550.1
POLG
CH-ZH
Art. 3 : Polizeigesetz (PolG)
Art. 3
1 Die Polizei trägt durch Information, Beratung, sichtbare Sicherheit
Präsenz und andere geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der und Ordnung
öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei.
2 Sie trifft insbesondere Massnahmen zur
a.19 Verhinderung und Erkennung von Straftaten,
b.
с.
Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen
im Strassenverkehr und auf öffentlichen Gewässern,
Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen,
Tiere, Umwelt und Gegenstände sowie zur Beseitigung entspre-
chender Störungen.
3 Stellt sie dabei strafbare Handlungen fest, ermittelt sie nach