Art. 3 : Polizeiorganisationsgesetz (POG)
Art. 3
1 Die Gemeinden können eine eigene kommunale Polizei c. kommunale
schaffen, sich dafür zusammenschliessen oder mit anderen Gemeinden Polizeien25
zusammenarbeiten, die über eine eigene Polizei verfügen.
2 Der Gemeindevorstand ist für die Ortspolizei zuständig. Die Ge-
meinde regelt ihr Polizeirecht in einem Gemeindeerlass.20
1. 1. 23-119
1
551.1
Polizeiorganisationsgesetz (POG)
Angehörige
der Polizei
Hilfskräfte
und Dritte
3 Nimmt eine Gemeinde ihre polizeilichen Aufgaben nicht oder
nicht umfassend wahr, erfüllt die Kantonspolizei an ihrer Stelle jene
kommunalen polizeilichen Aufgaben, für die es einer polizeilichen Aus-
bildung bedarf. Die Gemeinden zahlen der Kantonspolizei dafür eine
Entschädigung gemäss § 31.
4 Die Gemeinden können im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben
mit der zuständigen Direktion eine Vereinbarung über die von der
Kantonspolizei zu erbringenden Leistungen abschliessen. Die Entschä-
digung für diese Leistungen darf nicht tiefer sein als die Entschädigung
gemäss § 31 Abs. 1 und 2.