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551.1 POGLOP CH-ZH

Art. 7 : Polizeiorganisationsgesetz (POG)

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Art. 7

Die Polizei sorgt mit präventiven und repressiven Massnah-

men sowie durch sichtbare Präsenz für die öffentliche Sicherheit, Ruhe

und Ordnung, leistet Hilfe und unterstützt die Behörden bei der Durch-

setzung der Rechtsordnung, soweit polizeiliche Mitwirkung gesetzlich

vorgesehen ist.

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