Kantonspolizeiverordnung (KapoV) (OPOL)
Inhaltsübersicht (31)
Gesetzestext (31 Artikel)
Die Kantonspolizei ist Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrs- Aufgaben
polizei. Sie unterstützt die Behörden in der Durchsetzung der Rechts-
ordnung und gewährt Amts- und Rechtshilfe. Sie beachtet die Grund-
sätze der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit. Sie wehrt
Gefahren ab und leistet Hilfe, wozu sie die notwendige personelle und
materielle Unterstützung bei kantonalen und kommunalen Behörden
anfordern kann.
8 Die Kantonspolizei umfasst
a. das Polizeikorps,
b. das Personal der Verwaltung.
Aufgabenträger
13 Das Polizeikorps besteht aus höchstens 48 Offizierinnen und Bestand des
Offizieren sowie 2269 Unteroffizierinnen und Unteroffizieren, Gefrei- Polizeikorps
ten, Soldatinnen und Soldaten sowie Aspirantinnen und Aspiranten.
1 Die Kantonspolizei ist der Sicherheitsdirektion unterstellt. Organisation
2 Die Organisation der Kantonspolizei richtet sich unter Berück-
sichtigung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte nach den polizei-
taktischen Erfordernissen.
3 Die Kommandantin oder der Kommandant und die ihr oder ihm
direkt unterstellten Offizierinnen und Offiziere bilden das Polizeikom-
mando.
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Kompetenzen
und
Verantwortung
Stellvertretung
Versetzung,
Ernennung
Hilfskräfte
Aufnahme-
bedingungen für
Aspirantinnen
und Aspiranten
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Kantonspolizeiverordnung (KapoV)
Die Kantonspolizei wird im Rahmen der Weisungen der
Sicherheitsdirektion durch die Kommandantin oder den Komman-
danten geführt und in grundsätzlichen Angelegenheiten nach aussen
vertreten. Unter Vorbehalt besonderer Anordnungen leitet die Kom-
mandantin oder der Kommandant Katastropheneinsätze und kom-
mandiert die Sicherheits- und Ordnungskräfte bei Unterstellungen
grösserer kommunaler Verbände. Sie oder er regelt die Oberleitung
der polizeilichen Ermittlungen bei Kapitalverbrechen.
1 Die Sicherheitsdirektion ernennt die Stellvertreterinnen
oder die Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten.
2 Die Kommandantin oder der Kommandant regelt die Stellvertre-
tung aller anderen Stufen.
8 Die Korpsangehörigen werden vom Polizeikommando nach
Massgabe dienstlicher und persönlicher Notwendigkeit versetzt oder
ernannt. Die auf Polizeistationen eingesetzten Korpsangehörigen wech-
seln ihren Arbeitsort in der Regel alle acht Jahre.
14 Die Kantonspolizei zieht zur Erfüllung folgender Aufgaben
Hilfskräfte bei
a. Transport, Bewachung und Betreuung von arretierten Personen,
b. Identitäts-, Gepäck- und Sicherheitskontrollen an Personen beim
Zutritt und innerhalb hoheitlich genutzter oder im Besitz der kan-
tonalen Verwaltung befindlicher Gebäude oder polizeilich abge-
sperrter Gebiete,
c. Objektschutz von hoheitlich genutzten oder im Besitz der kanto-
nalen Verwaltung befindlichen Gebäuden,
d. Grenzkontrollen nach Art. 9 Abs. 1 des Ausländer- und Integrations-
gesetzes vom 16. Dezember 20055,
e. Sicherheitskontrollen am Flughafen und auf Flugplätzen nach
1 Als Aspirantin oder Aspirant für das Polizeikorps kann auf-
genommen werden, wer
1.16 bei Bewerbungseingang das 20. Altersjahr zurückgelegt und das
40. Altersjahr noch nicht vollendet hat,
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2. das schweizerische Bürgerrecht und einen guten Leumund be-
sitzt,
3. eine Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder eine
gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
4. die charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen
für den Dienst im Polizeikorps erfüllt.
2 Das Polizeikommando bestimmt die Auswahlverfahren.
9 Die Anstellung als Aspirantin oder Aspirant erfolgt durch Anstellung
das Polizeikommando.
12 Die Aspirantinnen und Aspiranten für das Polizeikorps Ausbildung
absolvieren die Zürcher Polizeischule ZHPS (Polizeischule).
12 Wer die Polizeischule und die eidgenössische Berufsprü- Aufnahme in
fung als Polizistin oder Polizist erfolgreich absolviert hat, wird durch das Polizeikorps
Verfügung des Polizeikommandos unter Vorbehalt der Leistung des
Gelübdes als Polizistin oder Polizist in das Polizeikorps aufgenommen.
1 Ehemalige Korpsangehörige sowie genügend ausgebildete Wieder-
aktive und ehemalige Angehörige anderer Polizeikorps können unter aufnahme, Übernahme
sinngemässer Anwendung der Aufnahmebedingungen nach §§ 8 und
11 in das Polizeikorps aufgenommen werden.8
2 Soweit erforderlich, ist die Grundausbildung ganz oder teilweise
nachzuholen.
1 Die Aspirantinnen und Aspiranten des Polizeikorps leis- Gelübde
ten vor dem Praktikum der Polizeischule gegenüber der Kommandan-
tin oder dem Kommandanten, die Angehörigen des Polizeikorps vor
dem Einsatz im Polizeidienst gegenüber der Vorsteherin oder dem
Vorsteher der Sicherheitsdirektion das folgende Gelübde:8
«Ihr gelobet, der Regierung des Kantons Zürich Treue und Gehor-
sam zu leisten, den Befehlen Eures Chefs und der übrigen Vorge-
setzten gewissenhaft und mit Eifer nachzukommen, in Euren An-
gaben vor Behörden Euch an die strengste Wahrheit zu halten,
Verschwiegenheit über alles zu beobachten, was geheim zu halten
Euch Eure Dienstpflichten gebieten, die Übertreter der Gesetze
und Verordnungen ohne Ansehen der Person zu verzeigen, über-
haupt Eure Verpflichtungen getreu zu erfüllen.»
2 Das Gelübde wird durch Handschlag und die Worte «Ich gelobe
es» geleistet.
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Kantonspolizeiverordnung (KapoV)
B. Einreihung, Beförderung, Zulagen, Vergütungen
Einreihungsplan
Stellenwert-
stufenplan
Beförderung
Funktionszulage
Verleihung
eines höheren
Dienstgrades
Stellvertre-
tungszulagen
Dienstzulage
Motorfahr-
zeuge,
Polizeihunde
8 Der Regierungsrat legt den Einreihungsplan für die Ange-
hörigen des Polizeikorps nach den Grundsätzen des allgemeinen Per-
sonalrechts fest.
8 Bei der Schaffung neuer und bei wesentlicher Änderung
des Aufgabeninhalts bestehender Funktionen ist der Stellenwert nach
den im Rahmen des Projekts «Stellenbewertung Kantonspolizei» gül-
tigen Grundsätzen und Richtlinien zu ermitteln.
10 Als Beförderung gilt die Verleihung eines höheren Dienst-
grades.
8 Können Korpsangehörige aufgrund des Reglements über
die Beförderungen noch nicht in den Dienstgrad befördert werden, der
dem Stellenwert der zu erfüllenden Aufgabe entspricht, kann ihnen
eine Funktionszulage ausgerichtet werden.
8 Angehörigen des Polizeikorps, die in den Dienstgraden
Wachtmeister bis Adjutant eingereiht sind, kann im Rahmen des Leis-
tungsaufstieges einmalig der nächsthöhere Unteroffiziers-Dienstgrad
verliehen werden unter Beibehaltung der ursprünglichen Einreihungs-
klasse. Der nächsthöhere Dienstgrad des Adjutanten ist der Adjutant
mit besonderen Aufgaben.
Für die Stellvertretung der Kommandantin oder des Kom-
mandanten werden folgende jährliche Lohnzulagen ausgerichtet
a. der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter Fr. 6735,
b. der Chefin oder dem Chef Kommandobereich für direkte Erle-
digung der ihr oder ihm delegierten Stellvertretungsaufgaben im
administrativen Bereich Fr. 6735.
Dienstliche Auslagen und Vergütungen für ausserordent-
liche Dienstleistungen der Korpsangehörigen und Aspirantinnen und
Aspiranten für das Polizeikorps können durch die Dienstzulage abge-
golten werden.
8 Der Staat leistet Korpsangehörigen an die Auslagen für ihre
privaten Motorfahrzeuge, die sie jederzeit zu dienstlichen Zwecken zur
Verfügung stellen, angemessene Beiträge. Er leistet einen Beitrag für
Polizeihunde der Angehörigen der Polizeikorps.
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C. Arbeitszeit
fest.
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Das Polizeikommando setzt die Schichtung der Arbeitszeit Festsetzung
1 Überzeitarbeit der Korpsangehörigen im Rahmen des Überzeit
ordentlichen Aufgabenbereichs kann pauschal durch Ruhetage abge-
golten werden.
2 Die Überzeit, welche Korpsangehörige sowie Aspirantinnen und
Aspiranten für das Polizeikorps bei kommandierten und ausserordent-
lichen Einsätzen leisten, wird nach den Bestimmungen des allgemei-
nen Personalrechts ausgeglichen.8
D. Besondere Bestimmungen
Den Angehörigen der Kantonspolizei wird die nötige Dienst- Dienstkleidung,
kleidung auf Staatskosten abgegeben. Die Abgabe der Waffen und der persönliche
übrigen Ausrüstung erfolgt leihweise. Ausrüstung
11 Die Angehörigen der Kantonspolizei in Uniform tragen Namensschilder
auf den dafür vorgesehenen Kleidungsstücken Namensschilder. Da-
von ausgenommen sind Einsätze im unfriedlichen Ordnungsdienst und
Einsätze von Interventionseinheiten. Die Kommandantin oder der
Kommandant kann weitere Ausnahmen festlegen.
Der Regierungsrat erlässt ein Dienstreglement über die Dienst-
Grundsätze der Polizeiorganisation und der Ausübung des Polizei- reglement
dienstes4.
III. Schlussbestimmungen
Die weiteren Bestimmungen über die Beförderungen, Zu- Ausführungs-
lagen und Entschädigungen regelt der Regierungsrat in einem beson- bestimmungen
deren Reglement.
8 Soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält, ist das Ergänzende
allgemeine Personalrecht anwendbar. Vorschriften
1 Diese Verordnung tritt, vorbehältlich der Genehmigung Inkrafttreten
durch den Kantonsrat7, auf den 1. Juli 1999 in Kraft.
und Aufhebung
bisherigen
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz Rechts
betreffend das Kantonspolizeikorps vom 8. Mai 1974 aufgehoben.
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Kantonspolizeiverordnung (KapoV)
Übergangsrecht zur Änderung vom 5. November 2008 (OS 63, 595)
1 Korpsangehörige, die bis zum 31. Dezember 2008 der Flughafen-
Sicherheitspolizei angehörten, behalten beim Übertritt in das Polizei-
korps ihren Dienstgrad sowie ihre Einreihung in der Stellenwertstufe
und Lohnklasse gemäss bisheriger Regelung bei der Flughafen-Sicher-
heitspolizei.
2 Das Polizeikommando bietet Zusatzausbildungen an, um Ange-
hörigen der ehemaligen Flughafen-Sicherheitspolizei zu ermöglichen,
eine ihrer bisherigen Funktion entsprechende Funktion beim Polizei-
korps zu übernehmen.
3 Das Angebot richtet sich an Angehörige der ehemaligen Flug-
hafen-Sicherheitspolizei, denen eine entsprechende Stelle beim Poli-
zeikorps zugesagt worden ist.
6
1 OS 55, 507.
2 LS 177.10.
3 LS 551.1.
4 LS 551.111.
5 SR 142.20.
6 SR 748.01.
7 Vom Kantonsrat am 8. November 1999 genehmigt.
8 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 595; AB1 2008, 1958). In
Kraft seit 1. Januar 2009.
9 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 372; ABI 2010, 1242). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
10 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 133; ABI 2010, 3075).
In Kraft seit 1. März 2011.
11 Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 104; ABI 2011, 3842).
In Kraft seit 1. April 2012.
12 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 104; ABI 2011, 3842).
In Kraft seit 1. April 2012.
13 Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2020 (OS 76, 46; ABI 2020-12-24). In
Kraft seit 1. März 2021.
14 Eingefügt durch RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 76, 605; ABI 2021-11-05). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
15 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 76, 605; ABI 2021-11-05). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
16 Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2022 (OS 78, 78; ABI 2021-11-05). In
Kraft seit 1. März 2023.
der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19736.
II. Personalrechtliche Bestimmungen
A. Aufnahme, Ausbildung, Entlassung