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550.12 VPÜNOVPAAOVPD CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die polizeiliche Überprüfung von Neuzuzugsmeldungen (VpÜN)

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Art. 3

1 Die Polizei darf Daten von zuziehenden Personen in den b. Gründe

polizeilichen Fahndungssystemen systematisch und automatisiert über-

prüfen, falls sachliche Gründe dazu Anlass geben.

2 Sachliche Gründe liegen vor bei Personen

a. mit Staatsbürgerschaft eines Drittstaates, bei dem nach Art. 13

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-

länderinnen und Ausländer (AuG)5 kein Strafregisterauszug ver-

langt wird oder vorgelegt werden kann,

b. mit besonderem Bezug zu einem Staat, in dem nach Art. 7 des Bun-

desgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und

Munition in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung vom 2. Juli

2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition7 ein Waffenverbot

gilt,

c. mit besonderem Bezug zu Personen und Organisationen, welche

die innere Sicherheit der Schweiz gefährden können,

d. die sich innerhalb der letzten zwölf Monate in einer oder mehreren

Gemeinden aufgehalten, sich aber in keiner Gemeinde niederge-

lassen haben,

e. mit unbekanntem Zuzugsort oder Wegzugsort,

f. die staatenlos sind.

1.4.18-100

1

550.12

VpÜN

c. zusätzliche

Prüfung

Übertragung

der Daten

ins POLIS

Berechtigte

Stellen

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