550.11
POLZOCP
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)
Art. 4
1 Ist bei der Anwendung polizeilichen Zwangs eine Person Bericht-
verletzt worden oder ist eine Verletzung wahrscheinlich, ist dem Kom- erstattung
mando schriftlich Bericht zu erstatten.
2 Ist eine Person schwer verletzt oder getötet worden oder muss damit
gerechnet werden, ist unverzüglich die Strafuntersuchungsbehörde zu
orientieren.
1.7.09 - 65
1
550.11
Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)
B. Einsatzmittel
Zulässige
Einsatzmittel
Fesselungsmittel
Diensthunde
Gummischrot
Reizstoffe
a. Capsaicin-
präparate
b. Reizstoffe
gemäss
eidgenössischer
Waffen-
verordnung