Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2

1 Dieses Gesetz gilt für die Kantonspolizei und die kommu- Geltungsbereich

nalen Polizeien (Stadt- und Gemeindepolizeien).

2 Für die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung gel-

ten nur § 32 g sowie die Bestimmungen des 3., 5. und 8. Abschnitts. Im

Übrigen richtet sich diese polizeiliche Tätigkeit namentlich nach den

Bestimmungen der Strafprozessordnung13 und des GOG7.19

3 Für Private, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, gelten nur

die Bestimmungen des 9. Abschnitts dieses Gesetzes.23

2. Abschnitt: Aufgaben der Polizei

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2023.00252 · zh (Art./§ 2 Abs. II POLG)
Police Searches and Data Collection Lawful in Football Match Vandalism Investigation
Cited as a basis for police data collection.