550.1
POLG
CH-ZH
Art. 9 : Polizeigesetz (PolG)
Art. 9
Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetz-
liche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar dro-
hende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.
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Polizeigesetz (PolG)
550.1