Art. 44 : Polizeigesetz (PolG)
Art. 44
1 Ist der Aufenthaltsort einer Person nicht bekannt oder hält
sie sich im Ausland auf, so schreibt sie die Polizei in polizeilichen
Fahndungsmitteln aus, wenn
a. die Voraussetzungen des polizeilichen Gewahrsams erfüllt sind,
b. die Person auf Ersuchen der zuständigen Stelle vor- oder zugeführt
werden muss,
c. der Person Dokumente polizeilich zugestellt werden müssen,
d. sie als vermisst gemeldet wurde,
e. andere gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben.
2 Bei der Wahl des geeigneten Fahndungsmittels und der Art der
Ausschreibung berücksichtigt die Polizei die Bedeutung des Falles und
beachtet das Mass des Notwendigen.
3 Die Polizei kann die Öffentlichkeit zur Mithilfe auffordern und
dabei Bildmaterial einsetzen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass
a. die gesuchte Person verunfallt oder Opfer einer strafbaren Hand-
lung geworden ist,
b. sie sich selbst oder Dritte gefährdet.
4 Ist der Grund für die Ausschreibung dahingefallen, wird sie wider-
rufen.
5 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Nachforschung
nach Tieren und Gegenständen.
14
Polizeigesetz (PolG)
5. Abschnitt: Angehörige der Polizei
550.1