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550.12 VPÜNOVPAAOVPD CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über die polizeiliche Überprüfung von Neuzuzugsmeldungen (VpÜN)

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Art. 5

1 Die Polizei überträgt die gemäss §§ 3 und 4 abgerufenen

Datensätze in das Polizei-Informationssystem POLIS.

2 Die Bearbeitung von in das Polizei-Informationssystem POLIS

übernommenen Daten richtet sich nach der Verordnung über das Poli-

zei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 20054.

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