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551.1 POGLOP CH-ZH

Art. 4 : Polizeiorganisationsgesetz (POG)

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Art. 4

28 1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Angehöri-

gen ihrer Polizei über eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung

verfügen.

2 Die Angehörigen der Polizei müssen ab Beginn der Ausbildung

über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.

3 Sie werden vereidigt.

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