551.102
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Entschädigung für gemeindepolizeiliche Aufgaben
Art. 2
1 Die jährlichen Entschädigungspauschalen betragen pro Ein- Pauschalansätze
wohnerin oder Einwohner in Gemeinden mit5
a. bis zu 2999 Einwohnerinnen und Einwohnern
b. 3000 bis 5999 Einwohnerinnen und Einwohnern
c. 6000 bis 8999 Einwohnerinnen und Einwohnern
d. mehr als 9000 Einwohnerinnen und Einwohnern
Fr. 10
Fr. 14
Fr. 18
Fr. 22
2 Massgebend sind die vom Statistischen Amt festgestellten Ein-
wohnerzahlen am 31. Dezember des Vorjahres.