Verordnung über die polizeiliche Überprüfung von Neuzuzugsmeldungen (VpÜN) (VPÜN)
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Diese Verordnung regelt, welche Personen, die sich neu in Gegenstand
einer Zürcher Gemeinde niederlassen oder in einer solchen Aufent-
halt begründen (zuziehende Personen), die Polizei in den polizeilichen
Fahndungssystemen überprüfen darf.
Die Polizei ist während sechs Monaten nach Meldung der Überprüfung
Niederlassung oder des Aufenthaltes berechtigt, die Daten von zuzie- von zuziehen-
henden Personen abzurufen und in den polizeilichen Fahndungssyste-
men zu überprüfen.
den Personen
a. Zeitraum
1 Die Polizei darf Daten von zuziehenden Personen in den b. Gründe
polizeilichen Fahndungssystemen systematisch und automatisiert über-
prüfen, falls sachliche Gründe dazu Anlass geben.
2 Sachliche Gründe liegen vor bei Personen
a. mit Staatsbürgerschaft eines Drittstaates, bei dem nach Art. 13
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG)5 kein Strafregisterauszug ver-
langt wird oder vorgelegt werden kann,
b. mit besonderem Bezug zu einem Staat, in dem nach Art. 7 des Bun-
desgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und
Munition in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung vom 2. Juli
2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition7 ein Waffenverbot
gilt,
c. mit besonderem Bezug zu Personen und Organisationen, welche
die innere Sicherheit der Schweiz gefährden können,
d. die sich innerhalb der letzten zwölf Monate in einer oder mehreren
Gemeinden aufgehalten, sich aber in keiner Gemeinde niederge-
lassen haben,
e. mit unbekanntem Zuzugsort oder Wegzugsort,
f. die staatenlos sind.
1.4.18-100
1
550.12
VpÜN
c. zusätzliche
Prüfung
Übertragung
der Daten
ins POLIS
Berechtigte
Stellen
1 Die Polizei darf im Interesse der öffentlichen Sicherheit
Daten von zuziehenden Personen aus besonderen Gründen stichpro-
benweise in den Fahndungssystemen überprüfen.
2 Besondere Gründe sind namentlich
a. aussergewöhnliche Ereignisse innerhalb von bestimmten Gemeinde-
gebieten, welche die öffentliche Sicherheit berühren,
b. ein erheblicher Anstieg der Kriminalitätsrate in bestimmten Ge-
meindegebieten.
1 Die Polizei überträgt die gemäss §§ 3 und 4 abgerufenen
Datensätze in das Polizei-Informationssystem POLIS.
2 Die Bearbeitung von in das Polizei-Informationssystem POLIS
übernommenen Daten richtet sich nach der Verordnung über das Poli-
zei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 20054.
Die Sicherheitsdirektion und die für die kommunalen Poli-
zeien zuständigen Stellen bezeichnen die zum Abruf der Daten über
die zuziehenden Personen und deren Überprüfung in den polizeilichen
Fahndungssystemen berechtigten Mitarbeitenden der Polizei.
2
1 OS 73, 142; Begründung siehe ABI 2018-02-09.
2 Inkrafttreten: 1. April 2018.
3 LS 550.1.
4 LS 551.103.
5 SR 142.20.
6 SR 514.54.
7 SR 514.541.