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551.1 POGLOP CH-ZH

Art. 2a : Polizeiorganisationsgesetz (POG)

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Art. 2a

24 1 Im Kanton besteht das Forensische Institut Zürich als b. Forensisches

kantonale Polizeibehörde.

Institut Zürich

2 Es ist eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener

Rechtspersönlichkeit und betreibt ein kriminaltechnisch-wissenschaft-

liches Kompetenzzentrum.

3 Mitarbeitende, die weder der Kantonspolizei noch der Stadtpolizei

Zürich angehören, dürfen zur Aufgabenerfüllung strafprozessuale Ver-

fahrenshandlungen vornehmen und polizeiliche Zwangsmassnahmen

ergreifen.

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