Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 22

1 Die Polizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen im

Sinne der Strafprozessordnung13 vornehmen, wenn die Feststellung

der Identität einer Person

a. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist und

b. mit anderen auf Polizeidienststellen vorhandenen Mitteln nicht

oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten erfolgen kann.

2 Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelung sind erkennungs-

dienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Per-

son festgestellt wurde oder der Grund für die Erhebung der Daten

weggefallen ist.

C. Polizeiliche Vorladung und Befragung

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2023.00252 · zh (Art./§ 22 POLG)
Police Searches and Data Collection Lawful in Football Match Vandalism Investigation
Cited for the use of police data.