Verordnung über das PolizeiInformationssystem POLIS (POLISVerordnung) (POLIS)
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
14 Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung Gegenstand
des Datenbearbeitungs- und Informationssystems POLIS.
Betreiber von POLIS sind die Kantonspolizei und die Stadt- Betreiber
polizeien Zürich und Winterthur.
1 Gesuche weiterer kommunaler Polizeien um Zugriff auf Weitere
POLIS gemäss § 54 Abs. 4 PolG sind bei der Kantonspolizei einzu- beteiligte
reichen.14
Polizeien und
Forensisches
2 Für den Umgang mit den in POLIS gespeicherten Daten unterste- Institut Zürich
hen die weiteren kommunalen Polizeien und das Forensische Institut
Zürich den gleichen Vorschriften wie die Betreiber.16
14 POLIS dient folgenden Zwecken:12
a. Erfüllung der Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde gemäss StPO7,
b. Erstellen von Berichten und Lagebeurteilungen,
c. Festhalten von ungesicherten Sachverhalten (Arbeitsregister),
d. Dokumentation polizeilichen Handelns,
e. Recherche,
f. Erstellen von Täterschaftsprofilen,
g. Datenübermittlung in Systeme des Bundes,
h. Datenübermittlung in die interkantonale ViCLAS-Datenbank,
i. Datenaustausch mit weiteren Justiz-, Polizei- und Verwaltungs-
behörden,
j. Datenübernahme von Polizeien, die nicht an POLIS beteiligt sind,
Zweck von
POLIS
1. 1. 22-115
1
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k. Sicherstellung der Verfügbarkeit von Daten, die für Polizeiermitt-
lungen, insbesondere zur Aufklärung von Straftatbeständen benö-
tigt werden,
1. Automatisierte Akten- und Datenverwaltung nach definierten Auf-
bewahrungsfristen,
m. Statistische Auswertungen.
14 POLIS besteht aus
a. dem Journal,
b. dem Rapport,
c. der Personendatenbank,
d. der Geschäftsdatenbank,
e. den themenspezifischen Datenbanken,
f. der Recherche,
g. der Archiv-Datenbank,
h. der Gästekontrolle von Beherbergungsbetrieben (Gästekontrolle),
i. der Asservaten-Datenbank.
Bestandteile
von POLIS
Inhalt der
Geschäfts-
datenbank
II. Inhalt einzelner Bestandteile von POLIS
Der Datensatz über das Geschäft (Falldatensatz) kann fol-
gende Daten enthalten
a. Geschäfts-Nummer, Dokumentennummer,
b. Lauffrist (Löschdatum),
c. Journalnummer,
d. UAP-Nummer (Unfallaufnahme-Protokoll),
e. Projektschutz (allgemein, projektgeschützt),
f. Geschäftsstatus (neutral, geklärt, ungeklärt),
g. Infotext (Bezeichnung des Geschäfts oder der Akten zur Person),
h. Angabe Sachgebiet (Einbruch, Verkehr, unbestimmt usw.),
i. Geschäfts-Nummer Hauptgeschäft, Anzahl Nebengeschäfte,
j. Geschäftstyp (Fall oder Akten zur Person),
k. RIPOL-Fallnummer, Hauptdokument, Nachtragsdokument,
1. Ereignisdatum (Tag, Zeit),
m. Strasse, Nummer, Bezirk, Kanton, Nation,
n. PLZ/Ort, Stadtkreis,
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POLIS-Verordnung
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o. Erfassungs-Sachbearbeiter, Erfassungsdatum, Organisations-Ein-
heit,
p. Mutations-Sachbearbeiter, Mutationsdatum.
¹ Der Datensatz über Personen (Personendatensatz) kann Inhalt der
folgende Daten enthalten
a.
Name, Vorname, Geburtsname, Rufname, Genanntname, Ge-
nanntvorname, Aliasname, Spitzname,
b.
Firma, Institution,
c.
Branche,
d. Geburtsort, Geburtsstaat, Geburtsdatum,
e.
Geschlecht,
f.
Nationalität, Heimatort,
g.
Zivilstand,
h.
Beruf,
i.
j.
k.
Sprache,
Wohnsitz (PLZ/Ort, Strasse/Nr., Stadtkreis, Kanton, Nation,
Adresszusatz),
Eltern,
l.
Ehegatte, Lebenspartner, Lebenspartnerin,
m.
Arbeitsort,
n.
Konfession,
o.
Anzahl Kinder,
p.11 Vormundin oder Vormund bzw. Beiständin oder Beistand,
q.
Ausweispapier,
r.
S.
t.
u.
v.
w.
x.
y.
Foto, Haarfarbe, Grösse,
Telefon/Fax/Mobiltelefon usw. (Kommunikationsmittel),
Personen-Nummer, Personen-Code (Identität steht fest, alias,
angeblich),
Status Person (Verknüpfungen, Personen-Identifikation, erken-
nungsdienstliche Behandlung, Warnungshinweis),
Sterbedatum,
Freitext (Bemerkungen),
Erfassungsdatum, Erfassungs-Sachbearbeiter,
Mutationsdatum, Mutations-Sachbearbeiter.
2 Für Rapporte werden Personenkategorien mit definierten Daten-
feldern zur Verfügung gestellt.14
1. 1. 22-115
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POLIS-Verordnung
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Inhalt der
themen-
spezifischen
Datenbanken
Inhalt der
Gästekontrolle
Datenfelder für
Rapporte
Ausschreibun-
gen in RIPOL
und SIS
13 Die themenspezifischen Datenbanken können Journal-,
Personen- und Geschäftsdaten gemäss §§ 6 und 7 enthalten.
13 Die Gästekontrolle kann folgende Daten enthalten
a. Name, Vorname,
b. Geschlecht,
c. Geburtsdatum,
d. Nationalität,
e. Adresse,
f. Ausweispapier (bei ausländischer Staatsangehörigkeit),
g. Ausweisnummer (bei ausländischer Staatsangehörigkeit),
h. Aufenthaltsdaten,
i. Fahrzeugdaten,
j. Bemerkungen (z. B. Gruppenbuchungen).
Für Rapporte werden Bausteine mit Datenfeldern zur Ver-
fügung gestellt. Mit den Bausteinen können Rapporttypen zusammen-
gestellt werden. Es werden insbesondere folgende Hauptentitäten
bearbeitet
a. Geschäft (§ 6),
b. Person (§ 7),
c. Signalement,
d. Spur,
e. Sache,
f. Fahrzeug.
III. Bekanntgabe von Daten
14 Die in POLIS erfassten Daten können soweit erforderlich
in die Fahndungssysteme RIPOL und SIS übermittelt werden. Die
Ausschreibungen von ungeklärten Straftaten betreffen Personen-,
Sach- und Fahrzeugfahndungen. Diese werden nach Eingabe durch die
ausschreibende Behörde über die Filtrierstelle der Kantonspolizei ver-
breitet.
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POLIS-Verordnung
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1 Die in POLIS bearbeiteten Daten können auf Anfrage an Amts- und
folgende Behörden zwecks Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder Rechtshilfe
internationaler Verpflichtungen bekannt gegeben werden
a. Justiz- und Polizeibehörden,
b. Grenzstellen,
c. Strassenverkehrsämter,
d. Schweizerische Vertretungen im Ausland mit konsularischen Auf-
gaben,
e. Fremdenpolizei- oder Migrationsbehörden,
f. Behörden anderer Länder mit Polizei- und Strafverfolgungsfunk-
tionen,
g. Unfalluntersuchungsbehörden,
h. Weitere Verwaltungsbehörden, die Aufgaben nach § 4 erfüllen.
2 Die Bekanntgabe von Daten setzt voraus, dass die anfragende
Behörde über einen gesetzlichen Anspruch auf Amts- oder Rechts-
hilfe verfügt.
3 Die Bekanntgabe von Daten ist mit einem Hinweis zu versehen,
wonach die Auskunft vertraulich zu behandeln ist und nicht an weitere
Personen oder Stellen weitergegeben werden darf. Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass die Daten dem Stand im Zeitpunkt ihrer Erfassung
in POLIS entsprechen und über den Ausgang allfälliger Verfahren
keine Auskunft geben.
Polizeien einzureichen.
2 Gesuche müssen enthalten
a. Name, Adresse und Telefonnummer der Gesuchstellenden,
b. Grund und Zweck des Gesuches (Legitimation),
c. Art, Ort und Zeit des Vorfalls,
d. Namen und Adressen der Beteiligten,
e. bei Privatpersonen einen Identitätsnachweis,
f. bei Dritten einen Nachweis über die Einwilligung der betroffenen
Person oder deren Vollmacht.
3 Die Akteneinsicht kann eingeschränkt oder ganz verweigert wer-
den, wenn
a. in laufenden Verfahren der Untersuchungszweck gefährdet würde
oder
b.10 eine der Voraussetzungen gemäss § 23 des Gesetzes über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)2
gegeben ist.
1. 1. 22-115
5
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4 Gesuche werden von derjenigen Polizei bearbeitet, die für die
entsprechenden Daten verantwortlich ist. Entspricht die Polizei dem
Gesuch nicht, erlässt sie einen begründeten Entscheid.
5 Für Begehren um Akteneinsicht kann eine Gebühr erhoben wer-
den.
Auskunftsrecht
Andere Rechte
IV. Rechte der Betroffenen
1 Gesuche um Akteneinsicht, die keine Anfragen gemäss Akteneinsicht
1 Die Wahrnehmung des Auskunftsrechts gemäss § 20 Abs. 2
IDG2 erfolgt im gleichen Verfahren wie die Akteneinsicht nach § 11
dieser Verordnung. Gesuche müssen die Angaben gemäss § 11 Abs. 2
lit. a und lit. e oder lit. f enthalten.10
2 Die Auskunftserteilung erfolgt kostenlos. Eine angemessene Betei-
ligung an den Kosten kann verlangt werden, wenn
a. der antragstellenden Person in den zwölf Monaten vor Einreichen
des Gesuches die gewünschten Auskünfte bereits mitgeteilt wur-
den und kein schutzwürdiges Interesse an einer neuen Auskunfts-
erteilung nachgewiesen werden kann;
b. die Auskunftserteilung mit einem besonders grossen Arbeitsauf-
wand verbunden ist.
3 Ein schutzwürdiges Interesse gemäss Abs. 2 lit. a ist insbesondere
gegeben, wenn die Personendaten ohne Mitteilung an die betroffene
Person verändert wurden.
4 Die Kostenbeteiligung beträgt höchstens 300 Franken. Gesuch-
stellende sind über die Höhe der Beteiligung vor der Auskunftsertei-
lung in Kenntnis zu setzen und können ihre Gesuche innert zehn Tagen
zurückziehen.
1 Gesuche zur Wahrnehmung von anderen Rechten, insbe-
sondere des Berichtigungsrechts nach §21 IDG², sind schriftlich bei
einer der an POLIS beteiligten Polizeien einzureichen.10
2 Gesuche müssen die Angaben gemäss § 11 Abs. 2 lit. a und lit. e
oder lit. f enthalten sowie den Nachweis eines schützenswerten Inte-
resses.
3 In Fällen von Freispruch, Einstellung oder Nichtanhandnahme von
Strafverfahren erfolgt die Nachführung der Eintragungen in POLIS
gemäss § 54 a Abs. 1 PolG von Amtes wegen. Erhält die Polizei keine
Mitteilung von einem solchen Abschluss eines Strafverfahrens, kann
die betroffene Person unter Vorlage des formell rechtskräftigen Ent-
scheids die Nachführung verlangen.14
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POLIS-Verordnung
V. Schutz und Sicherheit der Daten
551.103
16 1 Für die Datenhaltung und -pflege ist die Behörde verant- Verantwortung
wortlich, welche die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben bearbeitet oder und Aufsicht
bearbeiten lässt.
2 Die an POLIS beteiligten Polizeien und das Forensische Institut
Zürich bestimmen je eine Datenverantwortliche oder einen Datenver-
antwortlichen. Diese koordinieren die Tätigkeiten unter der Hauptver-
antwortung der oder des Datenverantwortlichen der Kantonspolizei.
Die Datenverantwortlichen überwachen die Einhaltung dieser Verord-
nung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.
3 Die Aufsicht über POLIS obliegt den für die beteiligten Polizeien
zuständigen Datenschutzbeauftragten.
1 Die Benutzerinnen oder Benutzer haben auf diejenigen Datenzugriff
Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Auf-
gaben benötigen.
2 Die Sicherheitsdirektion regelt für die einzelnen Benutzergruppen
die Zugriffsrechte. Die Freigabe an die einzelnen Benutzerinnen und
Benutzer erfolgt unter der Verantwortung der jeweiligen Datenverant-
wortlichen der beteiligten Polizeien.
3 Die an POLIS beteiligten Polizeien erlassen Weisungen über die
Form der Datenbearbeitung und legen Benutzergruppen fest.
1 Die elektronische Datenübermittlung aus POLIS an andere Datensicherheit
Datensysteme erfolgt chiffriert.
2 Die an POLIS beteiligten Polizeien treffen in ihren Bereichen die
gemäss den datenschutzrechtlichen Bestimmungen angemessenen orga-
nisatorischen und technischen Massnahmen.
3 Der Zugriff auf POLIS erfolgt mit starker Authentifizierung.14
4 Die an POLIS beteiligten Polizeien regeln die Zugangsberechti-
gung zu den Datenstationen und sichern die Arbeitsräume wirksam
gegen den Zutritt unbefugter Personen.
1 In POLIS werden Benutzerzugriffe auf Daten protokol- Protokollierung
liert. Das Protokoll ist während eines Jahres zugriffs- und schreib-
geschützt aufzubewahren.
2 Die zuständigen Datenverantwortlichen können Kontrollen oder
Auswertungen von Benutzerzugriffen zur Verhinderung von Miss-
brauch von in POLIS gespeicherten Daten anordnen.
1. 1. 22-115
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Aufbewah-
rungsdauer
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POLIS-Verordnung
¹ Dokumente und Verknüpfungen mit Personendaten wer-
den mit den Geschäftsdaten gelöscht.
2 Geschäftsdaten werden gelöscht, wenn die Löschfrist abgelaufen
oder die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Löschfrist beginnt
mit dem Datum des Ereignisses.
3 Personendaten werden gelöscht, wenn keine Verknüpfungen zu
Rapporten gemäss § 5 lit. b mehr bestehen.
4 Übertretungen erhalten eine Löschfrist zwischen zwei und fünf
Jahren, solche des kommunalen Rechts werden in der Regel nach zwei
Jahren gelöscht.
5 Im Übrigen gelten folgende Löschfristen:14
a. Aussergewöhnliche Todesfälle 30 Jahre
b. Grossereignisse/Katastrophen 30 Jahre
c. Vermisste 30 Jahre
d. Ausweisverluste 15 Jahre
e. Fürsorgerische Unterbringungen 15 Jahre
f. Aufzubewahrende Zuschriften 10 Jahre
g. Gewaltschutzverfahren 10 Jahre
h. Leumunds-, Bürgerrechtsberichte 10 Jahre
i. Suizidversuche 10 Jahre
k. Aufenthaltsnachforschungen 5 Jahre
1. Entweichung/Entlaufen 5 Jahre
m. Fundsachen 5 Jahre
n. Informationsberichte 5 Jahre
0. Personen- und Fahrzeugmeldekarten 5 Jahre
p. Übrige Berichte 5 Jahre
q. Andere Ereignisse 5 Jahre
r. Daten der Gästekontrolle 3 Jahre
6 Nach dem Festhalten von ungesicherten Sachverhalten (Arbeits-
register) sind Dokumente über geklärte Straftaten dem entsprechen-
den POLIS-Geschäft beizufügen; sie werden mit der Lauffrist des
Geschäftes gelöscht. Dokumente über ungeklärt gebliebene Straftaten
sind gemäss Verjährungsfrist des Straftatbestandes zu löschen.
7 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die
Archivierung4.
8
POLIS-Verordnung
VI. Schlussbestimmungen
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1 Die Betreiber übernehmen die Anschaffungs- und Betriebs- Kostentragung
kosten der erforderlichen Hard- und Software.
2 Die Betreiber übernehmen die Kosten für die Weiterentwicklung
von POLIS nach Kostenschlüssel.
3 Die weiteren beteiligten Polizeien haben für ihre Beteiligung an
POLIS eine Entschädigung zu entrichten. Diese wird in einer Verein-
barung mit den Betreibern festgesetzt.
Die Aufbewahrungsdauer von vor Inkrafttreten dieser Ver- Übergangs-
ordnung in POLIS erfassten Daten ist innert zweier Jahre an die Rege- bestimmung
lung von § 18 anzupassen.
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Polizeiorgani- Inkrafttreten
sationsgesetz in Kraft®.
Anhang15
1 OS 60, 484; ABI 2005, 1563.
2 LS 170.4.
3 LS 170.41.
4 LS 432.11; LS 432.111. Heute: LS 170.6; LS 170.61.
5 LS 550.1.
6 LS 551.1.
7 SR 312.0.
8 In Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 472).
9 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; AB12006, 348). In Kraft
seit 1. Mai 2006.
10 Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 336; ABI 2008, 916). In Kraft
seit 1. Oktober 2008.
11 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 610; ABI 2012-11-16).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
12 Fassung gemäss RRB vom 21. November 2012 (OS 68, 63; ABI 2012-11-30).
In Kraft seit 1. März 2013.
13 Eingefügt durch RRB vom 12. Februar 2014 (OS 69, 203; AB1 2014-02-21). In
Kraft seit 1. Juni 2014.
1. 1. 22-115
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14 Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 2014 (OS 69, 203; ABI 2014-02-21). In
Kraft seit 1. Juni 2014.
15 Aufgehoben durch RRB vom 12. Februar 2014 (OS 69, 203; ABI 2014-02-21).
In Kraft seit 1. Juni 2014.
16 Fassung gemäss RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 394; ABI 2021-07-16). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
10