Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 41

Die Polizei darf Tiere sowie Fahrzeuge und andere Gegen- Grundsatz

stände von einem Ort fernhalten, wegschaffen oder wegschaffen las-

sen, wenn sie

a. vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind,

b. öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des

öffentlich zugänglichen Raumes behindern oder gefährden oder

c. eine erhebliche Gefährdung für Personen, Tiere oder Gegenstände

von namhaftem Wert darstellen.

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