Art. 35 : Polizeigesetz (PolG)
Art. 35
1 Die Polizei darf in oder an der Kleidung einer Person, an Personen
der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Kör-
peröffnungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spuren
suchen, wenn
a. dies zum Schutz von Angehörigen der Polizei oder anderer Perso-
nen oder von Gegenständen von namhaftem Wert erforderlich ist,
b. Gründe für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben
sind,
c. der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Gegenstände bei
sich hat,
d. es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist oder
e. sie sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand
oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem
Schutz erforderlich ist.
2 Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts
vorgenommen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
3 Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die
Polizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fach-
personal.
1. 1. 22-115
11
550.1 Polizeigesetz (PolG)
Gegenstände § 36. 1 Die Polizei darf Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegen-
stände öffnen und durchsuchen, wenn
a. sie sich bei Personen befinden, die gemäss § 35 durchsucht werden
dürfen,
b. dies zum Schutz von Angehörigen der Polizei oder anderer Per-
sonen erforderlich ist,
c. der Verdacht besteht, dass sich Personen darin befinden, die in
Gewahrsam genommen werden dürfen oder hilflos sind,
d. der Verdacht besteht, dass sich sicherzustellende Tiere oder
Gegenstände darin befinden,
e. dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren sowie Fahrzeugen
oder anderen Gegenständen erforderlich ist.
2 Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart der
Person, welche die Herrschaft ausübt.
3 Erfolgt sie in Abwesenheit dieser Person, wird die Durchsuchung
eingehend dokumentiert.
Räume § 37. 1 Die Polizei darf Räume durchsuchen, wenn die Umstände
ein sofortiges Handeln nötig machen, um
a. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die
Freiheit einer Person abzuwehren,
b. Tiere oder Gegenstände von namhaftem Wert zu schützen,
c. eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn der Verdacht besteht,
dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
2 Soweit es die Umstände zulassen, zieht die Polizei für die Durch-
suchung des Raumes die Inhaberin oder den Inhaber bei, bei deren
oder dessen Verhinderung eine Angehörige oder einen Angehörigen,
eine Hausgenossin oder einen Hausgenossen oder eine Urkunds-
person.
3 Die Polizei gibt der Inhaberin oder dem Inhaber oder der Vertre-
tung den Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt, soweit da-
durch der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird.
Voraus-
setzungen
I.19 Sicherstellung