550.1
POLG
CH-ZH
Art. 2 : Polizeigesetz (PolG)
Art. 2
1 Dieses Gesetz gilt für die Kantonspolizei und die kommu- Geltungsbereich
nalen Polizeien (Stadt- und Gemeindepolizeien).
2 Für die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung gel-
ten nur § 32 g sowie die Bestimmungen des 3., 5. und 8. Abschnitts. Im
Übrigen richtet sich diese polizeiliche Tätigkeit namentlich nach den
Bestimmungen der Strafprozessordnung13 und des GOG7.19
3 Für Private, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, gelten nur
die Bestimmungen des 9. Abschnitts dieses Gesetzes.23
2. Abschnitt: Aufgaben der Polizei
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2023.00252 · zh (Art./§ 2 Abs. II POLG)
Police Searches and Data Collection Lawful in Football Match Vandalism Investigation
Cited as a basis for police data collection.