550.12
VPÜNOVPAAOVPD
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die polizeiliche Überprüfung von Neuzuzugsmeldungen (VpÜN)
Art. 2
Die Polizei ist während sechs Monaten nach Meldung der Überprüfung
Niederlassung oder des Aufenthaltes berechtigt, die Daten von zuzie- von zuziehen-
henden Personen abzurufen und in den polizeilichen Fahndungssyste-
men zu überprüfen.
den Personen
a. Zeitraum