Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 4

19 1 Ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmun-

gen, tätigt die Polizei Vorermittlungen, um festzustellen, ob

a. strafbare Handlungen zu verhindern oder

b. strafbare Handlungen aufzuklären sind.

2 Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der polizeilichen Vorermitt-

lung richtet sich nach diesem Gesetz.

3 Die Polizei wirkt bei der Aufklärung von Straftaten im Vorverfah-

ren gemäss Art. 299 ff. Strafprozessordnung mit und erfüllt dazu die

Aufgaben gemäss StPO.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2015.00137 · zh (Art./§ 4 Abs. II POLG)
Appeal Dismissed Regarding Premature Deletion of Police Data
This article concerning the police mandate was considered in the context of the data storage.