550.1
POLG
CH-ZH
Art. 40 : Polizeigesetz (PolG)
Art. 40
1 Erhebt niemand Anspruch auf einen zurückzugebenden Verwertung und
Gegenstand oder wird er von der berechtigten Person trotz Aufforde- Vernichtung
rung nicht binnen angemessener Frist abgeholt, darf ihn die Polizei
drei Monate nach Wegfall des Grundes für die Sicherstellung verwer-
ten.
2 Die Polizei kann den Gegenstand früher verwerten, wenn er
schneller Wertverminderung ausgesetzt oder seine Aufbewahrung mit
erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
3 Kann der Gegenstand nicht verwertet werden, darf ihn die Polizei
vernichten.
J.19 Fernhaltung und Wegschaffung von Tieren sowie Fahrzeugen und
anderen Gegenständen