Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 9

Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetz-

liche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar dro-

hende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicher-

heit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.

2

Polizeigesetz (PolG)

550.1

← Art. 8 Polizeigesetz (PolG) Art. 10 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →