Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 32

19 1 Zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und

Vergehen oder zur Gefahrenabwehr kann die Polizei Personen und

Sachen ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von

Art. 179quater StGB12 offen oder verdeckt beobachten.

2 Eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier kann eine polizei-

liche Observation mittels technischer Überwachungsgeräte anordnen,

wenn die Verhinderung und Erkennung zukünftiger strafbarer Hand-

lungen oder die Abwehr einer drohenden Gefahr sonst aussichtslos

wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.

3 Dauert eine polizeiliche Observation länger als einen Monat,

bedarf ihre Fortsetzung in jedem Fall der Genehmigung durch das

Polizeikommando.

4 Für die Mitteilung einer Massnahme nach Abs. 2 durch die Polizei

an die von einer Observation direkt betroffene Person gilt Art. 283

StPO sinngemäss.

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