Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.112 CH-ZH

Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

1 Die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen ist Grundsatz

Sache der Kantonspolizei.

2 Sie bestimmt die anzuwendenden Massnahmen nach pflichtgemäs-

sem Ermessen und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits-

prinzips, soweit ihr nicht ein Gericht, eine Verwaltungs- oder eine Un-

tersuchungsbehörde Weisungen erteilt.

3 Es können andere Polizeibehörden zur Anordnung und Durchfüh-

rung erkennungsdienstlicher Behandlungen ermächtigt werden.4

1 Es sind insbesondere folgende Massnahmen zulässig

a. Bildaufnahmen (Ganzkörperaufnahmen oder Aufnahmen von Kör-

perteilen),

b. objektive Beschreibung des Signalements,

c. Abnahme von Finger-, Hand-, Ohren-, Fuss- und Gebissabdrücken

sowie Abdrücken weiterer für die Personenidentifizierung geeigne-

ter Körpermerkmale,

d. Abnahme von Schriftproben,

e. Entnahme von Blut und Abnahme von Urin,

f. Entnahme von Wangenschleimhautabstrichen oder anderen für die

DNA-Analyse geeigneten biologischen Materials,

g. Feststellung und Sicherung von Spuren am Körper oder auf Mate-

rialien.

2 Die Feststellung und Sicherung von Spuren im Intimbereich sowie

die Abnahme von Urin haben durch medizinisches Fachpersonal zu

erfolgen.

Massnahmen

Die Erstellung von DNA-Analysen und deren Verwendung DNA-Analyse

im Rahmen von erkennungsdienstlichen Massnahmen richten sich nach

dem DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 20033 und seinen Ausführungs-

bestimmungen des Bundes und des Kantons2.

1. 1. 22-115

1

551.112

Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung

Erfasster

Personenkreis

Zulässigkeit bei

Übertretungen

Zwangsweise

Durchführung

Erkennungs-

dienstliche

Behandlung

zu privaten

Zwecken

Bereits erfasste

Personen

Weitergabe von

erkennungs-

dienstlichem

Material

Vernichtung

Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstlich behandeln

a. Verdächtigte, Angeschuldigte und Angeklagte,

b. vorläufig Festgenommene, soweit dies zur Abklärung strafbarer

Handlungen oder zur Feststellung der Identität notwendig ist,

c. von Straftaten Geschädigte und Dritte zur Abklärung strafbarer

Handlungen,

d. aufgrund von Verwaltungsverfügungen Festgenommene,

e. Hilflose, Verstorbene und sonstige Personen zur Abklärung der

Identität,

f. in Anstalten, Heime und Kliniken eingewiesene Personen zur Ab-

klärung der Identität,

g. Freiwillige, namentlich Funktionäre der Strafverfolgungsbehörden

zur Ausscheidung der Spuren am Tatort,

h. alle gerichtlich oder administrativ aus der Schweiz ausgewiesenen

sowie die mit einer Einreisesperre belegten Personen, namentlich

aufgrund von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.

Bei der Strafverfolgung von Übertretungen ist die erkennungs-

dienstliche Behandlung von Personen im Sinne von § 4 lit. a-c nur dann

zulässig, wenn Wiederholungsgefahr besteht.

Die Kantonspolizei kann Personen, die sich weigern, zwangs-

weise erkennungsdienstlich behandeln.

1 Die Kantonspolizei kann Private auf deren Antrag erken-

nungsdienstlich behandeln.

2 Die antragstellende Person trägt die Kosten der erkennungsdienst-

lichen Behandlung.

Ist eine Person bereits erkennungsdienstlich behandelt und

steht ihre Identität fest, führt die Kantonspolizei nur bei wesentlichen

Veränderungen eine neue Behandlung durch.

1 Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstliches Material

einer Person Dritten vorlegen oder veröffentlichen, wenn der ange-

strebte Zweck dies rechtfertigt.

2 Sie kann erkennungsdienstliches Material anderen Behörden auf

Verlangen zur Verfügung stellen, wenn diese es zur Erfüllung ihrer

Aufgabe benötigen.

1 In Strafverfahren vernichtet die Kantonspolizei erhobenes

erkennungsdienstliches Material bei Kenntnis eines Vernichtungsgrun-

des von Amtes wegen.

2

Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung 551.112

2 Als Vernichtungsgründe gelten

a. der rechtskräftige Freispruch einer erkennungsdienstlich behandel-

ten Person,

b. der Ablauf von 5 Jahren nach der definitiven und rechtskräftigen

Einstellung einer Strafuntersuchung gegen eine erkennungsdienst-

lich behandelte Person,

c. bei Verbrechen und Vergehen der Ablauf von 20 Jahren

1. nach Vollzug einer unbedingten Strafe,

2. nach Ablauf der Probezeit einer bedingten Strafe oder

3. nach der einstweiligen Einstellung des Strafverfahrens,

d. bei Übertretungen der Ablauf von 5 Jahren

1. nach Vollzug der Haftstrafe,

2. nach Ablauf der Probezeit bei einer bedingten Strafe oder

3. nach Bezahlung oder Abverdienen einer Busse,

e. der Ablauf von 10 Jahren nach Vollzug einer Erziehungsmass-

nahme,

f. der Ausschluss der betreffenden Person als Täterin oder Täter im

Verlaufe des Verfahrens,

g. die rechtskräftige Erledigung des Verfahrens, in welchem die Da-

ten erhoben wurden, oder der Wegfall eines hinlänglichen Grundes

für eine weitere Aufbewahrung bei Daten von Geschädigten und

Dritten,

h. das Ausscheiden aus dem Amt bei Funktionären der Strafverfol-

gungsbehörden.

3 Liegt kein Vernichtungsgrund nach Abs. 2 vor, wird das erken-

nungsdienstliche Material nach Ablauf folgender Fristen vernichtet

30 Jahre bei Verbrechen und Vergehen,

10 Jahre bei Übertretungen.

4 Der Fristenlauf beginnt mit dem letzten Ereignis, das Anlass zu

einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder zu einem Vorgehen

nach § 8 geboten hat.

1 Die Kantonspolizei vernichtet ausserhalb von Strafverfah- Vernichtung

ren erhobenes erkennungsdienstliches Material sofort nach erfolgter ausserhalb von

Identifizierung. Bei Hilflosen, Verstorbenen oder Personen mit unbe-

kannter Identität vernichtet sie das erhobene erkennungsdienstliche

Material nach Ablauf von 10 Jahren.

2 Freiwillig erkennungsdienstlich Behandelte können die Vernich-

tung ihrer Daten jederzeit verlangen. Ohne Antrag vernichtet die Kan-

tonspolizei solche Daten 10 Jahre nach Erhebung des erkennungsdienst-

lichen Materials.

1. 1. 22-115

3

551.112

Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung

Mitteilungs-

pflicht

Übergangs-

bestimmung

Inkrafttreten

und Aufhebung

bisherigen

Rechts

Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden teilen der

Kantonspolizei die für die Vernichtung bedeutsamen Vorgänge mit.

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhobenes erkennungs-

dienstliches Material vernichtet die Kantonspolizei bei Kenntnis eines

Vernichtungsgrundes nach §§ 10 und 11. Im Übrigen erfolgt die Ver-

nichtung nach bisherigem Recht.

den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die erkennungsdienst-

liche Behandlung von Personen vom 22. Dezember 1960 aufgehoben.

4

1 OS 60, 353; Begründung ABI 2005, 1582.

2 LS 321.5.

3 SR 363.

4 Eingefügt durch RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 396; ABI 2021-07-16). In Kraft

seit 1. Januar 2022.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →