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550.11 POLZOCP CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)

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Art. 3

Polizeiangehörige, die polizeilichen Zwang ausüben, müssen Ausbildung

dazu ausgebildet sein und eine regelmässige Weiterbildung absolvie-

ren.

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