551.1
POGLOP
CH-ZH
Art. 32 : Polizeiorganisationsgesetz (POG)
Art. 32
Der Regierungsrat regelt die Kostentragung bei ausserkan- Kosten
tonalen Einsätzen. Er berücksichtigt dabei namentlich Art und Aus- bei ausser-
mass des Einsatzes sowie die Aufwendungen der Beteiligten.
kantonalen
Einsätzen
§§ 33-34 a.19
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen18