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550.11 POLZOCP CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)

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Art. 4

1 Ist bei der Anwendung polizeilichen Zwangs eine Person Bericht-

verletzt worden oder ist eine Verletzung wahrscheinlich, ist dem Kom- erstattung

mando schriftlich Bericht zu erstatten.

2 Ist eine Person schwer verletzt oder getötet worden oder muss damit

gerechnet werden, ist unverzüglich die Strafuntersuchungsbehörde zu

orientieren.

1.7.09 - 65

1

550.11

Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)

B. Einsatzmittel

Zulässige

Einsatzmittel

Fesselungsmittel

Diensthunde

Gummischrot

Reizstoffe

a. Capsaicin-

präparate

b. Reizstoffe

gemäss

eidgenössischer

Waffen-

verordnung

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