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551.104 ViCLASKonkordatViCLAS CH-ZH

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zum ViCLASKonkordat (ViCLASKonkordat)

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Gegenstand und Zweck

1 Die interkantonale Vereinbarung (bzw. das Konkordat; nachste-

hend: Vereinbarung) bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriel-

len) Gewalt- und Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammen-

arbeit, indem insbesondere

a. die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des

Analyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung

von Delikten gegen die physische und sexuelle Integrität geschaffen

und

b. die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler

Ermittlungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.

2 Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen

ViCLAS durch die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie

das Fürstentum Liechtenstein eingesetzt wird.

Begriff

ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf

bestehenden Ermittlungsergebnissen basierendes Analysesystem für

Gewalt- und Sexualdelikte, das die Grundlage für neue Ermittlungs-

ansätze (Tat-Täter-Zusammenhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusam-

menhänge) bildet. Es dient dazu, deliktspezifische Informationen

sprachunabhängig auswertbar zu machen.

Anwendungsbereich

1 ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte

oder unbekannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder

internationalen Ermittlungen.

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VICLAS-Konkordat

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2 Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst,

welche in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle

Integrität stehen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und

sich für eine Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhal-

tet insbesondere

a. Tötungsdelikte (inkl. Versuche),

b. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche und

Antragsdelikte),

c. Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen

hindeuten,

d. verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn

aufgrund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexual-

motiv auszugehen ist,

e. Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Ent-

ziehen von Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt),

f. Tierquälerei im Sinn von Art. 26 Abs. 1 Bst. a und b des Tierschutz-

gesetzes vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. September 2008; TSchG)4,

wenn aufgrund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder

Sexualmotiv auszugehen ist.

2. Organisation, Zuständigkeiten

Grundsatz

1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende

Ermittlungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizei-

lichen Untersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.

2 In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungs-

relevanten Informationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenom-

men

a. Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation,

b. Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation,

c. Angaben über Täter-Opfer-Beziehung,

d. Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft,

e. Angaben zu Verletzungen und Todesursachen,

f. Angaben über die Tatorte,

g. Art der verwendeten Waffen und Gegenstände,

h. Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat

und/oder der Täterschaft stehen.

3 Abs. 2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch

nicht oder noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.

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Organisation

1 Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kan-

tonspolizei Bern als Zentralstelle und als verantwortliche Lizenzneh-

merin der Royal Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet.

2 Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale

Aussenstellen unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen

Vertreterkanton der bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die

Kantons- oder Stadtpolizei Zürich besetzt. Die Aussenstellen sind für

die Bearbeitung und Analyse der Fälle der Kantone ihres Konkordates

zuständig.

3 Jeder Kanton bezeichnet zwei Koordinatoren, welche für den Infor-

mationsaustausch mit den Aussenstellen beziehungsweise der Zentral-

stelle zuständig sind.

4 Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungs-

ausschuss ViCLAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw.

die Chefin Kriminalabteilung der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs

bzw. Chefinnen der Kriminalpolizeien der fünf Aussenstellen an. Der

Lenkungsausschuss ist der Konferenz der kantonalen Polizeikomman-

danten (KKPKS) rechenschaftspflichtig. Diese übt die Aufsicht über

die Einhaltung der Vereinbarung aus.

3. Betrieb und Datenschutz

Informationsaustausch

1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Art. 3 und 4

bezeichneten Daten gemäss den Grundsätzen von Art. 8 gegenseitig

auszutauschen, in einem zentralen System zu speichern sowie elektro-

nisch auszuwerten.

2 Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten

Daten der gemäss Art. 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.

Betriebsbewilligung

Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern

für die ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems

ViCLAS wird mit der Betriebsbewilligung des Regierungsrates des

Kantons Bern gemäss Art. 52 Abs. 5 des Polizeigesetzes des Kantons

Bern vom 8. Juni 1997 (PolG) geregelt.

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Speicherung und Datenpflege

1 Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliess-

lich bei der Zentralstelle.

2 Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grund-

sätze

a. Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben

ein Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der

Zentralstelle.

b. Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf

ViCLAS-Aussenstellen, zu mutieren, kommt ausschliesslich der

Zentralstelle zu.

c. Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.

Verantwortlichkeit

Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die

Gewährleistung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten

beziehungsweise bei der Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die

VICLAS-Mitarbeiter und -Mitarbeiterinnen der Zentralstelle sowie

der Aussenstellen sind daneben auch persönlich für die Einhaltung der

Anliegen und Vorgaben des Datenschutzes verantwortlich.

Akteneinsichtsrecht

1 Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantona-

len Datenschutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei

über sie bearbeiteten Daten, ist die zuständige kantonale Polizeibehörde

zur Weiterleitung des Gesuchs als Teilgesuch an die zuständige Aussen-

stelle verpflichtet, wenn

a. sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS-

Eintrag ergeben oder

b. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.

2 Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an

die Aussenstelle oder die Zentralstelle zu richten.

3 Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiter-

zuleiten.

4 Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuch-

steller oder der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für

das Auskunfts- und Einsichtsrecht vor der zuständigen kantonalen

Polizeibehörde Einschränkungen, hat die Zentralstelle diese zu beach-

ten.

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Berichtigung von Daten

1 Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über

sie in ViCLAS unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind,

berichtigt oder vernichtet werden.

2 Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.

Verfahren und Rechtsschutz

1 Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und

Berichtigungsgesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der

vorliegenden Vereinbarung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprü-

che richten sich – soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Rege-

lungen enthält – nach dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom

19. Februar 1986 (KDSG).

2 Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des

Kantons Bern.

Löschung von Daten

1 Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfol-

genden Fristen gelöscht

a. Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre

ab Eingabe gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder

nach Ableben der Tatbeteiligten gelöscht.

b. Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in

Absprache mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle

durch die zuständige richterliche Behörde des betreffenden Kan-

tons um jeweils fünf Jahre verlängert werden.

c. Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das

letzte im Analysesystem erfasste Delikt massgebend.

d. Der Fristenlauf steht still während des Vollzugs einer Freiheits-

strafe oder einer stationären Massnahme.

e. Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft

sind von Amtes wegen zu löschen

– unter Vorbehalt von Bst. f nach einem Freispruch bezüglich der

Daten, welche diesen Freispruch betreffen, oder

– sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Verdacht

definitiv ausgeräumt ist.

f. Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen

Schuldunfähigkeit des Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung

gemäss den Grundsätzen von Bst. a–d vorgegangen.

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2 Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Art. 3 Abs. 2

Bst. d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den

festgelegten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden.

Alle nicht mehr benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht.

Daten von Opfern können auf Gesuch anonymisiert werden.

3 Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten

beziehungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer Frei-

heitsstrafe oder einer Massnahme zuständig sind, werden durch das

kantonale Recht bestimmt.

4. Finanzierung

Kostenregelung

1 Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der

Zentralstelle resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.

2 Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden

durch die an der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone

oder durch das Polizeikonkordat des entsprechenden Aussenstellen-

standorts getragen.

3 Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlos-

sene Ausgaben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen

werden auf die Vereinbarungspartner proportional zur Einwohnerzahl

aufgeteilt.

5. Schlussbestimmungen

Beitritt und Kündigung

1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der

Beitritt wird sofort wirksam.

2 Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhal-

tung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres

kündigen. Ein Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin einge-

gebenen Datenbestand.

3 Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu

richten.

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Vollzug

1 Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erfor-

derlichen Bestimmungen.

2 Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussen-

stelle gemäss Art. 5 Abs. 2.

Inkrafttreten

1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie

mindestens zwei weitere Kantone beigetreten sind.

2 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller

Vertragspartner.

Notifikation an den Bund

Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und

Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundes-

kanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich

nach Art. 270 RVOV3.

Fürstentum Liechtenstein

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der

Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle

Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.

Rechtspflege

1 Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Ver-

einbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskan-

tonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.

2 Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.

3 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichts-

barkeit vom 27. März 1969 finden Anwendung.

4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

5 Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht ein-

setzen.

Übergangsbestimmungen

1 Auf die seit der operativen Inbetriebnahme von ViCLAS per Mai

2003 im Analysesystem erfassten Daten findet die vorliegende Verein-

barung sinngemässe Anwendung. Die entsprechenden Daten bleiben

gespeichert und dürfen unter Einhaltung der in dieser Vereinbarung

aufgestellten Grundsätze verwendet werden.

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2 Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Art. 3,

welche sich vor Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung ereignet

haben, ist für Tötungsdelikte bis 1978 und für Sexualdelikte bis 1993

möglich, sofern eine ViCLAS-Relevanz gegeben ist und die Daten in

einer verwertbaren Qualität vorliegen.

3 Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits

gelöscht sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.

4 Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung bereits erfasste Daten sind

zu löschen, wenn sie gemäss den in dieser Vereinbarung aufgestellten

Grundsätzen nicht neu erfasst werden dürfen.

5 Daten von Vorkommnissen nach Art. 3, welche sich vor Inkraft-

treten dieser Vereinbarung ereignet haben, dürften nur dann neu erfasst

werden, sofern diese den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grund-

sätzen nicht widersprechen.

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der Bundesverfassung2 folgende interkantonale Vereinbarung

(bzw. folgenden Konkordatstext)

1. Allgemeine Bestimmungen

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