551.1
POGLOP
CH-ZH
Art. 7 : Polizeiorganisationsgesetz (POG)
Art. 7
Die Polizei sorgt mit präventiven und repressiven Massnah-
men sowie durch sichtbare Präsenz für die öffentliche Sicherheit, Ruhe
und Ordnung, leistet Hilfe und unterstützt die Behörden bei der Durch-
setzung der Rechtsordnung, soweit polizeiliche Mitwirkung gesetzlich
vorgesehen ist.