551.1
POGLOP
CH-ZH
Art. 2a : Polizeiorganisationsgesetz (POG)
Art. 2a
24 1 Im Kanton besteht das Forensische Institut Zürich als b. Forensisches
kantonale Polizeibehörde.
Institut Zürich
2 Es ist eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit und betreibt ein kriminaltechnisch-wissenschaft-
liches Kompetenzzentrum.
3 Mitarbeitende, die weder der Kantonspolizei noch der Stadtpolizei
Zürich angehören, dürfen zur Aufgabenerfüllung strafprozessuale Ver-
fahrenshandlungen vornehmen und polizeiliche Zwangsmassnahmen
ergreifen.