Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 7

Die Polizei kann ausnahmsweise vorsorgliche Massnahmen

zum Schutz privater Rechte treffen, wenn deren Bestand glaubhaft

gemacht wird, gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig erlangt werden

kann und ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt

oder wesentlich erschwert würde.

3. Abschnitt: Aufgabenerfüllung im Allgemeinen

A. Grundsätze polizeilichen Handelns

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