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551.101 CH-ZH

Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

1 Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 POG Komplexe

liegt bei den nachfolgenden Delikten vor

a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB³),

2. Mord (Art. 112 StGB),

3. Totschlag (Art. 113 StGB),

4. Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB),

5. Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB),

6. Kindestötung (Art. 116 StGB),

7. Strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 StGB),

8. Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB),

9. Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) im Bereich der medizini-

schen Kunstfehler,

10. Körperverletzung (Art. 122–125 StGB) im Bereich der medizi-

nischen Kunstfehler,

b. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

1. Qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB),

2. Raub (Art. 140 StGB) in folgenden Fällen: bandenmässiger

Raub; Raub mit Körperverletzungs- oder Todesfolgen; Raub,

bei dem eine Schusswaffe abgefeuert wurde,

3. Qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2–4 StGB) in folgenden

Fällen: gewerbsmässige, fortgesetzte oder räuberische Erpres-

sung; Erpressung mit Androhung erheblicher Rechtsgutverlet-

zungen,

Strafrechtsfälle

a. Nach

Delikten

1.1. 06-51

1

Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung

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4. Wirtschaftsdelikte, denen Vorgänge aus dem Wirtschaftsleben

zugrunde liegen, die den Einsatz von Spezialkenntnissen be-

dingen, welche die polizeiinterne Ausbildung nicht vermittelt,

namentlich im Bereich von Untreue-, Betrugs- und betrugsähn-

lichen Delikten; Konkurs-, Urkunden-, Börsen-, Computer- und

Steuerdelikten,

c. Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit

1. Qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183

Ziff. 2 und Art. 184 StGB),

2. Geiselnahme (Art. 185 StGB),

d. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität

Delikte gemäss Art. 187–200 StGB, die mit Drohung oder Körper-

kontakt verbunden sind oder im Rahmen von Abhängigkeitsver-

hältnissen erfolgen,

e. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen

1. Brandstiftung (Art. 221 StGB),

2. Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 StGB),

3. Sprengstoffdelikte (Art. 223–226 StGB), ausgenommen leichte

Fälle,

f. Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden

1. Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB),

2. Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB),

g. Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesvertei-

digung (Art. 265–278 StGB)

h. Störung der Beziehungen zum Ausland (Art. 296–302 StGB)

i. Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege

1. Geldwäscherei (Art. 305bis StGB),

2. Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht

(Art. 305ter StGB),

j. Bestechung (Art. 322ter–322octies StGB)

k. Verfahren betreffend strafbare Handlungen, die der Bundesgerichts-

barkeit unterstehen (Art. 340 und Art. 340bis StGB)

1. Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmit-

tel vom 3. Oktober 1951 (BetmG)6

Schwere Fälle gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG.

2 Abs. 1 gilt auch dann, wenn sich der Tatverdacht auf Versuch, An-

stiftung oder Teilnahme beschränkt.

Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 POG

liegt ferner vor, wenn

a. die Strafuntersuchung durch eine spezialisierte Staatsanwaltschaft

geführt wird,

2

b. Nach

Vorgehen

Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung

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b. bewilligungspflichtige Überwachungsmassnahmen im Sinne des

Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmelde-

verkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF) erforderlich sind,

c. der bewilligungspflichtige Einsatz von verdeckten Ermittlern im

Sinne des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung vom

20. Juni 2003 (BVE) erforderlich ist,

d. das Verfahren den intensiven Einbezug der Bundeskriminalpolizei,

ausserkantonaler oder ausländischer Polizeistellen oder sonstiger

Strafverfolgungsbehörden erfordert.

Ein komplexer Strafrechtsfall im Sinne von § 13 Abs. 2 POG liegt ferner vor, wenn

a. Ermittlungsgruppen eingesetzt werden müssen,

b. eine länger dauernde Zusammenarbeit von Spezialistinnen und

Spezialisten verschiedener Fachrichtungen erforderlich ist,

c. der Einsatz von bewilligungsfreier verdeckter Ermittlung absehbar

ist.

Die kriminalpolizeiliche Grundversorgung umfasst die Bear- Grund-

beitung aller Strafrechtsfälle, ausgenommen

a. komplexe Strafrechtsfälle gemäss §§ 1–3,

b. von den Bundesbehörden delegierte Verfahren (§ 13 Abs. 2 POG).

versorgung

II. Zuständigkeiten

1 Die Kantonspolizei bearbeitet im ganzen Kanton die kom- Kantonspolizei

plexen Strafrechtsfälle und die von den Bundesbehörden delegierten

Verfahren.

2 Sie stellt die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher, vor-

behältlich der Zuständigkeit der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur

sowie weiterer kommunaler Polizeien, denen gemäss § 20 lit. a POG

Aufgaben übertragen worden sind.

3 Im Zuständigkeitsbereich der kommunalen Polizeien ist die Kan-

tonspolizei zum Handeln befugt.

1 Auf dem Gebiet der Stadt Zürich stellt die Stadtpolizei Stadtpolizei

Zürich die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher. Dazu gehören Zürich

auch Verfahren bei folgenden Delikten

a. strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187–200

StGB), einschliesslich Fälle gemäss § 2 lit. a und d sowie § 3,

b. Diebstahl (Art. 139 StGB), einschliesslich Fälle gemäss § 3,

1.1. 06-51

3

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c. Raub (Art. 140 StGB), ausgenommen bandenmässiger Raub, Raub

mit schweren Körperverletzungsfolgen oder mit Todesfolgen und

Raub, bei dem eine Schusswaffe abgefeuert wurde,

d. Strafbare Vorbereitungshandlungen zu einem Raub gemäss lit. c

(Art. 260bis StGB),

e. Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB,

f. Delikte gegen das BetmG, einschliesslich Fälle gemäss §§ 2 und 3.

2 Die Stadtpolizei ist ferner zuständig für Verfahren im Zusammen-

hang mit

a. dem Sexmilieu einschliesslich Fälle gemäss § 1 lit. d sowie fortgesetz-

ter Erpressung, einschliesslich Fälle gemäss §§ 2 und 3,

b. aussergewöhnlichen Todesfällen oder Selbstmordversuchen, solange

keine Anhaltspunkte für eine Dritteinwirkung vorliegen und soweit

keine kriminaltechnischen Abklärungen erforderlich sind, die über

den Einsatz des Kriminalfotodienstes hinausgehen,

c. Strassenverkehrsdelikten, einschliesslich eventualvorsätzliche Tötung

und schwere Körperverletzung.

3 Sind Kinder oder Jugendliche als Täter oder Geschädigte betei-

ligt, ist die Stadtpolizei ferner bei folgenden Delikten, einschliesslich

Fälle gemäss §§ 2 und 3, zuständig

a. strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187–200

StGB),

b. Raub (Art. 140 StGB), ausgenommen Raub mit schweren Körper-

verletzungsfolgen oder mit Todesfolgen und Raub, bei dem eine

Schusswaffe abgefeuert wurde,

c. Erpressung (Art. 156 StGB), ausgenommen gewerbsmässige oder

räuberische Erpressung sowie Erpressung mit Androhung erheb-

licher Rechtsgutverletzungen.

4 Die Zuständigkeit der Stadtpolizei Zürich bleibt auch dann beste-

hen, wenn Adressen für an ein IP-Netzwerk angeschlossene Rechner

(Internet-Protokoll-Adressen/IP-Adressen) und Auskünfte gemäss

Art. 5 BÜPF erhoben werden müssen oder bewilligungsfreie ver-

deckte Ermittlungen erforderlich sind.

5 Für den Einsatz von verdeckten Ermittlern und Führungsperso-

nen durch die Stadtpolizei erlässt die zuständige städtische Behörde

die dienstrechtlichen Bestimmungen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 BVE.

Auf dem Gebiet der Stadt Winterthur ist die Stadtpolizei

Winterthur zuständig für

4

Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung

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a. Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

1. Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB),

2. Fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB,

3. Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB),

4. Falscher Alarm (Art. 128bis StGB),

5. Raufhandel, sofern mit einfacher Körperverletzung als Folge

(Art. 133 StGB),

6. Angriff, sofern mit einfacher Körperverletzung als Folge

(Art. 134 StGB),

7. Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder

(Art. 136 StGB),

b. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen

1. Unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB),

2. Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, ausgenommen Ein-

bruchdiebstahl,

3. Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB,

4. Sachentziehung (Art. 141 StGB),

5. Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141 bis

StGB),

6. Unrechtmässige Entziehung von Energie gemäss Art. 142 Abs. 1

StGB,

7. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB),

8. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

(Art. 147 StGB),

9. Zechprellerei (Art. 149 StGB),

10. Erschleichen einer Leistung (Art. 150 StGB),

11. Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB,

c. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich

1. Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche (Art. 179bis StGB),

2. Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB),

3. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahme-

geräte (Art. 179quater StGB),

4. Inverkehrbringen und Anpreisen von Abhör-, Ton- und Bild-

aufnahmegeräten (Art. 179sexies StGB),

5. Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB),

6. Unbefugtes Beschaffen von Personendaten (Art. 179novies StGB),

d. Vergehen gegen die Freiheit

1. Drohung (Art. 180 StGB), ausgenommen Fälle, die in die Zu-

ständigkeit der Staatsanwaltschaft IV fallen,

2. Nötigung (Art. 181 StGB),

3. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB),

1.1.06-51

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Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung

e. Exhibitionismus (Art. 194 StGB)

f. Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit

Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 StGB),

g. Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr

1. Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1

und Ziff. 2 StGB,

2. Störung des Eisenbahnverkehrs gemäss Art. 238 Abs. 2 StGB,

3. Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239

StGB),

h. Fälschung von Geld und amtlichen Wertzeichen

1. Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB),

2. Fälschung amtlicher Wertzeichen (Art. 245 StGB),

i. Urkundenfälschung

1. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB),

2. Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB),

3. Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB),

4. Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB),

5. Grenzverrückung (Art. 256 StGB),

6. Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen

(Art. 257 StGB),

j. Vergehen gegen den öffentlichen Frieden

1. Landfriedensbruch (Art. 260 StGB),

2. Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB),

3. Störung des Totenfriedens (Art. 262 StGB),

4. Verübung einer Tat in selbst verschuldeter Unzurechnungs-

fähigkeit (Art. 263 StGB),

k. Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt

1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285

StGB),

2. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB),

3. Amtsanmassung (Art. 287 StGB),

4. Verweisungsbruch (Art. 291 StGB),

1. Vergehen gegen die Rechtspflege, soweit sie sich auf Tatbestände

beziehen, die zu verfolgen die Stadtpolizei Winterthur befugt ist

1. Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB),

2. Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB),

3. Begünstigung (Art. 305 StGB),

m. Verfahren im Zusammenhang mit Selbstmordversuchen, solange

die Person ansprechbar ist und keine Lebensgefahr besteht

n. Verfahren im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten, ein-

schliesslich eventualvorsätzliche Tötung und schwere Körperver-

letzung

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Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung 551.101

1 Die Stadtpolizei Winterthur zieht die Kantonspolizei bei, b. Beizug der

wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um Delikteserien Kantonspolizei

handelt, eine überörtliche Ermittlungsarbeit nötig wird oder die Er-

mittlungen besondere Fachkenntnisse erfordern.

2 Ist die sofortige Eröffnung einer Untersuchung durch die Staats-

anwaltschaft erforderlich, entscheidet diese aufgrund der genannten

Kriterien, ob die weitere Sachbearbeitung durch die Stadtpolizei Win-

terthur erfolgen kann.

III. Weitere Bestimmungen

1 Die kommunalen Polizeien treffen die notwendigen Siche- Sicherungs-

rungsmassnahmen, soweit die Kantonspolizei das Verfahren noch nicht massnahmen

übernommen hat.

2 Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur erstellen den ersten

Tatbestandsrapport.

1 Sobald die Erhebungen der kommunalen Polizei ergeben, Verfahrens-

dass für ein Verfahren ausschliesslich die Kantonspolizei zuständig ist, abtretung

wird es umgehend an den zuständigen Spezialdienst der Kantonspolizei

abgetreten.

2 Sind in einem Verfahren mehrere Straftaten derselben Täterschaft

zu untersuchen, bestimmt sich die Zuständigkeit unabhängig vom Tat-

ort nach der Straftat mit der höchsten Strafandrohung. Sind die Straf-

androhungen gleich hoch, ist der örtliche Schwerpunkt der Straftaten

massgebend.

3 Sind in einem Verfahren mehrere Straftaten mit unterschiedlicher

Täterschaft zu untersuchen, für die teils ausschliesslich die Kantons-

polizei, teils eine kommunale Polizei zuständig ist, so ist die Kantons-

polizei zuständig.

4 Die Kantonspolizei kann Verfahren, die im Zuständigkeitsbereich

einer kommunalen Polizei liegen, dieser zur Bearbeitung zuweisen.

1 Ist die Stadtpolizei Zürich oder die Stadtpolizei Winter- Amts- und

thur für einen Fall zuständig, kann sie Amts- und Rechtshilfeersuchen Rechtshilfe

direkt an Amtsstellen anderer Kantone oder des Bundes richten.

2 Amts- und Rechtshilfeersuchen von Amtsstellen anderer Kantone

oder des Bundes bearbeitet die Kantonspolizei. Sie kann solche Ge-

suche zur weiteren Bearbeitung an die örtlich zuständige Stadtpolizei

weiterleiten, insbesondere wenn diese in der Sache bereits gehandelt

hat.

1.1.06-51 7

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Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung

Zusammen-

arbeit

Zuständigkeits-

konflikte

Inkrafttreten

1 Die Polizeikorps unterstützen sich gegenseitig bei der Erfül-

lung ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben und arbeiten partnerschaft-

lich zusammen.

2 Sie pflegen auf allen Stufen einen regelmässigen Informations-

austausch und nehmen gemeinsam Lagebeurteilungen vor.

Können sich die Kantonspolizei und eine kommunale Poli-

zei über die Zuständigkeit zur Bearbeitung eines einzelnen Falles nicht

einigen, ist die Frage unverzüglich der Oberstaatsanwaltschaft zum

endgültigen Entscheid vorzulegen.

Kantonsrat zusammen mit dem Polizeiorganisationsgesetz² in Kraft8.

8

1 OS 60, 473.

2 LS 551.1.

3 SR 311.0.

4 SR 312.8.

5 SR 780.1.

6 SR 812.121.

7 Vom Kantonsrat genehmigt am 14. November 2005.

8 In Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 463).

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