Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 32c

18 1 Die Polizei kann bei öffentlich zugänglichen Grossveran- c. Bei Gross-

staltungen und Kundgebungen Personen offen oder verdeckt in der veranstaltungen

Weise mit Audio- und Videogeräten überwachen, dass Personen iden-

tifiziert werden können.

2 Die Überwachung setzt voraus, dass

a. sie für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, namentlich

für die Einsatzdisposition und die Unterstützung von Sicherheits-

kräften, erforderlich ist oder

b. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es zu strafbaren

Handlungen kommen könnte.

3 Bei einer offenen Überwachung gilt § 32 b Abs. 3 sinngemäss.

← Art. 32b Polizeigesetz (PolG) Art. 32d →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →