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551.1 POGLOP CH-ZH

Art. 3 : Polizeiorganisationsgesetz (POG)

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Art. 3

1 Die Gemeinden können eine eigene kommunale Polizei c. kommunale

schaffen, sich dafür zusammenschliessen oder mit anderen Gemeinden Polizeien25

zusammenarbeiten, die über eine eigene Polizei verfügen.

2 Der Gemeindevorstand ist für die Ortspolizei zuständig. Die Ge-

meinde regelt ihr Polizeirecht in einem Gemeindeerlass.20

1. 1. 23-119

1

551.1

Polizeiorganisationsgesetz (POG)

Angehörige

der Polizei

Hilfskräfte

und Dritte

3 Nimmt eine Gemeinde ihre polizeilichen Aufgaben nicht oder

nicht umfassend wahr, erfüllt die Kantonspolizei an ihrer Stelle jene

kommunalen polizeilichen Aufgaben, für die es einer polizeilichen Aus-

bildung bedarf. Die Gemeinden zahlen der Kantonspolizei dafür eine

Entschädigung gemäss § 31.

4 Die Gemeinden können im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben

mit der zuständigen Direktion eine Vereinbarung über die von der

Kantonspolizei zu erbringenden Leistungen abschliessen. Die Entschä-

digung für diese Leistungen darf nicht tiefer sein als die Entschädigung

gemäss § 31 Abs. 1 und 2.

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