550.1
POLG
CH-ZH
Art. 7 : Polizeigesetz (PolG)
Art. 7
Die Polizei kann ausnahmsweise vorsorgliche Massnahmen
zum Schutz privater Rechte treffen, wenn deren Bestand glaubhaft
gemacht wird, gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig erlangt werden
kann und ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt
oder wesentlich erschwert würde.
3. Abschnitt: Aufgabenerfüllung im Allgemeinen
A. Grundsätze polizeilichen Handelns