550.11
POLZOCP
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)
Art. 7
1 Die Einsatzfähigkeit der Diensthunde und ihrer Führerin-
nen und Führer ist regelmässig zu prüfen.
2 Für die Beurteilung der Einsatzfähigkeit sind die Empfehlungen
des Schweizerischen Polizeihundeführer-Verbandes zu berücksichtigen.