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Art. 32e

18 1 Zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten kann das Polizeikommando mit Genehmigung des Zwangsmassnahmen- gerichts ausserhalb eines Strafverfahrens verdeckte Vorermittlerinnen und Vorermittler einsetzen, die unter einer auf Dauer angelegten fal- schen Identität durch aktives und zielgerichtetes Verhalten versuchen, zu anderen Personen Kontakte zu knüpfen und zu ihnen ein Ver- trauensverhältnis aufzubauen. 2 Eine verdeckte Vorermittlung kann angeordnet werden, wenn a. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass es zu Straf- taten im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO kommen könnte, b. die Schwere dieser Straftaten eine verdeckte Vorermittlung recht- fertigt und c. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Vorermitt- lung sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wäre. 3 Als verdeckte Vorermittlerinnen und Vorermittler können Ange- hörige der Polizei oder von ihr beauftragte Personen eingesetzt werden. 4 Für die Durchführung der verdeckten Vorermittlung sind im Übrigen Art. 151 und 287–298 StPO sinngemäss anwendbar, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft das Polizeikommando tritt.

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