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550.11 POLZOCP CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)

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Art. 7

1 Die Einsatzfähigkeit der Diensthunde und ihrer Führerin-

nen und Führer ist regelmässig zu prüfen.

2 Für die Beurteilung der Einsatzfähigkeit sind die Empfehlungen

des Schweizerischen Polizeihundeführer-Verbandes zu berücksichtigen.

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