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551.11 OPOLOPOLCKapoV CH-ZH

Kantonspolizeiverordnung (KapoV) (OPOL)

31 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (31)

Gesetzestext (31 Artikel)

Die Kantonspolizei ist Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrs- Aufgaben

polizei. Sie unterstützt die Behörden in der Durchsetzung der Rechts-

ordnung und gewährt Amts- und Rechtshilfe. Sie beachtet die Grund-

sätze der Gesetzmässigkeit und der Verhältnismässigkeit. Sie wehrt

Gefahren ab und leistet Hilfe, wozu sie die notwendige personelle und

materielle Unterstützung bei kantonalen und kommunalen Behörden

anfordern kann.

8 Die Kantonspolizei umfasst

a. das Polizeikorps,

b. das Personal der Verwaltung.

Aufgabenträger

13 Das Polizeikorps besteht aus höchstens 48 Offizierinnen und Bestand des

Offizieren sowie 2269 Unteroffizierinnen und Unteroffizieren, Gefrei- Polizeikorps

ten, Soldatinnen und Soldaten sowie Aspirantinnen und Aspiranten.

1 Die Kantonspolizei ist der Sicherheitsdirektion unterstellt. Organisation

2 Die Organisation der Kantonspolizei richtet sich unter Berück-

sichtigung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte nach den polizei-

taktischen Erfordernissen.

3 Die Kommandantin oder der Kommandant und die ihr oder ihm

direkt unterstellten Offizierinnen und Offiziere bilden das Polizeikom-

mando.

1.4.23-120

1

Kompetenzen

und

Verantwortung

Stellvertretung

Versetzung,

Ernennung

Hilfskräfte

Aufnahme-

bedingungen für

Aspirantinnen

und Aspiranten

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Kantonspolizeiverordnung (KapoV)

Die Kantonspolizei wird im Rahmen der Weisungen der

Sicherheitsdirektion durch die Kommandantin oder den Komman-

danten geführt und in grundsätzlichen Angelegenheiten nach aussen

vertreten. Unter Vorbehalt besonderer Anordnungen leitet die Kom-

mandantin oder der Kommandant Katastropheneinsätze und kom-

mandiert die Sicherheits- und Ordnungskräfte bei Unterstellungen

grösserer kommunaler Verbände. Sie oder er regelt die Oberleitung

der polizeilichen Ermittlungen bei Kapitalverbrechen.

1 Die Sicherheitsdirektion ernennt die Stellvertreterinnen

oder die Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten.

2 Die Kommandantin oder der Kommandant regelt die Stellvertre-

tung aller anderen Stufen.

8 Die Korpsangehörigen werden vom Polizeikommando nach

Massgabe dienstlicher und persönlicher Notwendigkeit versetzt oder

ernannt. Die auf Polizeistationen eingesetzten Korpsangehörigen wech-

seln ihren Arbeitsort in der Regel alle acht Jahre.

14 Die Kantonspolizei zieht zur Erfüllung folgender Aufgaben

Hilfskräfte bei

a. Transport, Bewachung und Betreuung von arretierten Personen,

b. Identitäts-, Gepäck- und Sicherheitskontrollen an Personen beim

Zutritt und innerhalb hoheitlich genutzter oder im Besitz der kan-

tonalen Verwaltung befindlicher Gebäude oder polizeilich abge-

sperrter Gebiete,

c. Objektschutz von hoheitlich genutzten oder im Besitz der kanto-

nalen Verwaltung befindlichen Gebäuden,

d. Grenzkontrollen nach Art. 9 Abs. 1 des Ausländer- und Integrations-

gesetzes vom 16. Dezember 20055,

e. Sicherheitskontrollen am Flughafen und auf Flugplätzen nach

1 Als Aspirantin oder Aspirant für das Polizeikorps kann auf-

genommen werden, wer

1.16 bei Bewerbungseingang das 20. Altersjahr zurückgelegt und das

40. Altersjahr noch nicht vollendet hat,

2

Kantonspolizeiverordnung (KapoV) 551.11

2. das schweizerische Bürgerrecht und einen guten Leumund be-

sitzt,

3. eine Berufslehre mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder eine

gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,

4. die charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen

für den Dienst im Polizeikorps erfüllt.

2 Das Polizeikommando bestimmt die Auswahlverfahren.

9 Die Anstellung als Aspirantin oder Aspirant erfolgt durch Anstellung

das Polizeikommando.

12 Die Aspirantinnen und Aspiranten für das Polizeikorps Ausbildung

absolvieren die Zürcher Polizeischule ZHPS (Polizeischule).

12 Wer die Polizeischule und die eidgenössische Berufsprü- Aufnahme in

fung als Polizistin oder Polizist erfolgreich absolviert hat, wird durch das Polizeikorps

Verfügung des Polizeikommandos unter Vorbehalt der Leistung des

Gelübdes als Polizistin oder Polizist in das Polizeikorps aufgenommen.

1 Ehemalige Korpsangehörige sowie genügend ausgebildete Wieder-

aktive und ehemalige Angehörige anderer Polizeikorps können unter aufnahme, Übernahme

sinngemässer Anwendung der Aufnahmebedingungen nach §§ 8 und

11 in das Polizeikorps aufgenommen werden.8

2 Soweit erforderlich, ist die Grundausbildung ganz oder teilweise

nachzuholen.

1 Die Aspirantinnen und Aspiranten des Polizeikorps leis- Gelübde

ten vor dem Praktikum der Polizeischule gegenüber der Kommandan-

tin oder dem Kommandanten, die Angehörigen des Polizeikorps vor

dem Einsatz im Polizeidienst gegenüber der Vorsteherin oder dem

Vorsteher der Sicherheitsdirektion das folgende Gelübde:8

«Ihr gelobet, der Regierung des Kantons Zürich Treue und Gehor-

sam zu leisten, den Befehlen Eures Chefs und der übrigen Vorge-

setzten gewissenhaft und mit Eifer nachzukommen, in Euren An-

gaben vor Behörden Euch an die strengste Wahrheit zu halten,

Verschwiegenheit über alles zu beobachten, was geheim zu halten

Euch Eure Dienstpflichten gebieten, die Übertreter der Gesetze

und Verordnungen ohne Ansehen der Person zu verzeigen, über-

haupt Eure Verpflichtungen getreu zu erfüllen.»

2 Das Gelübde wird durch Handschlag und die Worte «Ich gelobe

es» geleistet.

1.4.23-120 3

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Kantonspolizeiverordnung (KapoV)

B. Einreihung, Beförderung, Zulagen, Vergütungen

Einreihungsplan

Stellenwert-

stufenplan

Beförderung

Funktionszulage

Verleihung

eines höheren

Dienstgrades

Stellvertre-

tungszulagen

Dienstzulage

Motorfahr-

zeuge,

Polizeihunde

8 Der Regierungsrat legt den Einreihungsplan für die Ange-

hörigen des Polizeikorps nach den Grundsätzen des allgemeinen Per-

sonalrechts fest.

8 Bei der Schaffung neuer und bei wesentlicher Änderung

des Aufgabeninhalts bestehender Funktionen ist der Stellenwert nach

den im Rahmen des Projekts «Stellenbewertung Kantonspolizei» gül-

tigen Grundsätzen und Richtlinien zu ermitteln.

10 Als Beförderung gilt die Verleihung eines höheren Dienst-

grades.

8 Können Korpsangehörige aufgrund des Reglements über

die Beförderungen noch nicht in den Dienstgrad befördert werden, der

dem Stellenwert der zu erfüllenden Aufgabe entspricht, kann ihnen

eine Funktionszulage ausgerichtet werden.

8 Angehörigen des Polizeikorps, die in den Dienstgraden

Wachtmeister bis Adjutant eingereiht sind, kann im Rahmen des Leis-

tungsaufstieges einmalig der nächsthöhere Unteroffiziers-Dienstgrad

verliehen werden unter Beibehaltung der ursprünglichen Einreihungs-

klasse. Der nächsthöhere Dienstgrad des Adjutanten ist der Adjutant

mit besonderen Aufgaben.

Für die Stellvertretung der Kommandantin oder des Kom-

mandanten werden folgende jährliche Lohnzulagen ausgerichtet

a. der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter Fr. 6735,

b. der Chefin oder dem Chef Kommandobereich für direkte Erle-

digung der ihr oder ihm delegierten Stellvertretungsaufgaben im

administrativen Bereich Fr. 6735.

Dienstliche Auslagen und Vergütungen für ausserordent-

liche Dienstleistungen der Korpsangehörigen und Aspirantinnen und

Aspiranten für das Polizeikorps können durch die Dienstzulage abge-

golten werden.

8 Der Staat leistet Korpsangehörigen an die Auslagen für ihre

privaten Motorfahrzeuge, die sie jederzeit zu dienstlichen Zwecken zur

Verfügung stellen, angemessene Beiträge. Er leistet einen Beitrag für

Polizeihunde der Angehörigen der Polizeikorps.

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Kantonspolizeiverordnung (KapoV)

C. Arbeitszeit

fest.

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Das Polizeikommando setzt die Schichtung der Arbeitszeit Festsetzung

1 Überzeitarbeit der Korpsangehörigen im Rahmen des Überzeit

ordentlichen Aufgabenbereichs kann pauschal durch Ruhetage abge-

golten werden.

2 Die Überzeit, welche Korpsangehörige sowie Aspirantinnen und

Aspiranten für das Polizeikorps bei kommandierten und ausserordent-

lichen Einsätzen leisten, wird nach den Bestimmungen des allgemei-

nen Personalrechts ausgeglichen.8

D. Besondere Bestimmungen

Den Angehörigen der Kantonspolizei wird die nötige Dienst- Dienstkleidung,

kleidung auf Staatskosten abgegeben. Die Abgabe der Waffen und der persönliche

übrigen Ausrüstung erfolgt leihweise. Ausrüstung

11 Die Angehörigen der Kantonspolizei in Uniform tragen Namensschilder

auf den dafür vorgesehenen Kleidungsstücken Namensschilder. Da-

von ausgenommen sind Einsätze im unfriedlichen Ordnungsdienst und

Einsätze von Interventionseinheiten. Die Kommandantin oder der

Kommandant kann weitere Ausnahmen festlegen.

Der Regierungsrat erlässt ein Dienstreglement über die Dienst-

Grundsätze der Polizeiorganisation und der Ausübung des Polizei- reglement

dienstes4.

III. Schlussbestimmungen

Die weiteren Bestimmungen über die Beförderungen, Zu- Ausführungs-

lagen und Entschädigungen regelt der Regierungsrat in einem beson- bestimmungen

deren Reglement.

8 Soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält, ist das Ergänzende

allgemeine Personalrecht anwendbar. Vorschriften

1 Diese Verordnung tritt, vorbehältlich der Genehmigung Inkrafttreten

durch den Kantonsrat7, auf den 1. Juli 1999 in Kraft.

und Aufhebung

bisherigen

2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz Rechts

betreffend das Kantonspolizeikorps vom 8. Mai 1974 aufgehoben.

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Kantonspolizeiverordnung (KapoV)

Übergangsrecht zur Änderung vom 5. November 2008 (OS 63, 595)

1 Korpsangehörige, die bis zum 31. Dezember 2008 der Flughafen-

Sicherheitspolizei angehörten, behalten beim Übertritt in das Polizei-

korps ihren Dienstgrad sowie ihre Einreihung in der Stellenwertstufe

und Lohnklasse gemäss bisheriger Regelung bei der Flughafen-Sicher-

heitspolizei.

2 Das Polizeikommando bietet Zusatzausbildungen an, um Ange-

hörigen der ehemaligen Flughafen-Sicherheitspolizei zu ermöglichen,

eine ihrer bisherigen Funktion entsprechende Funktion beim Polizei-

korps zu übernehmen.

3 Das Angebot richtet sich an Angehörige der ehemaligen Flug-

hafen-Sicherheitspolizei, denen eine entsprechende Stelle beim Poli-

zeikorps zugesagt worden ist.

6

1 OS 55, 507.

2 LS 177.10.

3 LS 551.1.

4 LS 551.111.

5 SR 142.20.

6 SR 748.01.

7 Vom Kantonsrat am 8. November 1999 genehmigt.

8 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 595; AB1 2008, 1958). In

Kraft seit 1. Januar 2009.

9 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 372; ABI 2010, 1242). In Kraft

seit 1. Juli 2010.

10 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 133; ABI 2010, 3075).

In Kraft seit 1. März 2011.

11 Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 104; ABI 2011, 3842).

In Kraft seit 1. April 2012.

12 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2011 (OS 67, 104; ABI 2011, 3842).

In Kraft seit 1. April 2012.

13 Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2020 (OS 76, 46; ABI 2020-12-24). In

Kraft seit 1. März 2021.

14 Eingefügt durch RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 76, 605; ABI 2021-11-05). In

Kraft seit 1. Januar 2022.

15 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 (OS 76, 605; ABI 2021-11-05). In

Kraft seit 1. Januar 2022.

16 Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2022 (OS 78, 78; ABI 2021-11-05). In

Kraft seit 1. März 2023.

der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19736.

II. Personalrechtliche Bestimmungen

A. Aufnahme, Ausbildung, Entlassung

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