550.1
POLG
CH-ZH
Art. 32a : Polizeigesetz (PolG)
Art. 32a
18 1 Zur Erfüllung ihres Auftrages darf die Polizei den öffent-
lich zugänglichen Raum in der Weise mit Audio- und Videogeräten
überwachen, dass Personen nicht identifiziert werden können.
Audio- und
Video-
überwachung
a. Im
Allgemeinen
2 Die weiter gehende Auswertung von Aufzeichnungen durch die
Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen
bleibt vorbehalten.
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Polizeigesetz (PolG)
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