550.1
POLG
CH-ZH
Art. 41 : Polizeigesetz (PolG)
Art. 41
Die Polizei darf Tiere sowie Fahrzeuge und andere Gegen- Grundsatz
stände von einem Ort fernhalten, wegschaffen oder wegschaffen las-
sen, wenn sie
a. vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind,
b. öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des
öffentlich zugänglichen Raumes behindern oder gefährden oder
c. eine erhebliche Gefährdung für Personen, Tiere oder Gegenstände
von namhaftem Wert darstellen.