Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 40

1 Erhebt niemand Anspruch auf einen zurückzugebenden Verwertung und

Gegenstand oder wird er von der berechtigten Person trotz Aufforde- Vernichtung

rung nicht binnen angemessener Frist abgeholt, darf ihn die Polizei

drei Monate nach Wegfall des Grundes für die Sicherstellung verwer-

ten.

2 Die Polizei kann den Gegenstand früher verwerten, wenn er

schneller Wertverminderung ausgesetzt oder seine Aufbewahrung mit

erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.

3 Kann der Gegenstand nicht verwertet werden, darf ihn die Polizei

vernichten.

J.19 Fernhaltung und Wegschaffung von Tieren sowie Fahrzeugen und

anderen Gegenständen

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