Polizeiorganisationsgesetz (POG) (POG)
Inhaltsübersicht (40)
Gesetzestext (40 Artikel)
Dieses Gesetz bezeichnet die polizeilichen Aufgaben, legt die Gegenstand
Zuständigkeiten von Kantonspolizei und kommunalen Polizeien (Stadt-
und Gemeindepolizeien) in den einzelnen Aufgabenbereichen fest und
schafft die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit der Polizeien
untereinander und mit Dritten.
Der Kanton verfügt über eine Kantonspolizei. Ihr Kommando Polizeibehörden
untersteht der zuständigen Direktion des Regierungsrates.
(Polizei)25
a. Kantons-
polizei
24 1 Im Kanton besteht das Forensische Institut Zürich als b. Forensisches
kantonale Polizeibehörde.
Institut Zürich
2 Es ist eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit und betreibt ein kriminaltechnisch-wissenschaft-
liches Kompetenzzentrum.
3 Mitarbeitende, die weder der Kantonspolizei noch der Stadtpolizei
Zürich angehören, dürfen zur Aufgabenerfüllung strafprozessuale Ver-
fahrenshandlungen vornehmen und polizeiliche Zwangsmassnahmen
ergreifen.
1 Die Gemeinden können eine eigene kommunale Polizei c. kommunale
schaffen, sich dafür zusammenschliessen oder mit anderen Gemeinden Polizeien25
zusammenarbeiten, die über eine eigene Polizei verfügen.
2 Der Gemeindevorstand ist für die Ortspolizei zuständig. Die Ge-
meinde regelt ihr Polizeirecht in einem Gemeindeerlass.20
1. 1. 23-119
1
551.1
Polizeiorganisationsgesetz (POG)
Angehörige
der Polizei
Hilfskräfte
und Dritte
3 Nimmt eine Gemeinde ihre polizeilichen Aufgaben nicht oder
nicht umfassend wahr, erfüllt die Kantonspolizei an ihrer Stelle jene
kommunalen polizeilichen Aufgaben, für die es einer polizeilichen Aus-
bildung bedarf. Die Gemeinden zahlen der Kantonspolizei dafür eine
Entschädigung gemäss § 31.
4 Die Gemeinden können im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben
mit der zuständigen Direktion eine Vereinbarung über die von der
Kantonspolizei zu erbringenden Leistungen abschliessen. Die Entschä-
digung für diese Leistungen darf nicht tiefer sein als die Entschädigung
gemäss § 31 Abs. 1 und 2.
28 1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Angehöri-
gen ihrer Polizei über eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung
verfügen.
2 Die Angehörigen der Polizei müssen ab Beginn der Ausbildung
über das Schweizer Bürgerrecht verfügen.
3 Sie werden vereidigt.
1 Kanton und Gemeinden können zur Erfüllung der polizei-
lichen Aufgaben Hilfskräfte anstellen oder Dritte beauftragen. Sie erlas-
sen ein Reglement über deren Einsatz. Kennzeichen, Fahrzeuge und
Ausweise müssen sich von denjenigen der Polizeikräfte deutlich unter-
scheiden.
2 Hilfskräfte und beauftragte Dritte sind nicht befugt, polizeiliche
Zwangsmassnahmen und strafprozessuale Verfahrenshandlungen vor-
zunehmen. Ausgenommen sind der Transport und die Betreuung von
bereits arretierten Personen.25
12
Allgemeines
Kriminal-
polizeiliche
Aufgaben
II. Polizeiliche Aufgaben
Die Polizei sorgt mit präventiven und repressiven Massnah-
men sowie durch sichtbare Präsenz für die öffentliche Sicherheit, Ruhe
und Ordnung, leistet Hilfe und unterstützt die Behörden bei der Durch-
setzung der Rechtsordnung, soweit polizeiliche Mitwirkung gesetzlich
vorgesehen ist.
1 Die kriminalpolizeilichen Aufgaben umfassen die Verhin-
derung strafbarer Handlungen, die Feststellung von Straftaten und
deren Aufklärung nach Massgabe der StPO8.18
2 Diese Aufgaben werden unterteilt in Grundversorgung und Ein-
satz der Spezialdienste.
2
Polizeiorganisationsgesetz (POG)
551.1
Die sicherheitspolizeilichen Aufgaben umfassen die Aufrecht- Sicherheits-
erhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung durch Ab- polizeiliche
wehr von Gefahren und Beseitigung von Störungen.
Aufgaben
Die verkehrspolizeilichen Aufgaben umfassen
Verkehrs-
a. Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Verkehr auf den polizeiliche
öffentlichen Strassen und auf den Gewässern,
b. vorbeugende Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit,
einschliesslich des Verkehrsunterrichts an der Volksschule und am
Kindergarten,
c. Verfolgung der Verstösse gegen das Verkehrsrecht, einschliesslich
des Verkehrs auf den Schienen.
Aufgaben
III. Zuständigkeit
A. Im Allgemeinen
1 Die Kantonspolizei ist Kriminal-, Sicherheits- und Ver- Allgemeine
kehrspolizei für den ganzen Kanton.
2 Sie hält Interventions- und Unterstützungselemente zur Bewälti-
gung ordentlicher und ausserordentlicher Ereignisse bereit. Bei deren
Einsatz berücksichtigt sie insbesondere die Bedürfnisse der Gemein-
den.
3 Sie ist auf dem ganzen Kantonsgebiet zum Handeln befugt.
1 Die kommunale Polizei handelt im Rahmen der polizei-
lichen Zuständigkeit auf ihrem Gemeindegebiet.
2 Die Gemeinde kann ihr weitere kommunale Aufgaben übertragen.
3 Arbeitet die kommunale Polizei mit anderen kommunalen Poli-
zeien zusammen oder betreut sie das Gebiet mehrerer Gemeinden, so
richtet sich die Zuständigkeit nach den entsprechenden Vereinbarungen.
Handlungs-
befugnis der
Kantonspolizei
Handlungs-
befugnis der
kommunalen
Polizei
B. Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei stellt die kriminalpolizeiliche Grund- Kriminal-
versorgung sicher, vorbehältlich der Zuständigkeit der Stadtpolizeien polizeiliche
Zürich und Winterthur.
Aufgaben
1. 1. 23-119
3
551.1
Polizeiorganisationsgesetz (POG)
2 Komplexe Strafrechtsfälle sowie die von den Bundesbehörden
delegierten Verfahren werden von den kriminalpolizeilichen Spezial-
diensten der Kantonspolizei bearbeitet. In diesen Fällen sind die Spe-
zialdienste Ansprechpartner der zuständigen Untersuchungsbehörden
und der Bundeskriminalpolizei.
3 Komplexe Strafrechtsfälle liegen insbesondere dann vor, wenn
besondere Fachkenntnisse oder besondere technische Einrichtungen
erforderlich sind. Ausnahmen bei der Bekämpfung der stadtspezifischen
Kriminalität regelt die Verordnung.
4...26
1 Ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur nimmt allein
die Kantonspolizei polizeiliche Notrufe entgegen und ordnet die erfor-
derlichen Massnahmen an.
2 Die Kantonspolizei betreibt die Polizeigefängnisse. Der Regierungs-
rat kann den Betrieb einer anderen Verwaltungseinheit übertragen.27
3 Sie ist erste Ansprechpartnerin der Sicherheitsorgane der Bundes-
verwaltung.
4 Sie nimmt ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur folgende
sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahr
a. Schutz der Personen und Gebäude, für welche der Bund völker-
rechtliche Schutzpflichten übernehmen muss,
b. Schutz besonders gefährdeter eidgenössischer und kantonaler
Magistratspersonen,
c. Schutz eidgenössischer sowie kantonaler Behörden und Einrich-
tungen,
d. Schutz gefährdeter Personen im Auftrag des Bundes,
e.23 Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
bei der Notsuche gemäss Art. 35 des Bundesgesetzes vom 18. März
2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldever-
kehrs (BÜPF)9.
5 Sie ist zuständig für die Anordnung der Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs bei der Fahndung nach verurteilten Personen
gemäss Art. 36 BÜPF9.22
1 Die Kantonspolizei übernimmt im Kanton die polizeiliche
Betreuung
a. der Autobahnen und Autostrassen,
b. des Eisenbahnverkehrs,
c. der Gewässer. Auf dem Gebiet der Stadt Zürich kann auch die
Stadtpolizei Zürich ohne Abgeltung durch den Kanton seepolizei-
liche Aufgaben wahrnehmen.
4
Sicherheits-
polizeiliche
Aufgaben
Verkehrs-
polizeiliche
Aufgaben
Polizeiorganisationsgesetz (POG)
551.1
2 Ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur erfüllt die Kantons-
polizei die weiteren verkehrspolizeilichen Aufgaben, vorbehältlich der
Zuständigkeiten der Gemeindepolizeien.
Im Bereich des Flughafens Zürich sind die polizeilichen Auf- Flughafen
gaben Sache der Kantonspolizei.
C. Gemeindepolizei
Zürich
Die Gemeindepolizei nimmt die sicherheitspolizeilichen Auf- Sicherheits-
gaben wahr, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Kantonspolizei polizeiliche
fallen. Sie ist insbesondere für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Aufgaben
Sicherheit, Ruhe und Ordnung besorgt und trifft Massnahmen bei
Kundgebungen und anderen Veranstaltungen.
1 Die Gemeindepolizei nimmt folgende verkehrspolizeiliche Verkehrs-
Aufgaben wahr
a. Überwachung des ruhenden Verkehrs sowie der Fussgänger und polizeiliche
Radfahrer,
b. Überwachung des Verkehrs auf Gemeindestrassen,
c. Feststellung und Ahndung von Verstössen gegen die Verkehrs-
regeln, ausgenommen Unfälle mit Verletzungs- oder Todesfolgen,
d. Verkehrsregelung bei Veranstaltungen,
e. Verkehrsunterricht an der Volksschule und am Kindergarten.
2 Vorbehalten bleiben §§ 170 und 172 GOG3.14
Aufgaben
a. Im
Allgemeinen 15
15 1 Die gemäss § 2 zuständige Direktion legt die Grund- b. Verkehrs-
sätze für die Aus- und Weiterbildung der Instruktorinnen und Instruk- unterricht
toren des Verkehrsunterrichts fest.
2 Der Verkehrsunterricht vermittelt den Kindern das nötige Wis-
sen, um sich im Verkehr zu bewegen und die Regeln einzuhalten.
3 Der Bildungsrat erlässt Empfehlungen zu Inhalten, Qualitäts-
anforderungen und Umfang des Verkehrsunterrichts.
sie.
Die Gemeindepolizei stellt Übertretungen fest und ahndet Übertretungen
Gemeinden, die über eine eigene Gemeindepolizei verfügen, Übernahme
können mittels Vereinbarung mit der zuständigen Direktion folgende weiterer
Aufgaben übernehmen
a. kriminalpolizeiliche Aufgaben im Rahmen der Grundversorgung,
b. weitere verkehrspolizeiliche Aufgaben, vorbehältlich jener gemäss
1 Auf dem Gebiet der Stadt Zürich stellt die Stadtpolizei
Zürich die kriminalpolizeiliche Grundversorgung sicher. Dazu zählen
in der Stadt Zürich zur Bewältigung stadtspezifischer Kriminalität auch
die Verfahren im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelszene,
Kinder- und Jugendproblemen und dem Sexmilieu.
2 Auf dem Gebiet der Stadt Winterthur nimmt die Stadtpolizei
Winterthur folgende kriminalpolizeiliche Aufgaben wahr
a. Bearbeiten von Antragsdelikten mit Ausnahme schwer wiegender
Fälle,
b. Bearbeiten überschaubarer und untergeordneter Offizialdelikte.
3 Mittels Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat und der Stadt
Winterthur können der Stadtpolizei Winterthur weitere kriminalpolizei-
liche Aufgaben im Rahmen der Grundversorgung übertragen werden.
4 Sobald die polizeilichen Erhebungen ergeben, dass ein Fall nach
Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur nehmen neben
den Aufgaben nach § 17 folgende sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahr
a. Entgegennahme von polizeilichen Notrufen und Veranlassung der
erforderlichen Massnahmen,
b. Schutz gefährdeter Personen und Einrichtungen gemäss § 14 Abs. 4
in Absprache mit der Kantonspolizei.
1 Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur nehmen die ver-
kehrspolizeilichen Aufgaben wahr, ausgenommen die Aufgaben gemäss
Die Kantonspolizei und die kommunalen Polizeien unter-
stützen sich gegenseitig bei der Aufgabenerfüllung.
1 Die Kantonspolizei informiert die kommunalen Polizeien
über Ereignisse oder Wahrnehmungen, die für die polizeiliche Aufga-
benerfüllung wesentlich sind. In Gemeinden ohne eigene kommunale
Polizei informiert sie die zuständigen Behörden über Vorkommnisse
von besonderer Tragweite.
6
Polizeiorganisationsgesetz (POG)
551.1
2 Die kommunalen Polizeien teilen der Kantonspolizei ihre Wahr-
nehmungen über zu erwartende oder eingetretene Ereignisse, die ein
Eingreifen der Kantonspolizei erfordern könnten, mit. Sie treffen die
unaufschiebbaren Massnahmen.
1 Die Kantonspolizei unterstützt die Koordinationsbestre- Koordination
bungen der Gemeinden im Rekrutierungs-, Ausbildungs- und Beschaf-
fungswesen.
2 Kantonspolizei und kommunale Polizeien schaffen die Voraus-
setzungen für korpsübergreifende Laufbahnmöglichkeiten.
3 Die Kantonspolizei öffnet Stellen in Aufgabenbereichen, die in die
ausschliessliche Kompetenz der Kantonspolizei fallen, auch geeigne-
ten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus kommunalen Polizeikorps.
16 1 Der Kanton betreibt in partnerschaftlicher Zusammen- Zürcher
arbeit mit der Stadt Zürich die Zürcher Polizeischule. Die Schule ver- Polizeischule
mittelt die Grundausbildung zur Erlangung des eidgenössischen Fach-
ausweises für Polizistinnen und Polizisten.
2 Kanton und Stadt Zürich lassen ihre Polizistinnen und Polizisten
an der Zürcher Polizeischule ausbilden.
3 Die zuständige Direktion schliesst mit der Stadt Zürich eine Ver-
einbarung über die Mitwirkung bei der Führung und dem Betrieb der
Zürcher Polizeischule ab. Diese regelt namentlich die Führungsstruk-
tur und die Finanzierung der Schule sowie den Einsatz korpseigener
Lehrkräfte.
4 Die zürcherischen Gemeinden können die Angehörigen ihrer
Polizeikorps an der Zürcher Polizeischule ausbilden lassen. Im Ein-
vernehmen mit der Stadt Zürich kann die zuständige Direktion mit
den Gemeinden entsprechende Vereinbarungen abschliessen und eine
allfällige Mitwirkung regeln.
5 Soweit es die Kapazität der Schule zulässt, können auch Angehö-
rige ausserkantonaler Polizeikorps zur Ausbildung zugelassen werden.
6 Die Auszubildenden werden von den zuweisenden Polizeikorps
entlöhnt und unterstehen deren Personalrecht.
1 Die Kantonspolizei leitet gemeinsame Einsätze der Kan- Gemeinsame
tonspolizei und der kommunalen Polizei.
2 Bei Einsätzen in den Städten Zürich und Winterthur wird das
Kommando über die städtischen Kräfte in der Regel bei der Stadt-
polizei belassen.
Einsätze
1. 1. 23-119
7
551.1 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
3 Über Polizeieinsätze, an denen Kantonspolizei und kommunale
Polizeien beteiligt sind, informiert die Kantonspolizei. Abweichende
Absprachen bleiben vorbehalten.17
Grossereignisse
1 Erfordert eine Lage Schutz- oder Rettungsmassnahmen,
die mit den verfügbaren Mitteln der für den Ereignisort zuständigen
öffentlichen Dienste voraussichtlich nicht rechtzeitig bewältigt werden
können, trifft die Kantonspolizei die sofort erforderlichen Massnah-
men, koordiniert und leitet die eingesetzten Kräfte.
2 Bei Ereignissen in den Städten Zürich und Winterthur wird die
Einsatzleitung in der Regel bei der Stadtpolizei belassen.
Kantons-
übergreifende
Zusammen-
arbeit
1 Die Kantonspolizei arbeitet mit Polizeistellen und Behör-
den anderer Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen.
2 Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Mitwirkung bei
gemeinsamen Einsätzen, Ermittlungen, Ausbildungsveranstaltungen
und in Fachgremien sowie im Beschaffungswesen.
Ausser-
kantonale
Einsätze
1 Der Regierungsrat bewilligt den ausserkantonalen Einsatz
bedeutender Kräfte der Kantonspolizei. Bei Dringlichkeit trifft das
Polizeikommando die unaufschiebbaren Massnahmen.
2 Die Mitwirkung von kommunalen Polizeikräften erfolgt nach Ab-
sprache mit den betroffenen Behörden.
Kosten für
gemeinde-
polizeiliche
Aufgaben
V. Kosten
1 Gemeinden, die ihre polizeilichen Aufgaben nicht oder nicht
umfassend selbst erfüllen, leisten der Kantonspolizei eine pauschale
Entschädigung. Von der Kantonspolizei erteilter Verkehrsunterricht
wird separat nach Aufwand in Rechnung gestellt.
2 Der Regierungsrat legt die Entschädigungsgrundsätze und den
Entschädigungsumfang fest. Er berücksichtigt dabei namentlich die
Aufwendungen der Kantonspolizei und die Kosten der Gemeinden,
die ihre Aufgaben selber wahrnehmen.
3 Vorbehalten bleibt die Entschädigung aufgrund einer Leistungs-
vereinbarung gemäss § 3 Abs. 4.21
8
Polizeiorganisationsgesetz (POG)
551.1
Der Regierungsrat regelt die Kostentragung bei ausserkan- Kosten
tonalen Einsätzen. Er berücksichtigt dabei namentlich Art und Aus- bei ausser-
mass des Einsatzes sowie die Aufwendungen der Beteiligten.
kantonalen
Einsätzen
§§ 33-34 a.19
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen18
24 1 Der Kanton und die Stadt Zürich schliessen eine Verein- Vereinbarung
barung ab über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zü- über das
rich5.
Forensische
Institut Zürich
2 Der Kantonsrat genehmigt die Vereinbarung. Der Beschluss unter-
liegt dem fakultativen Referendum.
1 Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Geset- Ausführungs-
zes erforderlichen Bestimmungen. Diese regeln insbesondere:18
bestimmungen
a. die kriminalpolizeilichen Aufgaben der Stadtpolizei Zürich und der
Stadtpolizei Winterthur im Rahmen der Grundversorgung sowie
die Aufgaben der kantonalen Spezialdienste,
b. Voraussetzungen und Höhe der von den Gemeinden an die Kan-
tonspolizei zu leistenden Entschädigung,
c. den Bestand der Kantonspolizei, Aufnahmebedingungen sowie
Ausbildung und personalrechtliche Stellung ihrer Mitarbeitenden,
d. die Leistungen an Angehörige des Polizeikorps und der Flughafen-
Sicherheitspolizei der Kantonspolizei bei Unfällen und Berufs-
krankheiten mit Invaliditäts- oder Todesfolge, die auf die beson-
dere Gefahr des Polizeidienstes und der polizeilichen Aus- und
Weiterbildung oder auf die besondere Stellung als Polizeiange-
hörige zurückzuführen sind, analog zum Bundesgesetz über die
Militärversicherung.
2 Die Bestimmungen gemäss lit. a und b bedürfen der Genehmi-
gung durch den Kantonsrat.
1897 wird aufgehoben.
bisherigen
Rechts
sung vom 27. Januar 2003, wird wie folgt geändert: . . .10
geltenden
Rechts
1. 1. 23-119
9
551.1 Polizeiorganisationsgesetz (POG)
Übergangsbestimmung
An Stelle der Übernahme der ärztlichen Behandlungskos-
ten durch den Staat wird den am 1. Juli 1999 aktiven Korpsangehörigen
im Sinne einer befristeten und degressiven Übergangslösung ein jähr-
lich abnehmender Betrag ausgerichtet. Im ersten Jahr werden 2000 Fran-
ken ausgerichtet. Dieser Betrag reduziert sich in jedem Folgejahr um
200 Franken. Dieser Betrag ist nicht Bestandteil der versicherten Be-
soldung. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
1 OS 60, 463. Inkrafttreten: 1. Januar 2006 (OS 60, 472).
2 ABl 2003, 263.
3 LS 211.1.
4 Obsolet.
5 LS 551.60.
6 LS 552.1.
7 LS 741.2.
8 SR 312.0.
9 SR 780.1.
10 Text siehe OS 60, 471 (heute aufgehoben).
11 Fassung gemäss Polizeigesetz vom 23. April 2007 (OS 64, 324; ABl 2006, 856). In Kraft seit 1. Juli 2009.
12 Aufgehoben durch Polizeigesetz vom 23. April 2007 (OS 64, 324; ABl 2006, 856). In Kraft seit 1. Juli 2009.
13 Eingefügt durch G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisa- tion und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 584; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.
14 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 584; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.
15 Eingefügt durch G vom 30. November 2010 (OS 65, 869; ABl 2008, 1408). In Kraft seit 1. Januar 2011.
16 Eingefügt durch G vom 28. März 2011 (OS 67, 102; ABl 2010, 74). In Kraft seit 1. April 2012.
17 Eingefügt durch Polizeigesetz vom 5. November 2012 (OS 68, 79; ABl 2012, 655). In Kraft seit 1. März 2013.
18 Fassung gemäss Polizeigesetz vom 5. November 2012 (OS 68, 79; ABl 2012, 655). In Kraft seit 1. März 2013.
19 Aufgehoben durch Polizeigesetz vom 5. November 2012 (OS 68, 79; ABl 2012, 655). In Kraft seit 1. März 2013.
10
Polizeiorganisationsgesetz (POG)
551.1
20 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
21 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
22 Eingefügt durch G vom 26. Februar 2018 (OS 73, 113; ABI2017-07-14). In Kraft
seit 1. März 2018.
23 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 (OS 73, 113; ABI 2017-07-14). In Kraft
seit 1. März 2018.
24 Eingefügt durch G vom 12. April 2021 (OS 76, 387; AB1 2020-05-15). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
25 Fassung gemäss G vom 12. April 2021 (OS 76, 387; ABI 2020-05-15). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
26 Aufgehoben durch G vom 12. April 2021 (OS 76, 387; ABI 2020-05-15). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
27 Fassung gemäss G vom 4. Oktober 2021 (OS 77, 165; ABI 2021-05-14). In Kraft
seit 1. April 2022.
28 Fassung gemäss G vom 28. Februar 2022 (OS 77, 349; ABI 2021-10-29). In Kraft
seit 1. August 2022.
1. 1. 23-119
11