Art. 3 : Verordnung über die polizeiliche Überprüfung von Neuzuzugsmeldungen (VpÜN)
Art. 3
1 Die Polizei darf Daten von zuziehenden Personen in den b. Gründe
polizeilichen Fahndungssystemen systematisch und automatisiert über-
prüfen, falls sachliche Gründe dazu Anlass geben.
2 Sachliche Gründe liegen vor bei Personen
a. mit Staatsbürgerschaft eines Drittstaates, bei dem nach Art. 13
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG)5 kein Strafregisterauszug ver-
langt wird oder vorgelegt werden kann,
b. mit besonderem Bezug zu einem Staat, in dem nach Art. 7 des Bun-
desgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und
Munition in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung vom 2. Juli
2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition7 ein Waffenverbot
gilt,
c. mit besonderem Bezug zu Personen und Organisationen, welche
die innere Sicherheit der Schweiz gefährden können,
d. die sich innerhalb der letzten zwölf Monate in einer oder mehreren
Gemeinden aufgehalten, sich aber in keiner Gemeinde niederge-
lassen haben,
e. mit unbekanntem Zuzugsort oder Wegzugsort,
f. die staatenlos sind.
1.4.18-100
1
550.12
VpÜN
c. zusätzliche
Prüfung
Übertragung
der Daten
ins POLIS
Berechtigte
Stellen