550.1
POLG
CH-ZH
Art. 39 : Polizeigesetz (PolG)
Art. 39
1 Ist der Grund für die Sicherstellung dahingefallen, gibt die Rückgabe
Polizei das Tier oder den Gegenstand zurück.
2 Erheben mehrere Personen Anspruch darauf oder ist die Berech-
tigung einer Person aus andern Gründen zweifelhaft, so setzt ihnen die
Polizei Frist zur gerichtlichen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf
dieser Frist gibt sie das Tier oder den Gegenstand der Person zurück,
bei welcher die Sicherstellung erfolgte.
3 Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig ge-
macht werden.
4 Kann ein Tier weder zurückgegeben noch anderweitig platziert
werden, ist über das weitere Vorgehen unter Beizug der für das Vete-
rinärwesen zuständigen kantonalen Stelle zu entscheiden.