550.1
POLG
CH-ZH
Art. 32d : Polizeigesetz (PolG)
Art. 32d
18 1 Zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten kön- Kontaktnahme
nen Angehörige der Polizei oder von ihr beauftragte oder mit ihr ko-
operierende Dritte mit anderen Personen Kontakt aufnehmen, ohne
ihre wahre Identität und Funktion bekannt zu geben.
2 Als Kontaktnahmen nach Abs. 1 gelten auch die Vorbereitung
und der Abschluss von Scheingeschäften und Testkäufen.
3 Das Polizeikommando kann die eingesetzte Person mit einer
Legende ausstatten. Herstellung, Veränderung und Gebrauch von amt-
lichen Dokumenten wie Pässe, Identitätskarten und Führerausweise
bedürfen der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
1. 1. 22-115
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550.1 Polizeigesetz (PolG)
Verdeckte Vorermittlung