Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
550.11 POLZOCP CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)

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Art. 2

Die Kommandos der Kantonspolizei und der kommunalen Vorschriften

Polizeien erlassen Vorschriften über die Verwendung der Einsatzmit-

tel. Sie berücksichtigen dabei den Stand der Technik, anerkannte Sicher-

heitsstandards und Empfehlungen von Fachinstitutionen.

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