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550.12 VPÜNOVPAAOVPD CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die polizeiliche Überprüfung von Neuzuzugsmeldungen (VpÜN)

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Art. 2

Die Polizei ist während sechs Monaten nach Meldung der Überprüfung

Niederlassung oder des Aufenthaltes berechtigt, die Daten von zuzie- von zuziehen-

henden Personen abzurufen und in den polizeilichen Fahndungssyste-

men zu überprüfen.

den Personen

a. Zeitraum

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