551.1
POGLOP
CH-ZH
Art. 5 : Polizeiorganisationsgesetz (POG)
Art. 5
1 Kanton und Gemeinden können zur Erfüllung der polizei-
lichen Aufgaben Hilfskräfte anstellen oder Dritte beauftragen. Sie erlas-
sen ein Reglement über deren Einsatz. Kennzeichen, Fahrzeuge und
Ausweise müssen sich von denjenigen der Polizeikräfte deutlich unter-
scheiden.
2 Hilfskräfte und beauftragte Dritte sind nicht befugt, polizeiliche
Zwangsmassnahmen und strafprozessuale Verfahrenshandlungen vor-
zunehmen. Ausgenommen sind der Transport und die Betreuung von
bereits arretierten Personen.25