Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 35

1 Die Polizei darf in oder an der Kleidung einer Person, an Personen

der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Kör-

peröffnungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spuren

suchen, wenn

a. dies zum Schutz von Angehörigen der Polizei oder anderer Perso-

nen oder von Gegenständen von namhaftem Wert erforderlich ist,

b. Gründe für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben

sind,

c. der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Gegenstände bei

sich hat,

d. es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist oder

e. sie sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand

oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem

Schutz erforderlich ist.

2 Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts

vorgenommen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.

3 Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die

Polizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fach-

personal.

1. 1. 22-115

11

550.1 Polizeigesetz (PolG)

Gegenstände § 36. 1 Die Polizei darf Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegen-

stände öffnen und durchsuchen, wenn

a. sie sich bei Personen befinden, die gemäss § 35 durchsucht werden

dürfen,

b. dies zum Schutz von Angehörigen der Polizei oder anderer Per-

sonen erforderlich ist,

c. der Verdacht besteht, dass sich Personen darin befinden, die in

Gewahrsam genommen werden dürfen oder hilflos sind,

d. der Verdacht besteht, dass sich sicherzustellende Tiere oder

Gegenstände darin befinden,

e. dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren sowie Fahrzeugen

oder anderen Gegenständen erforderlich ist.

2 Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart der

Person, welche die Herrschaft ausübt.

3 Erfolgt sie in Abwesenheit dieser Person, wird die Durchsuchung

eingehend dokumentiert.

Räume § 37. 1 Die Polizei darf Räume durchsuchen, wenn die Umstände

ein sofortiges Handeln nötig machen, um

a. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die

Freiheit einer Person abzuwehren,

b. Tiere oder Gegenstände von namhaftem Wert zu schützen,

c. eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn der Verdacht besteht,

dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

2 Soweit es die Umstände zulassen, zieht die Polizei für die Durch-

suchung des Raumes die Inhaberin oder den Inhaber bei, bei deren

oder dessen Verhinderung eine Angehörige oder einen Angehörigen,

eine Hausgenossin oder einen Hausgenossen oder eine Urkunds-

person.

3 Die Polizei gibt der Inhaberin oder dem Inhaber oder der Vertre-

tung den Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt, soweit da-

durch der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird.

Voraus-

setzungen

I.19 Sicherstellung

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2024.00337 · zh (Art./§ 35 Abs. I lit. a POLG)
Mandatory Security Checks for Legal Professionals in Judicial Center
Cited as the legal basis for the search of persons and belongings at the entrance.