550.1
POLG
CH-ZH
Art. 8 : Polizeigesetz (PolG)
Art. 8
1 Die Polizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die
Rechtsordnung gebunden.
2 Sie achtet die verfassungsmässigen Rechte und die Menschen-
würde der Einzelnen.
3 Erfüllt die Polizei ihre Amts- und Berufspflicht, wie es das Gesetz
gebietet oder erlaubt, verhält sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat
nach dem Strafgesetzbuch12 oder einem andern Gesetz mit Strafe
bedroht ist.