550.1
POLG
CH-ZH
Art. 46 : Polizeigesetz (PolG)
Art. 46
1 Angehörige der Polizei sind auch in der dienstfreien Zeit Handeln in
zu dienstlichem Handeln berechtigt.
2 Stellen Angehörige der Polizei in der dienstfreien Zeit eine
schwere Straftat oder eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern
fest, so leiten sie, soweit zumutbar, deren Ahndung beziehungsweise
Beseitigung in die Wege.
dienstfreier Zeit