550.1
POLG
CH-ZH
Art. 53 : Polizeigesetz (PolG)
Art. 53
1 Aufzeichnungen von Telefongesprächen mit Einsatzzent- Löschen von
ralen der Polizei werden spätestens nach einem Jahr gelöscht, wenn sie Aufzeichnungen
nicht zur Beweisführung oder zum Zweck der Personennachforschung
sichergestellt worden sind.
2 Aufzeichnungen im Rahmen technischer Überwachungsmass-
nahmen werden gelöscht, sobald sie für die Erkennung oder Verhin-
derung von Straftaten oder die Gefahrenabwehr nicht mehr benötigt
werden, spätestens jedoch nach 100 Tagen, soweit sie nicht weiterhin
für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.19