550.12
VPÜNOVPAAOVPD
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die polizeiliche Überprüfung von Neuzuzugsmeldungen (VpÜN)
Art. 4
1 Die Polizei darf im Interesse der öffentlichen Sicherheit
Daten von zuziehenden Personen aus besonderen Gründen stichpro-
benweise in den Fahndungssystemen überprüfen.
2 Besondere Gründe sind namentlich
a. aussergewöhnliche Ereignisse innerhalb von bestimmten Gemeinde-
gebieten, welche die öffentliche Sicherheit berühren,
b. ein erheblicher Anstieg der Kriminalitätsrate in bestimmten Ge-
meindegebieten.