551.1
POGLOP
CH-ZH
Art. 4 : Polizeiorganisationsgesetz (POG)
Art. 4
28 1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Angehöri-
gen ihrer Polizei über eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung
verfügen.
2 Die Angehörigen der Polizei müssen ab Beginn der Ausbildung
über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.
3 Sie werden vereidigt.