Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 32a

18 1 Zur Erfüllung ihres Auftrages darf die Polizei den öffent-

lich zugänglichen Raum in der Weise mit Audio- und Videogeräten

überwachen, dass Personen nicht identifiziert werden können.

Audio- und

Video-

überwachung

a. Im

Allgemeinen

2 Die weiter gehende Auswertung von Aufzeichnungen durch die

Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen

bleibt vorbehalten.

8

Polizeigesetz (PolG)

550.1

← Art. 32 Polizeigesetz (PolG) Art. 32b →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →