Art. 32b : Polizeigesetz (PolG)
Art. 32b
18 1 Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung b. Mit Möglich-
und zur Verhinderung und Erkennung strafbarer Handlungen, ins- keit der
besondere zum Schutz von Personen, darf die Polizei den öffentlich Personen-
zugänglichen Raum in der Weise mit Audio- und Videogeräten über- identifikation
wachen, dass Personen identifiziert werden können.
2 Die Überwachung muss von einer Polizeioffizierin oder einem
Polizeioffizier angeordnet und örtlich und zeitlich begrenzt werden.
Sie setzt voraus, dass
a. am überwachten Ort Straftaten bereits begangen worden sind oder
mit solchen zu rechnen ist und
b. keine weniger eingreifenden Mittel zur Verfügung stehen.
3 Die Öffentlichkeit ist durch Hinweistafeln, Anzeigen auf Bild-
schirmen oder in anderer geeigneter Weise auf den Einsatz der Audio-
und Videogeräte aufmerksam zu machen.