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550.12 VPÜNOVPAAOVPD CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die polizeiliche Überprüfung von Neuzuzugsmeldungen (VpÜN)

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Art. 4

1 Die Polizei darf im Interesse der öffentlichen Sicherheit

Daten von zuziehenden Personen aus besonderen Gründen stichpro-

benweise in den Fahndungssystemen überprüfen.

2 Besondere Gründe sind namentlich

a. aussergewöhnliche Ereignisse innerhalb von bestimmten Gemeinde-

gebieten, welche die öffentliche Sicherheit berühren,

b. ein erheblicher Anstieg der Kriminalitätsrate in bestimmten Ge-

meindegebieten.

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