Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 32d

18 1 Zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten kön- Kontaktnahme

nen Angehörige der Polizei oder von ihr beauftragte oder mit ihr ko-

operierende Dritte mit anderen Personen Kontakt aufnehmen, ohne

ihre wahre Identität und Funktion bekannt zu geben.

2 Als Kontaktnahmen nach Abs. 1 gelten auch die Vorbereitung

und der Abschluss von Scheingeschäften und Testkäufen.

3 Das Polizeikommando kann die eingesetzte Person mit einer

Legende ausstatten. Herstellung, Veränderung und Gebrauch von amt-

lichen Dokumenten wie Pässe, Identitätskarten und Führerausweise

bedürfen der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

1. 1. 22-115

9

550.1 Polizeigesetz (PolG)

Verdeckte Vorermittlung

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