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551.1 POGLOP CH-ZH

Art. 32 : Polizeiorganisationsgesetz (POG)

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Art. 32

Der Regierungsrat regelt die Kostentragung bei ausserkan- Kosten

tonalen Einsätzen. Er berücksichtigt dabei namentlich Art und Aus- bei ausser-

mass des Einsatzes sowie die Aufwendungen der Beteiligten.

kantonalen

Einsätzen

§§ 33-34 a.19

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen18

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