Art. 32 : Polizeigesetz (PolG)
Art. 32
19 1 Zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und
Vergehen oder zur Gefahrenabwehr kann die Polizei Personen und
Sachen ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von
Art. 179quater StGB12 offen oder verdeckt beobachten.
2 Eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier kann eine polizei-
liche Observation mittels technischer Überwachungsgeräte anordnen,
wenn die Verhinderung und Erkennung zukünftiger strafbarer Hand-
lungen oder die Abwehr einer drohenden Gefahr sonst aussichtslos
wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
3 Dauert eine polizeiliche Observation länger als einen Monat,
bedarf ihre Fortsetzung in jedem Fall der Genehmigung durch das
Polizeikommando.
4 Für die Mitteilung einer Massnahme nach Abs. 2 durch die Polizei
an die von einer Observation direkt betroffene Person gilt Art. 283
StPO sinngemäss.