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551.1 POGLOP CH-ZH

Art. 5 : Polizeiorganisationsgesetz (POG)

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Art. 5

1 Kanton und Gemeinden können zur Erfüllung der polizei-

lichen Aufgaben Hilfskräfte anstellen oder Dritte beauftragen. Sie erlas-

sen ein Reglement über deren Einsatz. Kennzeichen, Fahrzeuge und

Ausweise müssen sich von denjenigen der Polizeikräfte deutlich unter-

scheiden.

2 Hilfskräfte und beauftragte Dritte sind nicht befugt, polizeiliche

Zwangsmassnahmen und strafprozessuale Verfahrenshandlungen vor-

zunehmen. Ausgenommen sind der Transport und die Betreuung von

bereits arretierten Personen.25

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