Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 46

1 Angehörige der Polizei sind auch in der dienstfreien Zeit Handeln in

zu dienstlichem Handeln berechtigt.

2 Stellen Angehörige der Polizei in der dienstfreien Zeit eine

schwere Straftat oder eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern

fest, so leiten sie, soweit zumutbar, deren Ahndung beziehungsweise

Beseitigung in die Wege.

dienstfreier Zeit

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