Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 52

30 1 Die Polizei und das Forensische Institut Zürich sind be-

fugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Führung ihrer Geschäfts-

kontrolle Daten zu bearbeiten und dazu geeignete Datenbearbeitungs-

systeme zu betreiben.

2 Die Polizei und das Forensische Institut Zürich können Personen-

daten, einschliesslich besonderer Personendaten, und Persönlichkeits-

profile bearbeiten sowie Profiling vornehmen, soweit es zur Erfüllung

der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unentbehrlich ist.

3 Die Kantonspolizei, die kommunalen Polizeien und das Forensi-

sche Institut Zürich gewähren einander Zugriff auf ihre Datenbestände,

soweit dies zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist.

4 Die Polizei und das Forensische Institut Zürich können Personen-

daten, einschliesslich besonderer Personendaten, anderen öffentlichen

Organen sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes und

Dritten von Amtes wegen oder auf Ersuchen im Einzelfall unter den

Voraussetzungen von §§ 16 und 17 IDG5 bekannt geben.

16

Polizeigesetz (PolG)

550.1

5 Öffentliche Organe geben der Polizei und dem Forensischen Insti-

tut Zürich Personendaten, einschliesslich besonderer Personendaten,

im Rahmen ihrer Verpflichtungen zur Leistung von Amts- und Rechts-

hilfe sowie überdies unter den Voraussetzungen von §§ 16 und 17 IDG5

bekannt.

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