550.12
VPÜNOVPAAOVPD
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die polizeiliche Überprüfung von Neuzuzugsmeldungen (VpÜN)
Art. 5
1 Die Polizei überträgt die gemäss §§ 3 und 4 abgerufenen
Datensätze in das Polizei-Informationssystem POLIS.
2 Die Bearbeitung von in das Polizei-Informationssystem POLIS
übernommenen Daten richtet sich nach der Verordnung über das Poli-
zei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 20054.