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551.102 CH-ZH

Verordnung über die Entschädigung für gemeindepolizeiliche Aufgaben

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1 Nimmt die Kantonspolizei polizeiliche Aufgaben wahr, die Grundsatz

gemäss POG2 von den Gemeinden zu erfüllen sind, so leistet ihr die

Gemeinde eine pauschale Entschädigung gemäss dieser Verordnung.

2 Beansprucht eine Gemeinden weiter gehende Leistungen der Kan-

tonspolizei, werden ihr diese gesondert und nach Aufwand in Rech-

nung gestellt.

1 Die jährlichen Entschädigungspauschalen betragen pro Ein- Pauschalansätze

wohnerin oder Einwohner in Gemeinden mit5

a. bis zu 2999 Einwohnerinnen und Einwohnern

b. 3000 bis 5999 Einwohnerinnen und Einwohnern

c. 6000 bis 8999 Einwohnerinnen und Einwohnern

d. mehr als 9000 Einwohnerinnen und Einwohnern

Fr. 10

Fr. 14

Fr. 18

Fr. 22

2 Massgebend sind die vom Statistischen Amt festgestellten Ein-

wohnerzahlen am 31. Dezember des Vorjahres.

1 Lässt eine Gemeinde die gemeindepolizeilichen Aufgaben Abzug

teils durch ihre Gemeindepolizei, teils durch die Kantonspolizei er- a. Gemeinde-

füllen, so werden bei der Entschädigungsberechnung gemäss § 2 pro polizei

100 Stellenprozente einer ausgebildeten Polizistin oder eines ausgebil-

deten Polizisten 3000 Einwohnerinnen oder Einwohner abgezogen. Teil-

zeitpensen werden anteilmässig angerechnet.

2 Für die restliche Einwohnerzahl bestimmt sich der Pauschalansatz

gemäss § 2 Abs. 1 nach der tatsächlichen Einwohnerzahl der Gemeinde.

1 Arbeiten zwei oder mehr Gemeinden für die Erfüllung ge- b. Gemeinde-

meindepolizeilicher Aufgaben zusammen, so melden sie der Kantons- übergreifende

polizei das Total der Stellenprozente der dafür eingesetzten ausgebil- Vereinbarungen

deten Polizistinnen und Polizisten und den auf die einzelnen Gemeinden

entfallenden Anteil.

1.1.18-99

1

551.102 Entschädigung für gemeindepolizeiliche Aufgaben – Verordnung

2 Die auf eine Gemeinde entfallenden Stellenprozente werden ge-

mäss § 3 berücksichtigt.

1 Leistet die Kantonspolizei in einer Gemeinde Verkehrs-

instruktion, so werden der Gemeinde, Spesen eingerechnet, Fr. 170 für

eine Lektion von 45 Minuten in Rechnung gestellt.

2 Weitere Leistungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Die Ansätze werden in der Vereinbarung zwischen der Kantonspolizei

und den Gemeinden geregelt.

3 Wird die Verkehrsinstruktion von der Gemeindepolizei erbracht,

so kann sie Schulungsmaterial und Lehrmittel der Kantonspolizei gegen

Entschädigung beziehen. Die Kantonspolizei bietet Weiterbildungskurse

an. Die Entschädigung richtet sich nach dem Aufwand.

1 Die Entschädigungsansätze gemäss §§ 2 und 5 Abs. 1 passen

sich dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

2 Eine Anpassung erfolgt, sobald sich der Landesindex (Basis Mai

2000: 100 Punkte) am 1. Januar des Jahres der Rechnungstellung gegen-

über dem Stand vom 1. Januar 2005 (103,7 Punkte) um 5 Prozentpunkte

oder ein Mehrfaches davon erhöht hat.

1 Die Kantonspolizei stellt den Gemeinden im November

Rechnung für die gemeindepolizeilichen Leistungen, die diese im be-

treffenden Jahr bezogen haben.

2 Für die Verkehrsinstruktion erfolgt die Rechnungstellung nach

Ablauf des Schuljahres.

Kantonsrat³ zusammen mit dem Polizeiorganisationsgesetz² in Kraft4.

2

1 OS 60, 481.

2 LS 551.1.

3 Vom Kantonsrat genehmigt am 14. November 2005.

4 In Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 472).

5 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 (OS 72, 11; ABI 2016-06-24). In Kraft

seit 1. Januar 2018.

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