550.1
POLG
CH-ZH
Art. 22 : Polizeigesetz (PolG)
Art. 22
1 Die Polizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen im
Sinne der Strafprozessordnung13 vornehmen, wenn die Feststellung
der Identität einer Person
a. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist und
b. mit anderen auf Polizeidienststellen vorhandenen Mitteln nicht
oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten erfolgen kann.
2 Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelung sind erkennungs-
dienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Per-
son festgestellt wurde oder der Grund für die Erhebung der Daten
weggefallen ist.
C. Polizeiliche Vorladung und Befragung
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2023.00252 · zh (Art./§ 22 POLG)
Police Searches and Data Collection Lawful in Football Match Vandalism Investigation
Cited for the use of police data.