550.1
POLG
CH-ZH
Art. 32c : Polizeigesetz (PolG)
Art. 32c
18 1 Die Polizei kann bei öffentlich zugänglichen Grossveran- c. Bei Gross-
staltungen und Kundgebungen Personen offen oder verdeckt in der veranstaltungen
Weise mit Audio- und Videogeräten überwachen, dass Personen iden-
tifiziert werden können.
2 Die Überwachung setzt voraus, dass
a. sie für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, namentlich
für die Einsatzdisposition und die Unterstützung von Sicherheits-
kräften, erforderlich ist oder
b. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es zu strafbaren
Handlungen kommen könnte.
3 Bei einer offenen Überwachung gilt § 32 b Abs. 3 sinngemäss.