Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ) (POLZ)
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
1 Bei der Anwendung polizeilichen Zwangs sind insbesondere Grundsätze
das Alter, das Geschlecht und der Gesundheitszustand der betroffenen zur Zwangs-
Person zu berücksichtigen. Erniedrigende oder beleidigende Behand- anwendung
lung ist verboten.
2 Leistet die Polizei Amtshilfe, ist sie zudem an einschränkende Wei-
sungen der ersuchenden Amtsstelle gebunden, die diese zur Zwangs-
anwendung erteilt hat. Ausgenommen sind Fälle von Notwehr, Not-
wehrhilfe und Notstand.
Die Kommandos der Kantonspolizei und der kommunalen Vorschriften
Polizeien erlassen Vorschriften über die Verwendung der Einsatzmit-
tel. Sie berücksichtigen dabei den Stand der Technik, anerkannte Sicher-
heitsstandards und Empfehlungen von Fachinstitutionen.
Polizeiangehörige, die polizeilichen Zwang ausüben, müssen Ausbildung
dazu ausgebildet sein und eine regelmässige Weiterbildung absolvie-
ren.
1 Ist bei der Anwendung polizeilichen Zwangs eine Person Bericht-
verletzt worden oder ist eine Verletzung wahrscheinlich, ist dem Kom- erstattung
mando schriftlich Bericht zu erstatten.
2 Ist eine Person schwer verletzt oder getötet worden oder muss damit
gerechnet werden, ist unverzüglich die Strafuntersuchungsbehörde zu
orientieren.
1.7.09 - 65
1
550.11
Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)
B. Einsatzmittel
Zulässige
Einsatzmittel
Fesselungsmittel
Diensthunde
Gummischrot
Reizstoffe
a. Capsaicin-
präparate
b. Reizstoffe
gemäss
eidgenössischer
Waffen-
verordnung
1 Neben dem Einsatz körperlicher Gewalt darf mit folgenden
Einsatzmitteln unmittelbarer Zwang angewendet werden
a. Fesselungsmittel,
b. Diensthunde,
c. Gummischrot,
d. Reizstoffe nach §§ 9 und 10,
e. Wasserwerfer,
f. Polizeimehrzweckstöcke,
g. Destabilisierungsgeräte (Elektroimpulsgeräte),
h. Schusswaffen.
2 In Fällen von Notwehr, Notwehrhilfe und Notstand dürfen auch
andere Mittel eingesetzt werden.
Fesselungsmittel dürfen weder die Blutzirkulation abschnüren
noch die Atmung beeinträchtigen.
1 Die Einsatzfähigkeit der Diensthunde und ihrer Führerin-
nen und Führer ist regelmässig zu prüfen.
2 Für die Beurteilung der Einsatzfähigkeit sind die Empfehlungen
des Schweizerischen Polizeihundeführer-Verbandes zu berücksichtigen.
1 Beim Einsatz von Gummischrot ist zu den Zielpersonen die
in den entsprechenden Instruktionsunterlagen angegebene Minimal-
distanz einzuhalten.
2 Ausgenommen sind Fälle von Notwehr, Notwehrhilfe und Not-
stand.
1 Die Kommandos der Kantonspolizei und der kommunalen
Polizeien bezeichnen die zulässigen natürlichen und synthetischen
Capsaicinpräparate.
2 Hält die Reizwirkung nach dem Einsatz eines solchen Präparates
über 60 Minuten an, ist ärztliche Hilfe beizuziehen.
1 Reizstoffe nach Anhang 2 der eidgenössischen Waffenver-
ordnung vom 2. Juli 20083 dürfen nur auf Anordnung der zuständigen
Einsatzleitung oder der verantwortlichen Vorgesetzten vor Ort einge-
setzt werden. Ausgenommen sind Fälle von Notwehr, Notwehrhilfe
und Notstand.
2 Werden die Reizstoffe in geschlossenen Räumen eingesetzt, ist
sicherzustellen, dass betroffene Personen diese unverzüglich verlassen
können.
2
Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung (PolZ)
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3 Werden mit den Reizstoffen besprühte Personen festgenommen,
ist ihnen baldmöglichst Gelegenheit zu geben, den Körper zu reinigen
und die Kleider zu wechseln. Hält die Reizwirkung über 60 Minuten
an, ist ärztliche Hilfe beizuziehen.
1 Die Kommandos der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Wasserwerfer
Zürich bezeichnen die zur Lenkung und Bedienung von Wasserwer-
fern befugten Polizeiangehörigen.
2 Werden dem Wasser Reizstoffe beigemischt, gilt § 10 sinngemäss.
1 Es dürfen nur Polizeimehrzweckstöcke eingesetzt werden, Polizei-
die bruchsicher sind und keine Spitzen aufweisen.
2 Bei der Ausbildung für den Einsatz von Polizeimehrzweckstöcken
ist die Ausbildungsrichtlinie des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI)
zu berücksichtigen.
3 Polizeimehrzweckstöcke dürfen nicht gezielt gegen besonders
sensible Körperteile eingesetzt werden. Ausgenommen sind Fälle von
Notwehr, Notwehrhilfe und Notstand.
mehrzweck-
stöcke
1 Die Kommandos der Kantonspolizei und der kommunalen Destabilisie-
Polizeien bezeichnen die zur Anwendung von Destabilisierungsgerä- rungsgeräte
ten befugten Polizeiangehörigen. Diese sind für solche Einsätze aus-
zubilden. Bei der Ausbildung sind die Empfehlungen der Schweize-
rischen Polizeitechnischen Kommission (SPTK) zu berücksichtigen.
2 Ist ein Destabilisierungsgerät eingesetzt worden, ist
a. die getroffene Person einer ärztlichen Kontrolle zuzuführen,
b. dem Kommando schriftlich Bericht zu erstatten.
1 Folgende Schusswaffen sind zulässig
a. Hand- und Faustfeuerwaffen,
b. Seriefeuerwaffen,
c. Mehrzweckgewehre.
2 Die Kommandos der Kantonspolizei und der kommunalen Poli-
zeien bezeichnen die zulässigen Schusswaffen- und Munitionstypen.
Sie berücksichtigen dabei die Empfehlungen der Schweizerischen
Polizeitechnischen Kommission (SPTK) und fördern die Vereinheit-
lichung der Einsatzmittel.
3 Munition, die für den Einsatz gegen Personen bestimmt ist, darf
sich beim Aufprall auf den Körper deformieren, aber nicht zerlegen.
Bei Einsätzen von Spezialeinheiten der Polizei gegen Personen, die
andere unmittelbar an Leib und Leben bedrohen, kann andere Muni-
tion verwendet werden.
(Elektroimpuls-
geräte)
Schusswaffen
a. Zulässige
Waffen und
Munition
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b. Schusswaffen-
gebrauch
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1 Über jeden Schusswaffengebrauch ist dem zuständigen
Kommando schriftlich Bericht zu erstatten.
2 Ist beim Schusswaffengebrauch eine Person getötet oder verletzt
worden oder kann dies nicht ausgeschlossen werden, ist unverzüglich
die Strafuntersuchungsbehörde zu orientieren.
Genehmigung
und
Inkrafttreten
C. Schlussbestimmung
Kantonsrat zusammen mit dem Polizeigesetz in Kraft4.
4
1 OS 64, 342; Weisung siehe ABI 2009, 147.
2 LS 550.1.
3 SR 514.541.
4 Inkrafttreten: 1. Juli 2009 (OS 64, 341).