Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 53

1 Aufzeichnungen von Telefongesprächen mit Einsatzzent- Löschen von

ralen der Polizei werden spätestens nach einem Jahr gelöscht, wenn sie Aufzeichnungen

nicht zur Beweisführung oder zum Zweck der Personennachforschung

sichergestellt worden sind.

2 Aufzeichnungen im Rahmen technischer Überwachungsmass-

nahmen werden gelöscht, sobald sie für die Erkennung oder Verhin-

derung von Straftaten oder die Gefahrenabwehr nicht mehr benötigt

werden, spätestens jedoch nach 100 Tagen, soweit sie nicht weiterhin

für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.19

← Art. 52a Polizeigesetz (PolG) Art. 54 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →