Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
1 Die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen ist Grundsatz
Sache der Kantonspolizei.
2 Sie bestimmt die anzuwendenden Massnahmen nach pflichtgemäs-
sem Ermessen und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits-
prinzips, soweit ihr nicht ein Gericht, eine Verwaltungs- oder eine Un-
tersuchungsbehörde Weisungen erteilt.
3 Es können andere Polizeibehörden zur Anordnung und Durchfüh-
rung erkennungsdienstlicher Behandlungen ermächtigt werden.4
1 Es sind insbesondere folgende Massnahmen zulässig
a. Bildaufnahmen (Ganzkörperaufnahmen oder Aufnahmen von Kör-
perteilen),
b. objektive Beschreibung des Signalements,
c. Abnahme von Finger-, Hand-, Ohren-, Fuss- und Gebissabdrücken
sowie Abdrücken weiterer für die Personenidentifizierung geeigne-
ter Körpermerkmale,
d. Abnahme von Schriftproben,
e. Entnahme von Blut und Abnahme von Urin,
f. Entnahme von Wangenschleimhautabstrichen oder anderen für die
DNA-Analyse geeigneten biologischen Materials,
g. Feststellung und Sicherung von Spuren am Körper oder auf Mate-
rialien.
2 Die Feststellung und Sicherung von Spuren im Intimbereich sowie
die Abnahme von Urin haben durch medizinisches Fachpersonal zu
erfolgen.
Massnahmen
Die Erstellung von DNA-Analysen und deren Verwendung DNA-Analyse
im Rahmen von erkennungsdienstlichen Massnahmen richten sich nach
dem DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 20033 und seinen Ausführungs-
bestimmungen des Bundes und des Kantons2.
1. 1. 22-115
1
551.112
Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung
Erfasster
Personenkreis
Zulässigkeit bei
Übertretungen
Zwangsweise
Durchführung
Erkennungs-
dienstliche
Behandlung
zu privaten
Zwecken
Bereits erfasste
Personen
Weitergabe von
erkennungs-
dienstlichem
Material
Vernichtung
Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstlich behandeln
a. Verdächtigte, Angeschuldigte und Angeklagte,
b. vorläufig Festgenommene, soweit dies zur Abklärung strafbarer
Handlungen oder zur Feststellung der Identität notwendig ist,
c. von Straftaten Geschädigte und Dritte zur Abklärung strafbarer
Handlungen,
d. aufgrund von Verwaltungsverfügungen Festgenommene,
e. Hilflose, Verstorbene und sonstige Personen zur Abklärung der
Identität,
f. in Anstalten, Heime und Kliniken eingewiesene Personen zur Ab-
klärung der Identität,
g. Freiwillige, namentlich Funktionäre der Strafverfolgungsbehörden
zur Ausscheidung der Spuren am Tatort,
h. alle gerichtlich oder administrativ aus der Schweiz ausgewiesenen
sowie die mit einer Einreisesperre belegten Personen, namentlich
aufgrund von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.
Bei der Strafverfolgung von Übertretungen ist die erkennungs-
dienstliche Behandlung von Personen im Sinne von § 4 lit. a-c nur dann
zulässig, wenn Wiederholungsgefahr besteht.
Die Kantonspolizei kann Personen, die sich weigern, zwangs-
weise erkennungsdienstlich behandeln.
1 Die Kantonspolizei kann Private auf deren Antrag erken-
nungsdienstlich behandeln.
2 Die antragstellende Person trägt die Kosten der erkennungsdienst-
lichen Behandlung.
Ist eine Person bereits erkennungsdienstlich behandelt und
steht ihre Identität fest, führt die Kantonspolizei nur bei wesentlichen
Veränderungen eine neue Behandlung durch.
1 Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstliches Material
einer Person Dritten vorlegen oder veröffentlichen, wenn der ange-
strebte Zweck dies rechtfertigt.
2 Sie kann erkennungsdienstliches Material anderen Behörden auf
Verlangen zur Verfügung stellen, wenn diese es zur Erfüllung ihrer
Aufgabe benötigen.
1 In Strafverfahren vernichtet die Kantonspolizei erhobenes
erkennungsdienstliches Material bei Kenntnis eines Vernichtungsgrun-
des von Amtes wegen.
2
Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung 551.112
2 Als Vernichtungsgründe gelten
a. der rechtskräftige Freispruch einer erkennungsdienstlich behandel-
ten Person,
b. der Ablauf von 5 Jahren nach der definitiven und rechtskräftigen
Einstellung einer Strafuntersuchung gegen eine erkennungsdienst-
lich behandelte Person,
c. bei Verbrechen und Vergehen der Ablauf von 20 Jahren
1. nach Vollzug einer unbedingten Strafe,
2. nach Ablauf der Probezeit einer bedingten Strafe oder
3. nach der einstweiligen Einstellung des Strafverfahrens,
d. bei Übertretungen der Ablauf von 5 Jahren
1. nach Vollzug der Haftstrafe,
2. nach Ablauf der Probezeit bei einer bedingten Strafe oder
3. nach Bezahlung oder Abverdienen einer Busse,
e. der Ablauf von 10 Jahren nach Vollzug einer Erziehungsmass-
nahme,
f. der Ausschluss der betreffenden Person als Täterin oder Täter im
Verlaufe des Verfahrens,
g. die rechtskräftige Erledigung des Verfahrens, in welchem die Da-
ten erhoben wurden, oder der Wegfall eines hinlänglichen Grundes
für eine weitere Aufbewahrung bei Daten von Geschädigten und
Dritten,
h. das Ausscheiden aus dem Amt bei Funktionären der Strafverfol-
gungsbehörden.
3 Liegt kein Vernichtungsgrund nach Abs. 2 vor, wird das erken-
nungsdienstliche Material nach Ablauf folgender Fristen vernichtet
30 Jahre bei Verbrechen und Vergehen,
10 Jahre bei Übertretungen.
4 Der Fristenlauf beginnt mit dem letzten Ereignis, das Anlass zu
einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder zu einem Vorgehen
nach § 8 geboten hat.
1 Die Kantonspolizei vernichtet ausserhalb von Strafverfah- Vernichtung
ren erhobenes erkennungsdienstliches Material sofort nach erfolgter ausserhalb von
Identifizierung. Bei Hilflosen, Verstorbenen oder Personen mit unbe-
kannter Identität vernichtet sie das erhobene erkennungsdienstliche
Material nach Ablauf von 10 Jahren.
2 Freiwillig erkennungsdienstlich Behandelte können die Vernich-
tung ihrer Daten jederzeit verlangen. Ohne Antrag vernichtet die Kan-
tonspolizei solche Daten 10 Jahre nach Erhebung des erkennungsdienst-
lichen Materials.
1. 1. 22-115
3
551.112
Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung
Mitteilungs-
pflicht
Übergangs-
bestimmung
Inkrafttreten
und Aufhebung
bisherigen
Rechts
Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden teilen der
Kantonspolizei die für die Vernichtung bedeutsamen Vorgänge mit.
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhobenes erkennungs-
dienstliches Material vernichtet die Kantonspolizei bei Kenntnis eines
Vernichtungsgrundes nach §§ 10 und 11. Im Übrigen erfolgt die Ver-
nichtung nach bisherigem Recht.
den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die erkennungsdienst-
liche Behandlung von Personen vom 22. Dezember 1960 aufgehoben.
4
1 OS 60, 353; Begründung ABI 2005, 1582.
2 LS 321.5.
3 SR 363.
4 Eingefügt durch RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 396; ABI 2021-07-16). In Kraft
seit 1. Januar 2022.