Polizeigesetz (PolG) (POLG)
Inhaltsübersicht (82)
Gesetzestext (82 Artikel)
Dieses Gesetz umschreibt die Aufgaben der Polizei und die Gegenstand
Art und Weise ihrer Erfüllung.
1 Dieses Gesetz gilt für die Kantonspolizei und die kommu- Geltungsbereich
nalen Polizeien (Stadt- und Gemeindepolizeien).
2 Für die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung gel-
ten nur § 32 g sowie die Bestimmungen des 3., 5. und 8. Abschnitts. Im
Übrigen richtet sich diese polizeiliche Tätigkeit namentlich nach den
Bestimmungen der Strafprozessordnung13 und des GOG7.19
3 Für Private, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, gelten nur
die Bestimmungen des 9. Abschnitts dieses Gesetzes.23
2. Abschnitt: Aufgaben der Polizei
1 Die Polizei trägt durch Information, Beratung, sichtbare Sicherheit
Präsenz und andere geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der und Ordnung
öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei.
2 Sie trifft insbesondere Massnahmen zur
a.19 Verhinderung und Erkennung von Straftaten,
b.
с.
Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen
im Strassenverkehr und auf öffentlichen Gewässern,
Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen,
Tiere, Umwelt und Gegenstände sowie zur Beseitigung entspre-
chender Störungen.
3 Stellt sie dabei strafbare Handlungen fest, ermittelt sie nach
19 1 Ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmun-
gen, tätigt die Polizei Vorermittlungen, um festzustellen, ob
a. strafbare Handlungen zu verhindern oder
b. strafbare Handlungen aufzuklären sind.
2 Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der polizeilichen Vorermitt-
lung richtet sich nach diesem Gesetz.
3 Die Polizei wirkt bei der Aufklärung von Straftaten im Vorverfah-
ren gemäss Art. 299 ff. Strafprozessordnung mit und erfüllt dazu die
Aufgaben gemäss StPO.
Die Polizei hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und
Leben bedroht sind.
Die Polizei leistet den Justiz- und Verwaltungsbehörden
Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mitwirkung durch die
Rechtsordnung vorgesehen oder zu deren Durchsetzung erforderlich
ist.
Die Polizei kann ausnahmsweise vorsorgliche Massnahmen
zum Schutz privater Rechte treffen, wenn deren Bestand glaubhaft
gemacht wird, gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig erlangt werden
kann und ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt
oder wesentlich erschwert würde.
3. Abschnitt: Aufgabenerfüllung im Allgemeinen
A. Grundsätze polizeilichen Handelns
1 Die Polizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die
Rechtsordnung gebunden.
2 Sie achtet die verfassungsmässigen Rechte und die Menschen-
würde der Einzelnen.
3 Erfüllt die Polizei ihre Amts- und Berufspflicht, wie es das Gesetz
gebietet oder erlaubt, verhält sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat
nach dem Strafgesetzbuch12 oder einem andern Gesetz mit Strafe
bedroht ist.
Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetz-
liche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar dro-
hende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.
2
Polizeigesetz (PolG)
550.1
1 Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Verhältnis-
Aufgaben notwendig und geeignet sein.
2 Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen,
welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussicht-
lich am wenigsten beeinträchtigen.
3 Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in
einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
4 Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder
sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
mässigkeit
1 Die Polizei beachtet die besonderen Schutzbedürfnisse Minderjährige
von Minderjährigen. Sie berücksichtigt deren Alter und Entwicklungs-
stand, insbesondere bei der Anwendung polizeilichen Zwangs.
2 Sie wahrt die Informationsbedürfnisse der gesetzlichen Vertre-
tung der Minderjährigen.
1 Die Polizei dokumentiert ihr Handeln angemessen.
2 Sie stellt sicher, dass die eingesetzten Kräfte identifiziert werden
können.
Dokumentation
B. Polizeilicher Zwang
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei im Rahmen Grundsatz
der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere
und Gegenstände anwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen
einsetzen.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die zulässigen Einsatzmittel, Waf-
fen und Munitionstypen.
1 Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Polizei Androhung
diesen an und gibt
a. der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Auf-
forderung zu verhalten,
b. unbeteiligten Dritten Gelegenheit, sich zu entfernen.
2 Keine Androhung ist erforderlich, wenn
a. die Gefahr nur durch sofortigen Einsatz unmittelbaren Zwangs
abgewendet werden kann oder
b. es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevor-
steht.
1. 1. 22-115
3
Hilfepflicht
der Polizei
Fesselung
Schusswaffen-
gebrauch
550.1
Polizeigesetz (PolG)
Werden Personen durch den Einsatz unmittelbaren Zwangs
verletzt, leistet ihnen die Polizei den notwendigen Beistand und ver-
schafft ärztliche Hilfe, soweit es die Umstände zulassen.
1 Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der
begründete Verdacht besteht, sie werde
a. Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen
leisten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche einer
Sicherstellung entziehen,
b. fliehen, andere befreien oder selbst befreit werden,
c. sich töten oder verletzen.
2 Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefes-
selt werden.
1 Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, darf die
Polizei in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schuss-
waffe Gebrauch machen.
2 Der Gebrauch der Schusswaffe kann insbesondere gerechtfertigt
sein,
a. wenn Angehörige der Polizei oder andere Personen in gefährlicher
Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar
bedroht werden,
b. wenn eine Person ein schweres Verbrechen oder ein schweres Ver-
gehen begangen hat oder eines solchen dringend verdächtigt wird
und sie fliehen will,
c. wenn Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an
Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme zu entziehen
versuchen,
d. zur Befreiung von Geiseln,
e. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Ver-
brechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der
Allgemeinheit dienen und die für die Allgemeinheit wegen ihrer
Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.
3 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf voraus-
zugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warn-
schuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung
eines Warnrufes vereiteln.
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Polizeigesetz (PolG)
550.1
4. Abschnitt: Polizeiliche Massnahmen
A. Grundsätze
1 Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen Vorgehen
die Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gegen Störer
stört oder gefährdet oder die für das entsprechende Verhalten einer
dritten Person verantwortlich ist.
2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einem Gegenstand aus,
richtet sich das polizeiliche Handeln gegen das Tier oder den Gegen-
stand sowie gegen die Person, welche die Herrschaft über das Tier oder
den Gegenstand ausübt.
Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Per- Vorgehen
son richten, wenn
a. das Gesetz es vorsieht oder
b. eine unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt oder
beseitigt werden kann.
gegen andere
Personen
Wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig Betreten priva-
ist, darf die Polizei private Grundstücke betreten.
B. Personenkontrolle und erkennungsdienstliche Massnahmen
ter Grundstücke
1 Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf Personen-
die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklä-
ren, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder
Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird.
2 Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu
machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen
und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.
3 Die Polizei darf die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn
die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit
erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn
zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilli-
gungspapiere echt sind.
4 Die Beherbergungsbetriebe führen eine Gästekontrolle und stel-
len Meldescheine aus. Diese sind der Polizei zum Zweck der Identitäts-
feststellung zur Verfügung zu stellen.21
kontrolle und
Identitäts-
feststellung
1. 1. 22-115
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550.1
Polizeigesetz (PolG)
Erkennungs-
dienstliche
Massnahmen
Polizeiliche
Vorladung
Befragung
Voraus-
setzungen
5 Die Polizei darf die zur Identifikation von Personen erforder-
lichen Angaben in den Meldescheinen der Gästekontrolle von Beher-
bergungsbetrieben sowie in den Neuzuzugsmeldungen von Gemein-
den zur Gefahrenabwehr, zur Strafverfolgung und zur Vollstreckung
von Strafurteilen elektronisch abrufen sowie systematisch und auto-
matisiert in den für die Fahndung bestimmten polizeilichen Systemen
überprüfen. Der Regierungsrat regelt das Nähere. 25
1 Die Polizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen im
Sinne der Strafprozessordnung13 vornehmen, wenn die Feststellung
der Identität einer Person
a. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist und
b. mit anderen auf Polizeidienststellen vorhandenen Mitteln nicht
oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten erfolgen kann.
2 Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelung sind erkennungs-
dienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Per-
son festgestellt wurde oder der Grund für die Erhebung der Daten
weggefallen ist.
C. Polizeiliche Vorladung und Befragung
Die Polizei darf eine Person ohne Beachtung besonderer
Formen und Fristen, jedoch unter Nennung des Grundes vorladen, ins-
besondere für Befragungen, für Identitätsfeststellungen oder erken-
nungsdienstliche Massnahmen sowie für die Herausgabe von Gegen-
ständen.
1 Die Polizei darf eine Person ohne die Beachtung besonde-
rer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die
Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist.
2 Sobald ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht, gelten
für die Befragung die Regeln der Strafprozessordnung13.
D. Polizeilicher Gewahrsam
Die Polizei darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
a. sie sich selber, andere Personen, Tiere oder Gegenstände ernsthaft
und unmittelbar gefährdet,
b. sie voraussichtlich der fürsorgerischen Hilfe bedarf,
c. sie sich einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Mass-
nahme durch Flucht entzogen hat oder
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Polizeigesetz (PolG)
550.1
d. dies zur Sicherstellung einer Vor-, Zu- oder Rückführung notwen-
dig ist.
¹ Hat die Polizei eine Person in Gewahrsam genommen, gibt Durchführung
sie ihr unverzüglich den Grund dafür bekannt.
2 Sie gibt ihr Gelegenheit, eine Anwältin oder einen Anwalt zu
bestellen, und, soweit dadurch der Zweck des polizeilichen Gewahr-
sams nicht gefährdet wird, eine Person ihres Vertrauens zu benachrich-
tigen. Ist die in Gewahrsam genommene Person dazu nicht in der Lage,
hat die Polizei so schnell wie möglich Angehörige oder Familiengenos-
sen zu benachrichtigen, soweit dies nicht dem mutmasslichen Willen
der Person widerspricht.
3 Ist die Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Bei-
standschaft, ist ohne Verzug eine für die elterliche Sorge, Obhut oder
Vormundschaft oder für die Beistandschaft verantwortliche Person
oder Stelle zu benachrichtigen.17
4 Die Person muss mit den sie bewachenden Personen Kontakt
aufnehmen können, wenn sie Hilfe benötigt.
16 ¹ Der Gewahrsam dauert bis zum Wegfall seines Grundes, Dauer,
längstens jedoch 24 Stunden. Die Rechtmässigkeit des Gewahrsams gerichtliche
wird auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder Überprüfung
den Haftrichter überprüft. Dem Begehren kommt keine aufschiebende
Wirkung zu.
2 Ist im Hinblick auf die Zuführung an eine für weitere Massnahmen
zuständige Stelle ein Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig,
so stellt die Polizei innert 24 Stunden ab Beginn des Gewahrsams der
Haftrichterin oder dem Haftrichter einen begründeten Antrag auf Ver-
längerung. Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Strafprozess-
ordnung13 sinngemäss anwendbar.
E. Vor-, Zu- und Rückführung
Auf Ersuchen der zuständigen Stelle führt die Polizei eine Vorführung
Person dieser Stelle vor oder einer anderen Stelle zu.
17 ¹ Die Polizei darf eine minderjährige oder unter umfassen-
der Beistandschaft stehende Person in ihre Obhut nehmen, wenn sich
die Person
und Zuführung
Zuführung von
minderjährigen
und unter
umfassender
a. der elterlichen oder der von der Kindes- und Erwachsenenschutz- Beistandschaft
behörde (KESB) angeordneten Aufsicht entzieht,
b. an Orten aufhält, wo ihr eine Gefahr für ihre körperliche, sexuelle
oder psychische Integrität droht.
stehenden
Personen
1. 1. 22-115
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550.1 Polizeigesetz (PolG)
2 Die Polizei führt die Person ohne Verzug der Inhaberin oder dem
Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut, der zuständigen KESB oder
einer von diesen Stellen bezeichneten Stelle zu.
3 Zuführungen im Sinne von Abs. 2 dürfen auch bei minderjährigen
und unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen erfolgen,
die in Gewahrsam genommen worden sind.
Transporte
Der Transport von in Gewahrsam genommenen, festgenom-
menen oder gefangenen Personen erfolgt durch die Polizei. Vorbe-
halten bleibt § 5 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) vom
29. November 200410.
Rückführung
von ausreise-
pflichtigen
Personen
1 Die Polizei vollzieht die in die Zuständigkeit des Kantons
Zürich fallenden Rückführungen von ausreisepflichtigen Ausländerin-
nen und Ausländern.
2 Soweit es das Bundesrecht zulässt, können Rückführungen durch
spezialisierte private Organisationen erfolgen.
F. Überwachungsmassnahmen19
Polizeiliche
Observation
19 1 Zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und
Vergehen oder zur Gefahrenabwehr kann die Polizei Personen und
Sachen ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von
Art. 179quater StGB12 offen oder verdeckt beobachten.
2 Eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier kann eine polizei-
liche Observation mittels technischer Überwachungsgeräte anordnen,
wenn die Verhinderung und Erkennung zukünftiger strafbarer Hand-
lungen oder die Abwehr einer drohenden Gefahr sonst aussichtslos
wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
3 Dauert eine polizeiliche Observation länger als einen Monat,
bedarf ihre Fortsetzung in jedem Fall der Genehmigung durch das
Polizeikommando.
4 Für die Mitteilung einer Massnahme nach Abs. 2 durch die Polizei
an die von einer Observation direkt betroffene Person gilt Art. 283
StPO sinngemäss.
18 1 Zur Erfüllung ihres Auftrages darf die Polizei den öffent-
lich zugänglichen Raum in der Weise mit Audio- und Videogeräten
überwachen, dass Personen nicht identifiziert werden können.
Audio- und
Video-
überwachung
a. Im
Allgemeinen
2 Die weiter gehende Auswertung von Aufzeichnungen durch die
Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen
bleibt vorbehalten.
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Polizeigesetz (PolG)
550.1
18 1 Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung b. Mit Möglich-
und zur Verhinderung und Erkennung strafbarer Handlungen, ins- keit der
besondere zum Schutz von Personen, darf die Polizei den öffentlich Personen-
zugänglichen Raum in der Weise mit Audio- und Videogeräten über- identifikation
wachen, dass Personen identifiziert werden können.
2 Die Überwachung muss von einer Polizeioffizierin oder einem
Polizeioffizier angeordnet und örtlich und zeitlich begrenzt werden.
Sie setzt voraus, dass
a. am überwachten Ort Straftaten bereits begangen worden sind oder
mit solchen zu rechnen ist und
b. keine weniger eingreifenden Mittel zur Verfügung stehen.
3 Die Öffentlichkeit ist durch Hinweistafeln, Anzeigen auf Bild-
schirmen oder in anderer geeigneter Weise auf den Einsatz der Audio-
und Videogeräte aufmerksam zu machen.
18 1 Die Polizei kann bei öffentlich zugänglichen Grossveran- c. Bei Gross-
staltungen und Kundgebungen Personen offen oder verdeckt in der veranstaltungen
Weise mit Audio- und Videogeräten überwachen, dass Personen iden-
tifiziert werden können.
2 Die Überwachung setzt voraus, dass
a. sie für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, namentlich
für die Einsatzdisposition und die Unterstützung von Sicherheits-
kräften, erforderlich ist oder
b. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es zu strafbaren
Handlungen kommen könnte.
3 Bei einer offenen Überwachung gilt § 32 b Abs. 3 sinngemäss.
18 1 Zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten kön- Kontaktnahme
nen Angehörige der Polizei oder von ihr beauftragte oder mit ihr ko-
operierende Dritte mit anderen Personen Kontakt aufnehmen, ohne
ihre wahre Identität und Funktion bekannt zu geben.
2 Als Kontaktnahmen nach Abs. 1 gelten auch die Vorbereitung
und der Abschluss von Scheingeschäften und Testkäufen.
3 Das Polizeikommando kann die eingesetzte Person mit einer
Legende ausstatten. Herstellung, Veränderung und Gebrauch von amt-
lichen Dokumenten wie Pässe, Identitätskarten und Führerausweise
bedürfen der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
1. 1. 22-115
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550.1 Polizeigesetz (PolG)
Verdeckte Vorermittlung
18 1 Zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten kann das Polizeikommando mit Genehmigung des Zwangsmassnahmen- gerichts ausserhalb eines Strafverfahrens verdeckte Vorermittlerinnen und Vorermittler einsetzen, die unter einer auf Dauer angelegten fal- schen Identität durch aktives und zielgerichtetes Verhalten versuchen, zu anderen Personen Kontakte zu knüpfen und zu ihnen ein Ver- trauensverhältnis aufzubauen. 2 Eine verdeckte Vorermittlung kann angeordnet werden, wenn a. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass es zu Straf- taten im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO kommen könnte, b. die Schwere dieser Straftaten eine verdeckte Vorermittlung recht- fertigt und c. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Vorermitt- lung sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wäre. 3 Als verdeckte Vorermittlerinnen und Vorermittler können Ange- hörige der Polizei oder von ihr beauftragte Personen eingesetzt werden. 4 Für die Durchführung der verdeckten Vorermittlung sind im Übrigen Art. 151 und 287–298 StPO sinngemäss anwendbar, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft das Polizeikommando tritt.
18 Die Ausschreibung von Personen und Sachen zwecks verdeckter Registrierung im Sinne von Art. 33 und 34 der Verordnung vom 7. Mai 2008 über den nationalen Teil des Schengener Informa- tionssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro 14 ist zulässig.
G. Wegweisung und Fernhaltung von Personen 18
Wegweisung und Fernhaltung
Die Polizei darf eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, a. wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, b. wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie an- gehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigter- weise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugäng- lichen Raumes hindert, c. wenn Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte behindert oder gefährdet sind, d. wenn die Person selber ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist, e. zur Wahrung der Rechte von Personen, insbesondere zur Wahrung der Pietät.
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Polizeigesetz (PolG)
550.1
1 Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegwei- Wegweisung
sung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie zu einer Polizeidienststelle und Fernhal-
bringen und ihr dort mittels Verfügung verbieten, den betreffenden tung mittels
Ort zu betreten. Verfügung
2 In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person wiederholt
von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, darf die
Polizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB12
für höchstens 14 Tage verfügen.
3 Die Verfügung legt die Dauer und den räumlichen Geltungs-
bereich der Massnahme fest.
4 In Fällen von Abs. 2 kann die Verfügung innert fünf Tagen nach
ihrer Mitteilung beim Haftrichter angefochten werden. Dem Lauf der
Rechtsmittelfrist und der Einreichung des Rechtsmittels kommen
keine aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen gelten für das Verfahren
sinngemäss die Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
20069.
H.19 Durchsuchung
1 Die Polizei darf in oder an der Kleidung einer Person, an Personen
der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Kör-
peröffnungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spuren
suchen, wenn
a. dies zum Schutz von Angehörigen der Polizei oder anderer Perso-
nen oder von Gegenständen von namhaftem Wert erforderlich ist,
b. Gründe für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben
sind,
c. der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Gegenstände bei
sich hat,
d. es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist oder
e. sie sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand
oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem
Schutz erforderlich ist.
2 Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts
vorgenommen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
3 Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die
Polizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fach-
personal.
1. 1. 22-115
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550.1 Polizeigesetz (PolG)
Gegenstände § 36. 1 Die Polizei darf Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegen-
stände öffnen und durchsuchen, wenn
a. sie sich bei Personen befinden, die gemäss § 35 durchsucht werden
dürfen,
b. dies zum Schutz von Angehörigen der Polizei oder anderer Per-
sonen erforderlich ist,
c. der Verdacht besteht, dass sich Personen darin befinden, die in
Gewahrsam genommen werden dürfen oder hilflos sind,
d. der Verdacht besteht, dass sich sicherzustellende Tiere oder
Gegenstände darin befinden,
e. dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren sowie Fahrzeugen
oder anderen Gegenständen erforderlich ist.
2 Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart der
Person, welche die Herrschaft ausübt.
3 Erfolgt sie in Abwesenheit dieser Person, wird die Durchsuchung
eingehend dokumentiert.
Räume § 37. 1 Die Polizei darf Räume durchsuchen, wenn die Umstände
ein sofortiges Handeln nötig machen, um
a. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die
Freiheit einer Person abzuwehren,
b. Tiere oder Gegenstände von namhaftem Wert zu schützen,
c. eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn der Verdacht besteht,
dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
2 Soweit es die Umstände zulassen, zieht die Polizei für die Durch-
suchung des Raumes die Inhaberin oder den Inhaber bei, bei deren
oder dessen Verhinderung eine Angehörige oder einen Angehörigen,
eine Hausgenossin oder einen Hausgenossen oder eine Urkunds-
person.
3 Die Polizei gibt der Inhaberin oder dem Inhaber oder der Vertre-
tung den Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt, soweit da-
durch der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird.
Voraus-
setzungen
I.19 Sicherstellung
Die Polizei darf Tiere und Gegenstände sicherstellen,
a. um eine erhebliche Gefahr abzuwehren,
b. zum Schutz privater Rechte gemäss § 7,
c. um zu verhindern, dass eine in Gewahrsam genommene Person sie
missbräuchlich verwendet.
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Polizeigesetz (PolG)
550.1
1 Ist der Grund für die Sicherstellung dahingefallen, gibt die Rückgabe
Polizei das Tier oder den Gegenstand zurück.
2 Erheben mehrere Personen Anspruch darauf oder ist die Berech-
tigung einer Person aus andern Gründen zweifelhaft, so setzt ihnen die
Polizei Frist zur gerichtlichen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf
dieser Frist gibt sie das Tier oder den Gegenstand der Person zurück,
bei welcher die Sicherstellung erfolgte.
3 Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig ge-
macht werden.
4 Kann ein Tier weder zurückgegeben noch anderweitig platziert
werden, ist über das weitere Vorgehen unter Beizug der für das Vete-
rinärwesen zuständigen kantonalen Stelle zu entscheiden.
1 Erhebt niemand Anspruch auf einen zurückzugebenden Verwertung und
Gegenstand oder wird er von der berechtigten Person trotz Aufforde- Vernichtung
rung nicht binnen angemessener Frist abgeholt, darf ihn die Polizei
drei Monate nach Wegfall des Grundes für die Sicherstellung verwer-
ten.
2 Die Polizei kann den Gegenstand früher verwerten, wenn er
schneller Wertverminderung ausgesetzt oder seine Aufbewahrung mit
erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
3 Kann der Gegenstand nicht verwertet werden, darf ihn die Polizei
vernichten.
J.19 Fernhaltung und Wegschaffung von Tieren sowie Fahrzeugen und
anderen Gegenständen
Die Polizei darf Tiere sowie Fahrzeuge und andere Gegen- Grundsatz
stände von einem Ort fernhalten, wegschaffen oder wegschaffen las-
sen, wenn sie
a. vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind,
b. öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des
öffentlich zugänglichen Raumes behindern oder gefährden oder
c. eine erhebliche Gefährdung für Personen, Tiere oder Gegenstände
von namhaftem Wert darstellen.
1 Die Massnahme wird der betroffenen Person angedroht. Androhung und
In dringenden Fällen kann von der Androhung abgesehen werden.
2 Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig ge-
macht werden.
Kostenersatz
1. 1. 22-115
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550.1 Polizeigesetz (PolG)
Polizeiliche
Berichte zur
Person
Personen-
nachforschung
K.19 Polizeiliche Berichte zur Person und Personennachforschung
1 Auf Gesuch der zuständigen zivilen und militärischen Stel-
len erstellt die Polizei Berichte zur Person, wenn
a. das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder
b. die Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Infor-
mationen angewiesen ist und sie diese weder von der betroffenen
Person noch durch andere eigene Erhebungen erhalten kann.
2 Das Gesuch nennt den Zweck des Berichts, die gesetzliche Grund-
lage und die benötigten Informationen.
3 Die Polizei tätigt Erhebungen bei Amtsstellen und bei der betrof-
fenen Person. Dritte werden nur ausnahmsweise und mit ausdrück-
lichem Auftrag der ersuchenden Stelle befragt.
4 Die Berichte müssen sachlich sein. Sie enthalten Wahrnehmun-
gen, Feststellungen und Tatsachen, hingegen keine Wertungen und
Meinungsäusserungen.
1 Ist der Aufenthaltsort einer Person nicht bekannt oder hält
sie sich im Ausland auf, so schreibt sie die Polizei in polizeilichen
Fahndungsmitteln aus, wenn
a. die Voraussetzungen des polizeilichen Gewahrsams erfüllt sind,
b. die Person auf Ersuchen der zuständigen Stelle vor- oder zugeführt
werden muss,
c. der Person Dokumente polizeilich zugestellt werden müssen,
d. sie als vermisst gemeldet wurde,
e. andere gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben.
2 Bei der Wahl des geeigneten Fahndungsmittels und der Art der
Ausschreibung berücksichtigt die Polizei die Bedeutung des Falles und
beachtet das Mass des Notwendigen.
3 Die Polizei kann die Öffentlichkeit zur Mithilfe auffordern und
dabei Bildmaterial einsetzen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass
a. die gesuchte Person verunfallt oder Opfer einer strafbaren Hand-
lung geworden ist,
b. sie sich selbst oder Dritte gefährdet.
4 Ist der Grund für die Ausschreibung dahingefallen, wird sie wider-
rufen.
5 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Nachforschung
nach Tieren und Gegenständen.
14
Polizeigesetz (PolG)
5. Abschnitt: Angehörige der Polizei
550.1
1 Angehörige der Polizei belegen ihre Berechtigung zu Amts- Legitimation
handlungen durch das Tragen der Uniform.
2 Angehörige der Polizei in Zivil belegen ihre Berechtigung, indem
sie vor der Amtshandlung den Polizeiausweis vorzeigen. Lassen es die
Umstände nicht zu, wird dies so bald als möglich nachgeholt.
3 Angehörige der Polizei, die Amtshandlungen vornehmen, geben
ihren Namen und ihre Dienststelle bekannt, soweit die Umstände es
zulassen.
1 Angehörige der Polizei sind auch in der dienstfreien Zeit Handeln in
zu dienstlichem Handeln berechtigt.
2 Stellen Angehörige der Polizei in der dienstfreien Zeit eine
schwere Straftat oder eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern
fest, so leiten sie, soweit zumutbar, deren Ahndung beziehungsweise
Beseitigung in die Wege.
dienstfreier Zeit
1 Angehörige der Polizei üben ihren Dienst in der Regel Bewaffnete
bewaffnet aus.
2 Die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien von Zürich und Win-
terthur können die bewaffnete Dienstausübung auch für polizeiliche
Hilfskräfte anordnen, soweit das zu deren Sicherheit erforderlich ist.
Dienstausübung
1 Die Gemeinden schützen die Angehörigen und Hilfskräfte Rechtsschutz
ihrer Polizeien im Sinne von § 32 des Personalgesetzes vom 27. Sep- und Schaden-
tember 19986.
2 Erleiden Angehörige oder Hilfskräfte einer kommunalen Polizei
im Zusammenhang mit der Dienstausübung einen Schaden, so stehen
ihnen wenigstens jene Rechtsansprüche zu, über welche die Angehöri-
gen und Hilfskräfte der Kantonspolizei gemäss § 42 lit. b des Personal-
gesetzes verfügen.
3 Hat die amtliche Tätigkeit zu ausserkantonalen Einsätzen ent-
sandter kantonaler oder kommunaler Angehöriger der Polizei oder
Hilfskräfte eine persönliche Haftung zur Folge, so werden sie gemäss
Private Alarmanlagen, mit denen die Polizei direkt alarmiert
werden kann, bedürfen einer polizeilichen Bewilligung.
7. Abschnitt: Information, Datenbearbeitung und Datenschutz19
Anwendung des
IDG
Information
Daten-
verarbeitung
19 Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Be-
stimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz
vom 12. Februar 2007 (IDG)5.
18 1 Die Polizei ist befugt, im öffentlichen Interesse und im
Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung und Betroffene zu infor-
mieren, sofern keine überwiegenden schützenswerten Interessen Pri-
vater oder des Gemeinwesens entgegenstehen.
2 Informiert sie die Bevölkerung, gibt sie das Alter, das Geschlecht
und die Staatsangehörigkeit der Täterinnen und Täter, Tatverdächtigen
und Opfer bekannt, sofern keine Gründe des Persönlichkeitsschutzes
dagegen sprechen oder die Gefahr besteht, dass die Personen identifi-
ziert werden können.29
30 1 Die Polizei und das Forensische Institut Zürich sind be-
fugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Führung ihrer Geschäfts-
kontrolle Daten zu bearbeiten und dazu geeignete Datenbearbeitungs-
systeme zu betreiben.
2 Die Polizei und das Forensische Institut Zürich können Personen-
daten, einschliesslich besonderer Personendaten, und Persönlichkeits-
profile bearbeiten sowie Profiling vornehmen, soweit es zur Erfüllung
der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unentbehrlich ist.
3 Die Kantonspolizei, die kommunalen Polizeien und das Forensi-
sche Institut Zürich gewähren einander Zugriff auf ihre Datenbestände,
soweit dies zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist.
4 Die Polizei und das Forensische Institut Zürich können Personen-
daten, einschliesslich besonderer Personendaten, anderen öffentlichen
Organen sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes und
Dritten von Amtes wegen oder auf Ersuchen im Einzelfall unter den
Voraussetzungen von §§ 16 und 17 IDG5 bekannt geben.
16
Polizeigesetz (PolG)
550.1
5 Öffentliche Organe geben der Polizei und dem Forensischen Insti-
tut Zürich Personendaten, einschliesslich besonderer Personendaten,
im Rahmen ihrer Verpflichtungen zur Leistung von Amts- und Rechts-
hilfe sowie überdies unter den Voraussetzungen von §§ 16 und 17 IDG5
bekannt.
18 Ergreift die Polizei technische Überwachungsmassnah- Schutz von
men, trifft sie Vorkehrungen im Sinne von § 7 IDG, um die missbräuch- Audio- und
liche Verwendung von Audio- und Bildmaterial auszuschliessen. Bildmaterial
1 Aufzeichnungen von Telefongesprächen mit Einsatzzent- Löschen von
ralen der Polizei werden spätestens nach einem Jahr gelöscht, wenn sie Aufzeichnungen
nicht zur Beweisführung oder zum Zweck der Personennachforschung
sichergestellt worden sind.
2 Aufzeichnungen im Rahmen technischer Überwachungsmass-
nahmen werden gelöscht, sobald sie für die Erkennung oder Verhin-
derung von Straftaten oder die Gefahrenabwehr nicht mehr benötigt
werden, spätestens jedoch nach 100 Tagen, soweit sie nicht weiterhin
für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.19
19 1 Die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien Zürich und Gemeinsames
Winterthur betreiben gemeinsam ein polizeiliches Datenbearbeitungs- Daten-
und Informationssystem. bearbeitungs-
2 Das System dient den beteiligten Polizeien bei der Erfüllung ihrer tionssystem
gesetzlichen Aufgaben zur Dokumentation des polizeilichen Handelns,
zum Informations- und Datenaustausch, zur gemeinsamen Datenhal-
tung und zu statistischen Erhebungen.
3 Das System enthält Daten zu Personen und Sachverhalten, wel-
che die Polizei im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
beschafft und bearbeitet hat.
4 Die Betreiber gewährleisten auf Gesuch weiteren kommunalen
Polizeien den Zugriff auf das System, soweit dies zur Erfüllung der
polizeilichen Aufgaben notwendig ist, insbesondere bei Übernahme
kriminalpolizeilicher Aufgaben gemäss § 20 POG10.
5 Die Hauptverantwortung über den Daten- und Informationsbe-
stand im Sinne von § 5 Abs. 1 IDG trägt die Kantonspolizei.
6 Die für die Polizei zuständige Direktion regelt die Zugriffsrechte
für die Benutzerinnen und Benutzer.
7 Die Löschung von Daten, die sich auf Strafverfahren beziehen,
erfolgt nach Ablauf der Aktenaufbewahrungsvorschriften der StPO.
Darüber hinaus erfolgt die Löschung von Daten nach Massgabe der
vom Regierungsrat festgesetzten Aufbewahrungsvorschriften.
1. 1. 22-115
17
550.1
Nachführung
von Daten-
systemen
VICLAS-
Datenbank
Datenschutz-
beratung
Grundsatz
Schädigung aus
rechtmässiger
Tätigkeit
Polizeigesetz (PolG)
18 1 Die Strafbehörden teilen der Polizei zur Nachführung
der polizeilichen Datenbearbeitungssysteme Freisprüche sowie Ein-
stellungen und Nichtanhandnahmen von Strafverfahren innert 14 Tagen
seit Eintritt der Rechtskraft mit.
2 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Ak-
tualität und die Nachführung der in den Datenbearbeitungssystemen
gespeicherten Daten in der Regel alle zwei Jahre und aus besonderem
Anlass.
18 1 Die Polizei meldet der für den Justizvollzug zuständigen
Direktion Personen, deren Ermittlungsdaten gemäss Art. 4 der Inter-
kantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit
der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009
(ViCLAS-Konkordat)11 in die ViCLAS-Datenbank aufgenommen wer-
den.
2 Diese Direktion teilt der Polizei den Vollzug von Freiheitsstrafen
oder stationären Massnahmen gegenüber solchen Personen innert
14 Tagen nach Antritt der Freiheitsstrafe oder Beginn der Massnahme
mit.
27 1 Die Polizeien bezeichnen je eine für die Datenschutz-
beratung zuständige Person.
2 Diese hat folgende Aufgaben
a. Sie berät und unterstützt die Polizeien bei der Bearbeitung von Per-
sonendaten.
b. Sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss § 10 Abs. 1
IDG5 vor.
c. Sie ist Ansprechperson der oder des Beauftragten für den Daten-
schutz und arbeitet mit dieser oder diesem zusammen.
3 Die für die Datenschutzberatung zuständige Person einer Polizei
kann diese Aufgabe für mehrere Polizeien erfüllen. Die beteiligten Poli-
zeien regeln die Einzelheiten.
8. Abschnitt: Haftung und Kostenersatz
A. Haftung
Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Haf-
tungsgesetzes4.
1 Wenn Dritten durch rechtmässige polizeiliche Tätigkeit
Schaden entsteht, leistet der Staat nach Billigkeit Ersatz.
18
Polizeigesetz (PolG)
550.1
2 Der Staat leistet keinen Ersatz, wenn die geschädigte Person die
polizeiliche Tätigkeit verursacht hat oder wenn sie ein grobes Verschul-
den an der Entstehung des Schadens trifft.
Wenn Private der Polizei bei der Ausübung einer dienst- Schadenersatz
lichen Verrichtung Hilfe leisten und dabei Schaden erleiden oder bei Hilfeleistun-
verursachen, leistet der Staat nach Billigkeit Ersatz.
gen Privater
B. Kostenersatz
1 Die Polizei kann Kostenersatz verlangen
Polizeiliche
a. von der Veranstalterin oder vom Veranstalter eines Anlasses, der Leistungen
einen ausserordentlichen Polizeieinsatz erfordert,
b. von der Verursacherin oder vom Verursacher eines Polizeieinsat-
zes, wenn diese oder dieser vorsätzlich oder grobfahrlässig gehan-
delt hat,
c. von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Alarmanlage für das
Ausrücken bei Fehlalarm.
2 Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im öffentlichen Inte-
resse liegen oder einem ideellen Zweck dienen, kann der Kostenersatz
herabgesetzt oder ganz erlassen werden.
3 Bei bewilligten Veranstaltungen, die der Ausübung des verfas-
sungsmässig garantierten Demonstrationsrechts dienen, werden den
Veranstaltern keine Kosten auferlegt, sofern sie nicht grobfahrlässig
gegen Auflagen der Bewilligung verstossen haben.
Fallen bei Sicherstellung, Fernhaltung, Wegschaffung, Auf- Sicherstellung,
bewahrung, Vorkehrungen zur Werterhaltung, Verwertung oder Ver- Wegschaffung,
nichtung Kosten an, können sie der Person auferlegt werden, die
a. am Tier, am Fahrzeug oder am sonstigen Gegenstand berechtigt ist
oder
b. die polizeiliche Massnahme verursacht hat.
Verwertungusw.
9. Abschnitt: Private Sicherheitsdienstleistungen 22
22 1 Sicherheitsdienstleistungen umfassen die Tätigkeiten Begriff
von Kontroll- und Aufsichtsdiensten, insbesondere
a. Türsteherdiensten,
b. Bewachungs- und Überwachungsdiensten,
1. 1. 22-115
19
550.1 Polizeigesetz (PolG)
Bewilligungs-
pflicht
Bewilligungs-
voraussetzungen
Angestellte von
Sicherheits-
unternehmen
c. Schutzdiensten für Personen und Güter mit erhöhter Gefährdung,
d. Sicherheitstransporten von Personen, Gütern und Wertsachen.
2 Nicht darunter fallen Kontroll-, Aufsichts- und Verkehrsdienste
von untergeordneter Bedeutung, namentlich Ticketkontrollen, Kassa-
dienste, Besucherleitdienste und Besucherbetreuungsdienste.
26 1 Natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig
Sicherheitsdienstleistungen erbringen (Sicherheitsunternehmen), benö-
tigen eine Betriebsbewilligung des Kantons.
2 Sicherheitsunternehmen, die über eine Bewilligung eines anderen
Kantons verfügen, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.
22 1 Sicherheitsunternehmen wird die Bewilligung erteilt,
wenn die gesuchstellende bzw. bei juristischen Personen die geschäfts-
führende Person nachweist, dass
a. sie Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitglied-
staates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation oder Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung ist
und Wohnsitz in der Schweiz hat,
b. sie handlungsfähig ist,
c. keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens in
ihrem Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheint,
d. sie mit Blick auf ihr Vorleben und ihr Verhalten für diese Tätigkeit
als geeignet erscheint,
e. gegen sie keine Verlustscheine bestehen,
f. sie über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungs-
summe von mindestens 3 Mio. Franken je Schadenereignis verfügt.
2 Zur Abklärung der Voraussetzung gemäss Abs. 1 lit. d können
polizeiliche Berichte zur Person gemäss § 43 eingeholt werden.
3 Die Bewilligung kann unter Auflagen erteilt werden.
4 Für die Behandlung der Bewilligungsgesuche sind kostendeckende
Gebühren zu entrichten.
22 Sicherheitsunternehmen dürfen für das Erbringen von
Sicherheitsdienstleistungen nur Personen anstellen, die folgende Vor-
aussetzungen erfüllen
a. Sie verfügen über die Schweizer Staatsangehörigkeit, die Staats-
angehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
der Europäischen Freihandelsassoziation oder über eine Nieder-
lassungsbewilligung.
b. Sie sind handlungsfähig.
20
Polizeigesetz (PolG)
550.1
c. Es erscheint keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder
Vergehens in ihrem Strafregisterauszug für Privatpersonen.
22 Die Sicherheitsunternehmen stellen sicher, dass die für Aus- und
sie tätigen Personen, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, über Weiterbildung
eine den Aufgaben entsprechende praktische und theoretische Ausbil-
dung verfügen und sich regelmässig weiterbilden.
22 Sicherheitsunternehmen und ihre Angestellten sind ver- Verhaltens-
pflichtet,
pflichten der
Sicherheits-
a. der Polizei Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu unternehmen
erteilen und alle besonderen Vorkommnisse zu melden, und ihrer
b. über ihre Wahrnehmungen aus dem Bereich der Tätigkeit der Poli- Angestellten
zei Stillschweigen zu bewahren,
c. alles zu unterlassen, was zu ihrer Verwechslung mit Polizeiorganen
führen oder die Erfüllung der Aufgabe der Polizei beeinträchtigen
könnte.
22 1 Die Bewilligung wird befristet oder definitiv entzogen, Sanktionen
wenn
a. die Voraussetzungen gemäss § 59 c nicht mehr erfüllt sind oder
b. Bestimmungen dieses Gesetzes oder Auflagen verletzt wurden.
2 Personen kann verboten werden, in Sicherheitsunternehmen tätig
zu sein, wenn
a. sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind,
b. sie wiederholt gegen die Verhaltenspflichten nach § 59 f verstossen
haben,
c. die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies erfordert.
3 Erscheint ein Entzug gemäss Abs. 1 oder ein Berufsverbot gemäss
Abs. 2 nicht als angemessen, kann eine Verwarnung ausgesprochen
werden.
22 Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Bewil- Meldepflicht
ligungsbehörde Umstände, die zum Entzug der Bewilligung oder zu
einem Berufsverbot führen können.
22 1 Die Bewilligungsbehörde ist befugt, zur Erfüllung ihrer Datenbearbei-
Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonderer Personendaten, tung durch die
zu bearbeiten.
2 Sie führt ein Verzeichnis über die erteilten und verweigerten Be-
willigungen sowie über die erteilten Berufsverbote. Das Verzeichnis
mit den erteilten Bewilligungen wird veröffentlicht.
Bewilligungs-
behörde
1. 1. 22-115
21
550.1 Polizeigesetz (PolG)
3 Sie kann den Sicherheitsunternehmen auf Ersuchen Auskunft er-
teilen, ob über die Person, die das Unternehmen anzustellen gedenkt,
ein Berufsverbot verfügt wurde.
22 1 Mit Busse wird bestraft, wer
a. ohne Bewilligung Sicherheitsdienstleistungen erbringt, für die eine
Bewilligung gemäss § 59 b Abs. 1 erforderlich ist,
b. gegen §§ 59 d oder 59 e verstösst,
c. in schwerwiegender Weise Verhaltenspflichten gemäss § 59 f ver-
letzt.
2 Fahrlässigkeit, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Straf-
bestimmungen
Ausführungs-
bestimmungen
Änderung bis-
herigen Rechts
10.23 Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
19 1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen ins-
besondere über
a. die Zwangsanwendung,
b. die polizeiliche Bearbeitung von Daten, das Betreiben von ent-
sprechenden Datensystemen und deren Nachführung, den Daten-
und Informationsaustausch mit anderen Polizeistellen und Behör-
den und die Aufbewahrungsdauer der Daten,
c. den Inhalt der Gästekontrolle von Beherbergungsbetrieben und
den elektronischen Abruf der Daten.
2 Die Verordnung über die zulässigen Einsatzmittel, Waffen und
Munitionstypen gemäss § 13 Abs. 2 untersteht der Genehmigung des
Kantonsrates.
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert
a. Das Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden
sowie ihrer Behörden und Beamten vom 14. September 19694: . . .15
b. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 200410: . . .15
с. Die Strafprozessordnung vom 4. Mai 19198: . . .15
1 OS 64, 324.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2009.
3 ABI 2006, 856.
22
Polizeigesetz (PolG)
4 LS 170.1; heute: Haftungsgesetz.
5 LS 170.4.
6 LS 177.10.
7 LS 211.1.
8 Aufgehoben.
9 LS 351.
10 LS 551.1.
11 LS 551.104.
12 SR 311.0.
13 SR 312.0.
14 SR 362.0.
15 Text siehe OS 64, 324.
550.1
16 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro-
zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 585; ABI 2009, 1489).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
17 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABI 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
18 Eingefügt durch G vom 5. November 2012 (OS 68, 79; AB12012, 655). In Kraft
seit 1. März 2013.
19 Fassung gemäss G vom 5. November 2012 (OS 68, 79; ABI 2012, 655). In Kraft
seit 1. März 2013.
20 Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2014 (1C_653/
2012) (OS 69, 476).
21 Eingefügt durch Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom
11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABI 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016.
22 Eingefügt durch G über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleis-
tungen vom 4. April 2016 (OS 72, 141; ABI 2015-11-13). In Kraft seit 1. Januar
2018.
23 Fassung gemäss G über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleis-
tungen vom 4. April 2016 (OS 72, 141; ABI 2015-11-13). In Kraft seit 1. Januar
2018.
24 Aufgehoben durch G über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleis-
tungen vom 4. April 2016 (OS 72, 141; ABI 2015-11-13). In Kraft seit 1. Januar
2018.
25 Fassung gemäss G vom 24. Oktober 2016 (OS 73, 140; ABI2016-01-29). In Kraft
seit 1. April 2018.
26 Eingefügt durch G über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleistun-
gen vom 4. April 2016 (OS 72, 141; ABI 2015-11-13). In Kraft seit 1. Januar
2019.
27 Eingefügt durch G über die Information und den Datenschutz vom 25. Novem-
ber 2019 (OS 75, 263; ABI 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.
28 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 25. Novem-
ber 2019 (OS 75, 263; AB1 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.
1. 1. 22-115
23
550.1 Polizeigesetz (PolG)
29 Eingefügt durch G vom 9. März 2020 (OS 76, 231; ABI 2020-02-28). In Kraft
seit 1. Juli 2021.
30 Fassung gemäss G vom 12. April 2021 (OS 76, 387; ABI 2020-05-15). In Kraft
seit 1. Januar 2022.
24
StPO13.18
1. 1. 22-115
1
550.1
Polizeigesetz (PolG)
Vorermittlung
und
Vorverfahren
Hilfeleistung
Unterstützung
der Behörden
Schutz privater
Rechte
Gesetz-
mässigkeit
Polizeiliche
Generalklausel