550.11
POLZOCP
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)
Art. 2
Die Kommandos der Kantonspolizei und der kommunalen Vorschriften
Polizeien erlassen Vorschriften über die Verwendung der Einsatzmit-
tel. Sie berücksichtigen dabei den Stand der Technik, anerkannte Sicher-
heitsstandards und Empfehlungen von Fachinstitutionen.