Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 8

1 Die Polizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die

Rechtsordnung gebunden.

2 Sie achtet die verfassungsmässigen Rechte und die Menschen-

würde der Einzelnen.

3 Erfüllt die Polizei ihre Amts- und Berufspflicht, wie es das Gesetz

gebietet oder erlaubt, verhält sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat

nach dem Strafgesetzbuch12 oder einem andern Gesetz mit Strafe

bedroht ist.

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