550.1
POLG
CH-ZH
Art. 4 : Polizeigesetz (PolG)
Art. 4
19 1 Ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmun-
gen, tätigt die Polizei Vorermittlungen, um festzustellen, ob
a. strafbare Handlungen zu verhindern oder
b. strafbare Handlungen aufzuklären sind.
2 Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der polizeilichen Vorermitt-
lung richtet sich nach diesem Gesetz.
3 Die Polizei wirkt bei der Aufklärung von Straftaten im Vorverfah-
ren gemäss Art. 299 ff. Strafprozessordnung mit und erfüllt dazu die
Aufgaben gemäss StPO.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2015.00137 · zh (Art./§ 4 Abs. II POLG)
Appeal Dismissed Regarding Premature Deletion of Police Data
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