Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
550.1 POLG CH-ZH

Polizeigesetz (PolG) (POLG)

82 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (82)

Gesetzestext (82 Artikel)

Dieses Gesetz umschreibt die Aufgaben der Polizei und die Gegenstand

Art und Weise ihrer Erfüllung.

1 Dieses Gesetz gilt für die Kantonspolizei und die kommu- Geltungsbereich

nalen Polizeien (Stadt- und Gemeindepolizeien).

2 Für die polizeiliche Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung gel-

ten nur § 32 g sowie die Bestimmungen des 3., 5. und 8. Abschnitts. Im

Übrigen richtet sich diese polizeiliche Tätigkeit namentlich nach den

Bestimmungen der Strafprozessordnung13 und des GOG7.19

3 Für Private, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, gelten nur

die Bestimmungen des 9. Abschnitts dieses Gesetzes.23

2. Abschnitt: Aufgaben der Polizei

1 Die Polizei trägt durch Information, Beratung, sichtbare Sicherheit

Präsenz und andere geeignete Massnahmen zur Aufrechterhaltung der und Ordnung

öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei.

2 Sie trifft insbesondere Massnahmen zur

a.19 Verhinderung und Erkennung von Straftaten,

b.

с.

Erhöhung der Verkehrssicherheit und Verhütung von Unfällen

im Strassenverkehr und auf öffentlichen Gewässern,

Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Menschen,

Tiere, Umwelt und Gegenstände sowie zur Beseitigung entspre-

chender Störungen.

3 Stellt sie dabei strafbare Handlungen fest, ermittelt sie nach

19 1 Ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmun-

gen, tätigt die Polizei Vorermittlungen, um festzustellen, ob

a. strafbare Handlungen zu verhindern oder

b. strafbare Handlungen aufzuklären sind.

2 Die Tätigkeit der Polizei im Rahmen der polizeilichen Vorermitt-

lung richtet sich nach diesem Gesetz.

3 Die Polizei wirkt bei der Aufklärung von Straftaten im Vorverfah-

ren gemäss Art. 299 ff. Strafprozessordnung mit und erfüllt dazu die

Aufgaben gemäss StPO.

Die Polizei hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und

Leben bedroht sind.

Die Polizei leistet den Justiz- und Verwaltungsbehörden

Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mitwirkung durch die

Rechtsordnung vorgesehen oder zu deren Durchsetzung erforderlich

ist.

Die Polizei kann ausnahmsweise vorsorgliche Massnahmen

zum Schutz privater Rechte treffen, wenn deren Bestand glaubhaft

gemacht wird, gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig erlangt werden

kann und ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt

oder wesentlich erschwert würde.

3. Abschnitt: Aufgabenerfüllung im Allgemeinen

A. Grundsätze polizeilichen Handelns

1 Die Polizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die

Rechtsordnung gebunden.

2 Sie achtet die verfassungsmässigen Rechte und die Menschen-

würde der Einzelnen.

3 Erfüllt die Polizei ihre Amts- und Berufspflicht, wie es das Gesetz

gebietet oder erlaubt, verhält sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat

nach dem Strafgesetzbuch12 oder einem andern Gesetz mit Strafe

bedroht ist.

Die Polizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetz-

liche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar dro-

hende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicher-

heit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.

2

Polizeigesetz (PolG)

550.1

1 Polizeiliches Handeln muss zur Erfüllung der polizeilichen Verhältnis-

Aufgaben notwendig und geeignet sein.

2 Unter mehreren geeigneten Massnahmen sind jene zu ergreifen,

welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraussicht-

lich am wenigsten beeinträchtigen.

3 Die Massnahmen dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in

einem erkennbaren Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.

4 Massnahmen sind aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder

sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

mässigkeit

1 Die Polizei beachtet die besonderen Schutzbedürfnisse Minderjährige

von Minderjährigen. Sie berücksichtigt deren Alter und Entwicklungs-

stand, insbesondere bei der Anwendung polizeilichen Zwangs.

2 Sie wahrt die Informationsbedürfnisse der gesetzlichen Vertre-

tung der Minderjährigen.

1 Die Polizei dokumentiert ihr Handeln angemessen.

2 Sie stellt sicher, dass die eingesetzten Kräfte identifiziert werden

können.

Dokumentation

B. Polizeilicher Zwang

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Polizei im Rahmen Grundsatz

der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere

und Gegenstände anwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen

einsetzen.

2 Der Regierungsrat bezeichnet die zulässigen Einsatzmittel, Waf-

fen und Munitionstypen.

1 Vor dem Einsatz unmittelbaren Zwangs droht die Polizei Androhung

diesen an und gibt

a. der betroffenen Person Gelegenheit, sich gemäss polizeilicher Auf-

forderung zu verhalten,

b. unbeteiligten Dritten Gelegenheit, sich zu entfernen.

2 Keine Androhung ist erforderlich, wenn

a. die Gefahr nur durch sofortigen Einsatz unmittelbaren Zwangs

abgewendet werden kann oder

b. es offensichtlich ist, dass der Einsatz unmittelbaren Zwangs bevor-

steht.

1. 1. 22-115

3

Hilfepflicht

der Polizei

Fesselung

Schusswaffen-

gebrauch

550.1

Polizeigesetz (PolG)

Werden Personen durch den Einsatz unmittelbaren Zwangs

verletzt, leistet ihnen die Polizei den notwendigen Beistand und ver-

schafft ärztliche Hilfe, soweit es die Umstände zulassen.

1 Die Polizei darf eine Person mit Fesseln sichern, wenn der

begründete Verdacht besteht, sie werde

a. Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen

leisten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche einer

Sicherstellung entziehen,

b. fliehen, andere befreien oder selbst befreit werden,

c. sich töten oder verletzen.

2 Bei Transporten dürfen Personen aus Sicherheitsgründen gefes-

selt werden.

1 Wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, darf die

Polizei in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schuss-

waffe Gebrauch machen.

2 Der Gebrauch der Schusswaffe kann insbesondere gerechtfertigt

sein,

a. wenn Angehörige der Polizei oder andere Personen in gefährlicher

Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar

bedroht werden,

b. wenn eine Person ein schweres Verbrechen oder ein schweres Ver-

gehen begangen hat oder eines solchen dringend verdächtigt wird

und sie fliehen will,

c. wenn Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an

Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme zu entziehen

versuchen,

d. zur Befreiung von Geiseln,

e. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Ver-

brechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der

Allgemeinheit dienen und die für die Allgemeinheit wegen ihrer

Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.

3 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf voraus-

zugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen. Ein Warn-

schuss darf nur abgegeben werden, sofern die Umstände die Wirkung

eines Warnrufes vereiteln.

4

Polizeigesetz (PolG)

550.1

4. Abschnitt: Polizeiliche Massnahmen

A. Grundsätze

1 Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen Vorgehen

die Person, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gegen Störer

stört oder gefährdet oder die für das entsprechende Verhalten einer

dritten Person verantwortlich ist.

2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einem Gegenstand aus,

richtet sich das polizeiliche Handeln gegen das Tier oder den Gegen-

stand sowie gegen die Person, welche die Herrschaft über das Tier oder

den Gegenstand ausübt.

Das polizeiliche Handeln darf sich gegen eine andere Per- Vorgehen

son richten, wenn

a. das Gesetz es vorsieht oder

b. eine unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt oder

beseitigt werden kann.

gegen andere

Personen

Wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig Betreten priva-

ist, darf die Polizei private Grundstücke betreten.

B. Personenkontrolle und erkennungsdienstliche Massnahmen

ter Grundstücke

1 Wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, darf Personen-

die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklä-

ren, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen, anderen Gegenständen oder

Tieren, die sie bei sich hat, gefahndet wird.

2 Die angehaltene Person ist verpflichtet, Angaben zur Person zu

machen, mitgeführte Ausweis- und Bewilligungspapiere vorzuzeigen

und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.

3 Die Polizei darf die Person zu einer Dienststelle bringen, wenn

die Abklärungen gemäss Abs. 1 vor Ort nicht eindeutig oder nur mit

erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden können oder wenn

zweifelhaft ist, ob die Angaben richtig oder die Ausweis- und Bewilli-

gungspapiere echt sind.

4 Die Beherbergungsbetriebe führen eine Gästekontrolle und stel-

len Meldescheine aus. Diese sind der Polizei zum Zweck der Identitäts-

feststellung zur Verfügung zu stellen.21

kontrolle und

Identitäts-

feststellung

1. 1. 22-115

5

550.1

Polizeigesetz (PolG)

Erkennungs-

dienstliche

Massnahmen

Polizeiliche

Vorladung

Befragung

Voraus-

setzungen

5 Die Polizei darf die zur Identifikation von Personen erforder-

lichen Angaben in den Meldescheinen der Gästekontrolle von Beher-

bergungsbetrieben sowie in den Neuzuzugsmeldungen von Gemein-

den zur Gefahrenabwehr, zur Strafverfolgung und zur Vollstreckung

von Strafurteilen elektronisch abrufen sowie systematisch und auto-

matisiert in den für die Fahndung bestimmten polizeilichen Systemen

überprüfen. Der Regierungsrat regelt das Nähere. 25

1 Die Polizei darf erkennungsdienstliche Massnahmen im

Sinne der Strafprozessordnung13 vornehmen, wenn die Feststellung

der Identität einer Person

a. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist und

b. mit anderen auf Polizeidienststellen vorhandenen Mitteln nicht

oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten erfolgen kann.

2 Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelung sind erkennungs-

dienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Per-

son festgestellt wurde oder der Grund für die Erhebung der Daten

weggefallen ist.

C. Polizeiliche Vorladung und Befragung

Die Polizei darf eine Person ohne Beachtung besonderer

Formen und Fristen, jedoch unter Nennung des Grundes vorladen, ins-

besondere für Befragungen, für Identitätsfeststellungen oder erken-

nungsdienstliche Massnahmen sowie für die Herausgabe von Gegen-

ständen.

1 Die Polizei darf eine Person ohne die Beachtung besonde-

rer Formvorschriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die

Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist.

2 Sobald ein Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht, gelten

für die Befragung die Regeln der Strafprozessordnung13.

D. Polizeilicher Gewahrsam

Die Polizei darf eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

a. sie sich selber, andere Personen, Tiere oder Gegenstände ernsthaft

und unmittelbar gefährdet,

b. sie voraussichtlich der fürsorgerischen Hilfe bedarf,

c. sie sich einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Mass-

nahme durch Flucht entzogen hat oder

6

Polizeigesetz (PolG)

550.1

d. dies zur Sicherstellung einer Vor-, Zu- oder Rückführung notwen-

dig ist.

¹ Hat die Polizei eine Person in Gewahrsam genommen, gibt Durchführung

sie ihr unverzüglich den Grund dafür bekannt.

2 Sie gibt ihr Gelegenheit, eine Anwältin oder einen Anwalt zu

bestellen, und, soweit dadurch der Zweck des polizeilichen Gewahr-

sams nicht gefährdet wird, eine Person ihres Vertrauens zu benachrich-

tigen. Ist die in Gewahrsam genommene Person dazu nicht in der Lage,

hat die Polizei so schnell wie möglich Angehörige oder Familiengenos-

sen zu benachrichtigen, soweit dies nicht dem mutmasslichen Willen

der Person widerspricht.

3 Ist die Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Bei-

standschaft, ist ohne Verzug eine für die elterliche Sorge, Obhut oder

Vormundschaft oder für die Beistandschaft verantwortliche Person

oder Stelle zu benachrichtigen.17

4 Die Person muss mit den sie bewachenden Personen Kontakt

aufnehmen können, wenn sie Hilfe benötigt.

16 ¹ Der Gewahrsam dauert bis zum Wegfall seines Grundes, Dauer,

längstens jedoch 24 Stunden. Die Rechtmässigkeit des Gewahrsams gerichtliche

wird auf Gesuch der betroffenen Person durch die Haftrichterin oder Überprüfung

den Haftrichter überprüft. Dem Begehren kommt keine aufschiebende

Wirkung zu.

2 Ist im Hinblick auf die Zuführung an eine für weitere Massnahmen

zuständige Stelle ein Gewahrsam von mehr als 24 Stunden notwendig,

so stellt die Polizei innert 24 Stunden ab Beginn des Gewahrsams der

Haftrichterin oder dem Haftrichter einen begründeten Antrag auf Ver-

längerung. Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Strafprozess-

ordnung13 sinngemäss anwendbar.

E. Vor-, Zu- und Rückführung

Auf Ersuchen der zuständigen Stelle führt die Polizei eine Vorführung

Person dieser Stelle vor oder einer anderen Stelle zu.

17 ¹ Die Polizei darf eine minderjährige oder unter umfassen-

der Beistandschaft stehende Person in ihre Obhut nehmen, wenn sich

die Person

und Zuführung

Zuführung von

minderjährigen

und unter

umfassender

a. der elterlichen oder der von der Kindes- und Erwachsenenschutz- Beistandschaft

behörde (KESB) angeordneten Aufsicht entzieht,

b. an Orten aufhält, wo ihr eine Gefahr für ihre körperliche, sexuelle

oder psychische Integrität droht.

stehenden

Personen

1. 1. 22-115

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550.1 Polizeigesetz (PolG)

2 Die Polizei führt die Person ohne Verzug der Inhaberin oder dem

Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut, der zuständigen KESB oder

einer von diesen Stellen bezeichneten Stelle zu.

3 Zuführungen im Sinne von Abs. 2 dürfen auch bei minderjährigen

und unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen erfolgen,

die in Gewahrsam genommen worden sind.

Transporte

Der Transport von in Gewahrsam genommenen, festgenom-

menen oder gefangenen Personen erfolgt durch die Polizei. Vorbe-

halten bleibt § 5 Abs. 2 des Polizeiorganisationsgesetzes (POG) vom

29. November 200410.

Rückführung

von ausreise-

pflichtigen

Personen

1 Die Polizei vollzieht die in die Zuständigkeit des Kantons

Zürich fallenden Rückführungen von ausreisepflichtigen Ausländerin-

nen und Ausländern.

2 Soweit es das Bundesrecht zulässt, können Rückführungen durch

spezialisierte private Organisationen erfolgen.

F. Überwachungsmassnahmen19

Polizeiliche

Observation

19 1 Zur Verhinderung und Erkennung von Verbrechen und

Vergehen oder zur Gefahrenabwehr kann die Polizei Personen und

Sachen ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von

Art. 179quater StGB12 offen oder verdeckt beobachten.

2 Eine Polizeioffizierin oder ein Polizeioffizier kann eine polizei-

liche Observation mittels technischer Überwachungsgeräte anordnen,

wenn die Verhinderung und Erkennung zukünftiger strafbarer Hand-

lungen oder die Abwehr einer drohenden Gefahr sonst aussichtslos

wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.

3 Dauert eine polizeiliche Observation länger als einen Monat,

bedarf ihre Fortsetzung in jedem Fall der Genehmigung durch das

Polizeikommando.

4 Für die Mitteilung einer Massnahme nach Abs. 2 durch die Polizei

an die von einer Observation direkt betroffene Person gilt Art. 283

StPO sinngemäss.

18 1 Zur Erfüllung ihres Auftrages darf die Polizei den öffent-

lich zugänglichen Raum in der Weise mit Audio- und Videogeräten

überwachen, dass Personen nicht identifiziert werden können.

Audio- und

Video-

überwachung

a. Im

Allgemeinen

2 Die weiter gehende Auswertung von Aufzeichnungen durch die

Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen

bleibt vorbehalten.

8

Polizeigesetz (PolG)

550.1

18 1 Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung b. Mit Möglich-

und zur Verhinderung und Erkennung strafbarer Handlungen, ins- keit der

besondere zum Schutz von Personen, darf die Polizei den öffentlich Personen-

zugänglichen Raum in der Weise mit Audio- und Videogeräten über- identifikation

wachen, dass Personen identifiziert werden können.

2 Die Überwachung muss von einer Polizeioffizierin oder einem

Polizeioffizier angeordnet und örtlich und zeitlich begrenzt werden.

Sie setzt voraus, dass

a. am überwachten Ort Straftaten bereits begangen worden sind oder

mit solchen zu rechnen ist und

b. keine weniger eingreifenden Mittel zur Verfügung stehen.

3 Die Öffentlichkeit ist durch Hinweistafeln, Anzeigen auf Bild-

schirmen oder in anderer geeigneter Weise auf den Einsatz der Audio-

und Videogeräte aufmerksam zu machen.

18 1 Die Polizei kann bei öffentlich zugänglichen Grossveran- c. Bei Gross-

staltungen und Kundgebungen Personen offen oder verdeckt in der veranstaltungen

Weise mit Audio- und Videogeräten überwachen, dass Personen iden-

tifiziert werden können.

2 Die Überwachung setzt voraus, dass

a. sie für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, namentlich

für die Einsatzdisposition und die Unterstützung von Sicherheits-

kräften, erforderlich ist oder

b. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es zu strafbaren

Handlungen kommen könnte.

3 Bei einer offenen Überwachung gilt § 32 b Abs. 3 sinngemäss.

18 1 Zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten kön- Kontaktnahme

nen Angehörige der Polizei oder von ihr beauftragte oder mit ihr ko-

operierende Dritte mit anderen Personen Kontakt aufnehmen, ohne

ihre wahre Identität und Funktion bekannt zu geben.

2 Als Kontaktnahmen nach Abs. 1 gelten auch die Vorbereitung

und der Abschluss von Scheingeschäften und Testkäufen.

3 Das Polizeikommando kann die eingesetzte Person mit einer

Legende ausstatten. Herstellung, Veränderung und Gebrauch von amt-

lichen Dokumenten wie Pässe, Identitätskarten und Führerausweise

bedürfen der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

1. 1. 22-115

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550.1 Polizeigesetz (PolG)

Verdeckte Vorermittlung

18 1 Zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten kann das Polizeikommando mit Genehmigung des Zwangsmassnahmen- gerichts ausserhalb eines Strafverfahrens verdeckte Vorermittlerinnen und Vorermittler einsetzen, die unter einer auf Dauer angelegten fal- schen Identität durch aktives und zielgerichtetes Verhalten versuchen, zu anderen Personen Kontakte zu knüpfen und zu ihnen ein Ver- trauensverhältnis aufzubauen. 2 Eine verdeckte Vorermittlung kann angeordnet werden, wenn a. hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass es zu Straf- taten im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO kommen könnte, b. die Schwere dieser Straftaten eine verdeckte Vorermittlung recht- fertigt und c. andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Vorermitt- lung sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wäre. 3 Als verdeckte Vorermittlerinnen und Vorermittler können Ange- hörige der Polizei oder von ihr beauftragte Personen eingesetzt werden. 4 Für die Durchführung der verdeckten Vorermittlung sind im Übrigen Art. 151 und 287–298 StPO sinngemäss anwendbar, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft das Polizeikommando tritt.

18 Die Ausschreibung von Personen und Sachen zwecks verdeckter Registrierung im Sinne von Art. 33 und 34 der Verordnung vom 7. Mai 2008 über den nationalen Teil des Schengener Informa- tionssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro 14 ist zulässig.

G. Wegweisung und Fernhaltung von Personen 18

Wegweisung und Fernhaltung

Die Polizei darf eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, a. wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie angehört, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, b. wenn die Person oder eine Ansammlung von Personen, der sie an- gehört, Dritte erheblich belästigt, gefährdet oder unberechtigter- weise an der bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlich zugäng- lichen Raumes hindert, c. wenn Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte behindert oder gefährdet sind, d. wenn die Person selber ernsthaft und unmittelbar gefährdet ist, e. zur Wahrung der Rechte von Personen, insbesondere zur Wahrung der Pietät.

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Polizeigesetz (PolG)

550.1

1 Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegwei- Wegweisung

sung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie zu einer Polizeidienststelle und Fernhal-

bringen und ihr dort mittels Verfügung verbieten, den betreffenden tung mittels

Ort zu betreten. Verfügung

2 In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person wiederholt

von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, darf die

Polizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB12

für höchstens 14 Tage verfügen.

3 Die Verfügung legt die Dauer und den räumlichen Geltungs-

bereich der Massnahme fest.

4 In Fällen von Abs. 2 kann die Verfügung innert fünf Tagen nach

ihrer Mitteilung beim Haftrichter angefochten werden. Dem Lauf der

Rechtsmittelfrist und der Einreichung des Rechtsmittels kommen

keine aufschiebende Wirkung zu. Im Übrigen gelten für das Verfahren

sinngemäss die Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

20069.

H.19 Durchsuchung

1 Die Polizei darf in oder an der Kleidung einer Person, an Personen

der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Kör-

peröffnungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spuren

suchen, wenn

a. dies zum Schutz von Angehörigen der Polizei oder anderer Perso-

nen oder von Gegenständen von namhaftem Wert erforderlich ist,

b. Gründe für einen polizeilichen Gewahrsam dieser Person gegeben

sind,

c. der Verdacht besteht, dass sie sicherzustellende Gegenstände bei

sich hat,

d. es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist oder

e. sie sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zustand

oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem

Schutz erforderlich ist.

2 Die Durchsuchung wird von einer Person gleichen Geschlechts

vorgenommen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.

3 Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die

Polizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fach-

personal.

1. 1. 22-115

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550.1 Polizeigesetz (PolG)

Gegenstände § 36. 1 Die Polizei darf Fahrzeuge, Behältnisse und andere Gegen-

stände öffnen und durchsuchen, wenn

a. sie sich bei Personen befinden, die gemäss § 35 durchsucht werden

dürfen,

b. dies zum Schutz von Angehörigen der Polizei oder anderer Per-

sonen erforderlich ist,

c. der Verdacht besteht, dass sich Personen darin befinden, die in

Gewahrsam genommen werden dürfen oder hilflos sind,

d. der Verdacht besteht, dass sich sicherzustellende Tiere oder

Gegenstände darin befinden,

e. dies zur Ermittlung der Berechtigung an Tieren sowie Fahrzeugen

oder anderen Gegenständen erforderlich ist.

2 Die Durchsuchung erfolgt nach Möglichkeit in Gegenwart der

Person, welche die Herrschaft ausübt.

3 Erfolgt sie in Abwesenheit dieser Person, wird die Durchsuchung

eingehend dokumentiert.

Räume § 37. 1 Die Polizei darf Räume durchsuchen, wenn die Umstände

ein sofortiges Handeln nötig machen, um

a. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die

Freiheit einer Person abzuwehren,

b. Tiere oder Gegenstände von namhaftem Wert zu schützen,

c. eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn der Verdacht besteht,

dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

2 Soweit es die Umstände zulassen, zieht die Polizei für die Durch-

suchung des Raumes die Inhaberin oder den Inhaber bei, bei deren

oder dessen Verhinderung eine Angehörige oder einen Angehörigen,

eine Hausgenossin oder einen Hausgenossen oder eine Urkunds-

person.

3 Die Polizei gibt der Inhaberin oder dem Inhaber oder der Vertre-

tung den Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt, soweit da-

durch der Zweck der Massnahme nicht vereitelt wird.

Voraus-

setzungen

I.19 Sicherstellung

Die Polizei darf Tiere und Gegenstände sicherstellen,

a. um eine erhebliche Gefahr abzuwehren,

b. zum Schutz privater Rechte gemäss § 7,

c. um zu verhindern, dass eine in Gewahrsam genommene Person sie

missbräuchlich verwendet.

12

Polizeigesetz (PolG)

550.1

1 Ist der Grund für die Sicherstellung dahingefallen, gibt die Rückgabe

Polizei das Tier oder den Gegenstand zurück.

2 Erheben mehrere Personen Anspruch darauf oder ist die Berech-

tigung einer Person aus andern Gründen zweifelhaft, so setzt ihnen die

Polizei Frist zur gerichtlichen Klage an. Nach unbenutztem Ablauf

dieser Frist gibt sie das Tier oder den Gegenstand der Person zurück,

bei welcher die Sicherstellung erfolgte.

3 Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig ge-

macht werden.

4 Kann ein Tier weder zurückgegeben noch anderweitig platziert

werden, ist über das weitere Vorgehen unter Beizug der für das Vete-

rinärwesen zuständigen kantonalen Stelle zu entscheiden.

1 Erhebt niemand Anspruch auf einen zurückzugebenden Verwertung und

Gegenstand oder wird er von der berechtigten Person trotz Aufforde- Vernichtung

rung nicht binnen angemessener Frist abgeholt, darf ihn die Polizei

drei Monate nach Wegfall des Grundes für die Sicherstellung verwer-

ten.

2 Die Polizei kann den Gegenstand früher verwerten, wenn er

schneller Wertverminderung ausgesetzt oder seine Aufbewahrung mit

erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.

3 Kann der Gegenstand nicht verwertet werden, darf ihn die Polizei

vernichten.

J.19 Fernhaltung und Wegschaffung von Tieren sowie Fahrzeugen und

anderen Gegenständen

Die Polizei darf Tiere sowie Fahrzeuge und andere Gegen- Grundsatz

stände von einem Ort fernhalten, wegschaffen oder wegschaffen las-

sen, wenn sie

a. vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind,

b. öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des

öffentlich zugänglichen Raumes behindern oder gefährden oder

c. eine erhebliche Gefährdung für Personen, Tiere oder Gegenstände

von namhaftem Wert darstellen.

1 Die Massnahme wird der betroffenen Person angedroht. Androhung und

In dringenden Fällen kann von der Androhung abgesehen werden.

2 Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig ge-

macht werden.

Kostenersatz

1. 1. 22-115

13

550.1 Polizeigesetz (PolG)

Polizeiliche

Berichte zur

Person

Personen-

nachforschung

K.19 Polizeiliche Berichte zur Person und Personennachforschung

1 Auf Gesuch der zuständigen zivilen und militärischen Stel-

len erstellt die Polizei Berichte zur Person, wenn

a. das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder

b. die Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf die Infor-

mationen angewiesen ist und sie diese weder von der betroffenen

Person noch durch andere eigene Erhebungen erhalten kann.

2 Das Gesuch nennt den Zweck des Berichts, die gesetzliche Grund-

lage und die benötigten Informationen.

3 Die Polizei tätigt Erhebungen bei Amtsstellen und bei der betrof-

fenen Person. Dritte werden nur ausnahmsweise und mit ausdrück-

lichem Auftrag der ersuchenden Stelle befragt.

4 Die Berichte müssen sachlich sein. Sie enthalten Wahrnehmun-

gen, Feststellungen und Tatsachen, hingegen keine Wertungen und

Meinungsäusserungen.

1 Ist der Aufenthaltsort einer Person nicht bekannt oder hält

sie sich im Ausland auf, so schreibt sie die Polizei in polizeilichen

Fahndungsmitteln aus, wenn

a. die Voraussetzungen des polizeilichen Gewahrsams erfüllt sind,

b. die Person auf Ersuchen der zuständigen Stelle vor- oder zugeführt

werden muss,

c. der Person Dokumente polizeilich zugestellt werden müssen,

d. sie als vermisst gemeldet wurde,

e. andere gesetzliche Bestimmungen dies vorschreiben.

2 Bei der Wahl des geeigneten Fahndungsmittels und der Art der

Ausschreibung berücksichtigt die Polizei die Bedeutung des Falles und

beachtet das Mass des Notwendigen.

3 Die Polizei kann die Öffentlichkeit zur Mithilfe auffordern und

dabei Bildmaterial einsetzen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass

a. die gesuchte Person verunfallt oder Opfer einer strafbaren Hand-

lung geworden ist,

b. sie sich selbst oder Dritte gefährdet.

4 Ist der Grund für die Ausschreibung dahingefallen, wird sie wider-

rufen.

5 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Nachforschung

nach Tieren und Gegenständen.

14

Polizeigesetz (PolG)

5. Abschnitt: Angehörige der Polizei

550.1

1 Angehörige der Polizei belegen ihre Berechtigung zu Amts- Legitimation

handlungen durch das Tragen der Uniform.

2 Angehörige der Polizei in Zivil belegen ihre Berechtigung, indem

sie vor der Amtshandlung den Polizeiausweis vorzeigen. Lassen es die

Umstände nicht zu, wird dies so bald als möglich nachgeholt.

3 Angehörige der Polizei, die Amtshandlungen vornehmen, geben

ihren Namen und ihre Dienststelle bekannt, soweit die Umstände es

zulassen.

1 Angehörige der Polizei sind auch in der dienstfreien Zeit Handeln in

zu dienstlichem Handeln berechtigt.

2 Stellen Angehörige der Polizei in der dienstfreien Zeit eine

schwere Straftat oder eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern

fest, so leiten sie, soweit zumutbar, deren Ahndung beziehungsweise

Beseitigung in die Wege.

dienstfreier Zeit

1 Angehörige der Polizei üben ihren Dienst in der Regel Bewaffnete

bewaffnet aus.

2 Die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien von Zürich und Win-

terthur können die bewaffnete Dienstausübung auch für polizeiliche

Hilfskräfte anordnen, soweit das zu deren Sicherheit erforderlich ist.

Dienstausübung

1 Die Gemeinden schützen die Angehörigen und Hilfskräfte Rechtsschutz

ihrer Polizeien im Sinne von § 32 des Personalgesetzes vom 27. Sep- und Schaden-

tember 19986.

2 Erleiden Angehörige oder Hilfskräfte einer kommunalen Polizei

im Zusammenhang mit der Dienstausübung einen Schaden, so stehen

ihnen wenigstens jene Rechtsansprüche zu, über welche die Angehöri-

gen und Hilfskräfte der Kantonspolizei gemäss § 42 lit. b des Personal-

gesetzes verfügen.

3 Hat die amtliche Tätigkeit zu ausserkantonalen Einsätzen ent-

sandter kantonaler oder kommunaler Angehöriger der Polizei oder

Hilfskräfte eine persönliche Haftung zur Folge, so werden sie gemäss

Private Alarmanlagen, mit denen die Polizei direkt alarmiert

werden kann, bedürfen einer polizeilichen Bewilligung.

7. Abschnitt: Information, Datenbearbeitung und Datenschutz19

Anwendung des

IDG

Information

Daten-

verarbeitung

19 Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Be-

stimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz

vom 12. Februar 2007 (IDG)5.

18 1 Die Polizei ist befugt, im öffentlichen Interesse und im

Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung und Betroffene zu infor-

mieren, sofern keine überwiegenden schützenswerten Interessen Pri-

vater oder des Gemeinwesens entgegenstehen.

2 Informiert sie die Bevölkerung, gibt sie das Alter, das Geschlecht

und die Staatsangehörigkeit der Täterinnen und Täter, Tatverdächtigen

und Opfer bekannt, sofern keine Gründe des Persönlichkeitsschutzes

dagegen sprechen oder die Gefahr besteht, dass die Personen identifi-

ziert werden können.29

30 1 Die Polizei und das Forensische Institut Zürich sind be-

fugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Führung ihrer Geschäfts-

kontrolle Daten zu bearbeiten und dazu geeignete Datenbearbeitungs-

systeme zu betreiben.

2 Die Polizei und das Forensische Institut Zürich können Personen-

daten, einschliesslich besonderer Personendaten, und Persönlichkeits-

profile bearbeiten sowie Profiling vornehmen, soweit es zur Erfüllung

der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben unentbehrlich ist.

3 Die Kantonspolizei, die kommunalen Polizeien und das Forensi-

sche Institut Zürich gewähren einander Zugriff auf ihre Datenbestände,

soweit dies zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist.

4 Die Polizei und das Forensische Institut Zürich können Personen-

daten, einschliesslich besonderer Personendaten, anderen öffentlichen

Organen sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes und

Dritten von Amtes wegen oder auf Ersuchen im Einzelfall unter den

Voraussetzungen von §§ 16 und 17 IDG5 bekannt geben.

16

Polizeigesetz (PolG)

550.1

5 Öffentliche Organe geben der Polizei und dem Forensischen Insti-

tut Zürich Personendaten, einschliesslich besonderer Personendaten,

im Rahmen ihrer Verpflichtungen zur Leistung von Amts- und Rechts-

hilfe sowie überdies unter den Voraussetzungen von §§ 16 und 17 IDG5

bekannt.

18 Ergreift die Polizei technische Überwachungsmassnah- Schutz von

men, trifft sie Vorkehrungen im Sinne von § 7 IDG, um die missbräuch- Audio- und

liche Verwendung von Audio- und Bildmaterial auszuschliessen. Bildmaterial

1 Aufzeichnungen von Telefongesprächen mit Einsatzzent- Löschen von

ralen der Polizei werden spätestens nach einem Jahr gelöscht, wenn sie Aufzeichnungen

nicht zur Beweisführung oder zum Zweck der Personennachforschung

sichergestellt worden sind.

2 Aufzeichnungen im Rahmen technischer Überwachungsmass-

nahmen werden gelöscht, sobald sie für die Erkennung oder Verhin-

derung von Straftaten oder die Gefahrenabwehr nicht mehr benötigt

werden, spätestens jedoch nach 100 Tagen, soweit sie nicht weiterhin

für ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.19

19 1 Die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien Zürich und Gemeinsames

Winterthur betreiben gemeinsam ein polizeiliches Datenbearbeitungs- Daten-

und Informationssystem. bearbeitungs-

2 Das System dient den beteiligten Polizeien bei der Erfüllung ihrer tionssystem

gesetzlichen Aufgaben zur Dokumentation des polizeilichen Handelns,

zum Informations- und Datenaustausch, zur gemeinsamen Datenhal-

tung und zu statistischen Erhebungen.

3 Das System enthält Daten zu Personen und Sachverhalten, wel-

che die Polizei im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben

beschafft und bearbeitet hat.

4 Die Betreiber gewährleisten auf Gesuch weiteren kommunalen

Polizeien den Zugriff auf das System, soweit dies zur Erfüllung der

polizeilichen Aufgaben notwendig ist, insbesondere bei Übernahme

kriminalpolizeilicher Aufgaben gemäss § 20 POG10.

5 Die Hauptverantwortung über den Daten- und Informationsbe-

stand im Sinne von § 5 Abs. 1 IDG trägt die Kantonspolizei.

6 Die für die Polizei zuständige Direktion regelt die Zugriffsrechte

für die Benutzerinnen und Benutzer.

7 Die Löschung von Daten, die sich auf Strafverfahren beziehen,

erfolgt nach Ablauf der Aktenaufbewahrungsvorschriften der StPO.

Darüber hinaus erfolgt die Löschung von Daten nach Massgabe der

vom Regierungsrat festgesetzten Aufbewahrungsvorschriften.

1. 1. 22-115

17

550.1

Nachführung

von Daten-

systemen

VICLAS-

Datenbank

Datenschutz-

beratung

Grundsatz

Schädigung aus

rechtmässiger

Tätigkeit

Polizeigesetz (PolG)

18 1 Die Strafbehörden teilen der Polizei zur Nachführung

der polizeilichen Datenbearbeitungssysteme Freisprüche sowie Ein-

stellungen und Nichtanhandnahmen von Strafverfahren innert 14 Tagen

seit Eintritt der Rechtskraft mit.

2 Die oder der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Ak-

tualität und die Nachführung der in den Datenbearbeitungssystemen

gespeicherten Daten in der Regel alle zwei Jahre und aus besonderem

Anlass.

18 1 Die Polizei meldet der für den Justizvollzug zuständigen

Direktion Personen, deren Ermittlungsdaten gemäss Art. 4 der Inter-

kantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit

der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009

(ViCLAS-Konkordat)11 in die ViCLAS-Datenbank aufgenommen wer-

den.

2 Diese Direktion teilt der Polizei den Vollzug von Freiheitsstrafen

oder stationären Massnahmen gegenüber solchen Personen innert

14 Tagen nach Antritt der Freiheitsstrafe oder Beginn der Massnahme

mit.

27 1 Die Polizeien bezeichnen je eine für die Datenschutz-

beratung zuständige Person.

2 Diese hat folgende Aufgaben

a. Sie berät und unterstützt die Polizeien bei der Bearbeitung von Per-

sonendaten.

b. Sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss § 10 Abs. 1

IDG5 vor.

c. Sie ist Ansprechperson der oder des Beauftragten für den Daten-

schutz und arbeitet mit dieser oder diesem zusammen.

3 Die für die Datenschutzberatung zuständige Person einer Polizei

kann diese Aufgabe für mehrere Polizeien erfüllen. Die beteiligten Poli-

zeien regeln die Einzelheiten.

8. Abschnitt: Haftung und Kostenersatz

A. Haftung

Die Haftung richtet sich nach den Bestimmungen des Haf-

tungsgesetzes4.

1 Wenn Dritten durch rechtmässige polizeiliche Tätigkeit

Schaden entsteht, leistet der Staat nach Billigkeit Ersatz.

18

Polizeigesetz (PolG)

550.1

2 Der Staat leistet keinen Ersatz, wenn die geschädigte Person die

polizeiliche Tätigkeit verursacht hat oder wenn sie ein grobes Verschul-

den an der Entstehung des Schadens trifft.

Wenn Private der Polizei bei der Ausübung einer dienst- Schadenersatz

lichen Verrichtung Hilfe leisten und dabei Schaden erleiden oder bei Hilfeleistun-

verursachen, leistet der Staat nach Billigkeit Ersatz.

gen Privater

B. Kostenersatz

1 Die Polizei kann Kostenersatz verlangen

Polizeiliche

a. von der Veranstalterin oder vom Veranstalter eines Anlasses, der Leistungen

einen ausserordentlichen Polizeieinsatz erfordert,

b. von der Verursacherin oder vom Verursacher eines Polizeieinsat-

zes, wenn diese oder dieser vorsätzlich oder grobfahrlässig gehan-

delt hat,

c. von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Alarmanlage für das

Ausrücken bei Fehlalarm.

2 Bei Veranstaltungen, die ganz oder teilweise im öffentlichen Inte-

resse liegen oder einem ideellen Zweck dienen, kann der Kostenersatz

herabgesetzt oder ganz erlassen werden.

3 Bei bewilligten Veranstaltungen, die der Ausübung des verfas-

sungsmässig garantierten Demonstrationsrechts dienen, werden den

Veranstaltern keine Kosten auferlegt, sofern sie nicht grobfahrlässig

gegen Auflagen der Bewilligung verstossen haben.

Fallen bei Sicherstellung, Fernhaltung, Wegschaffung, Auf- Sicherstellung,

bewahrung, Vorkehrungen zur Werterhaltung, Verwertung oder Ver- Wegschaffung,

nichtung Kosten an, können sie der Person auferlegt werden, die

a. am Tier, am Fahrzeug oder am sonstigen Gegenstand berechtigt ist

oder

b. die polizeiliche Massnahme verursacht hat.

Verwertungusw.

9. Abschnitt: Private Sicherheitsdienstleistungen 22

22 1 Sicherheitsdienstleistungen umfassen die Tätigkeiten Begriff

von Kontroll- und Aufsichtsdiensten, insbesondere

a. Türsteherdiensten,

b. Bewachungs- und Überwachungsdiensten,

1. 1. 22-115

19

550.1 Polizeigesetz (PolG)

Bewilligungs-

pflicht

Bewilligungs-

voraussetzungen

Angestellte von

Sicherheits-

unternehmen

c. Schutzdiensten für Personen und Güter mit erhöhter Gefährdung,

d. Sicherheitstransporten von Personen, Gütern und Wertsachen.

2 Nicht darunter fallen Kontroll-, Aufsichts- und Verkehrsdienste

von untergeordneter Bedeutung, namentlich Ticketkontrollen, Kassa-

dienste, Besucherleitdienste und Besucherbetreuungsdienste.

26 1 Natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig

Sicherheitsdienstleistungen erbringen (Sicherheitsunternehmen), benö-

tigen eine Betriebsbewilligung des Kantons.

2 Sicherheitsunternehmen, die über eine Bewilligung eines anderen

Kantons verfügen, sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

22 1 Sicherheitsunternehmen wird die Bewilligung erteilt,

wenn die gesuchstellende bzw. bei juristischen Personen die geschäfts-

führende Person nachweist, dass

a. sie Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitglied-

staates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan-

delsassoziation oder Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung ist

und Wohnsitz in der Schweiz hat,

b. sie handlungsfähig ist,

c. keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens in

ihrem Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheint,

d. sie mit Blick auf ihr Vorleben und ihr Verhalten für diese Tätigkeit

als geeignet erscheint,

e. gegen sie keine Verlustscheine bestehen,

f. sie über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungs-

summe von mindestens 3 Mio. Franken je Schadenereignis verfügt.

2 Zur Abklärung der Voraussetzung gemäss Abs. 1 lit. d können

polizeiliche Berichte zur Person gemäss § 43 eingeholt werden.

3 Die Bewilligung kann unter Auflagen erteilt werden.

4 Für die Behandlung der Bewilligungsgesuche sind kostendeckende

Gebühren zu entrichten.

22 Sicherheitsunternehmen dürfen für das Erbringen von

Sicherheitsdienstleistungen nur Personen anstellen, die folgende Vor-

aussetzungen erfüllen

a. Sie verfügen über die Schweizer Staatsangehörigkeit, die Staats-

angehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

der Europäischen Freihandelsassoziation oder über eine Nieder-

lassungsbewilligung.

b. Sie sind handlungsfähig.

20

Polizeigesetz (PolG)

550.1

c. Es erscheint keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder

Vergehens in ihrem Strafregisterauszug für Privatpersonen.

22 Die Sicherheitsunternehmen stellen sicher, dass die für Aus- und

sie tätigen Personen, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, über Weiterbildung

eine den Aufgaben entsprechende praktische und theoretische Ausbil-

dung verfügen und sich regelmässig weiterbilden.

22 Sicherheitsunternehmen und ihre Angestellten sind ver- Verhaltens-

pflichtet,

pflichten der

Sicherheits-

a. der Polizei Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu unternehmen

erteilen und alle besonderen Vorkommnisse zu melden, und ihrer

b. über ihre Wahrnehmungen aus dem Bereich der Tätigkeit der Poli- Angestellten

zei Stillschweigen zu bewahren,

c. alles zu unterlassen, was zu ihrer Verwechslung mit Polizeiorganen

führen oder die Erfüllung der Aufgabe der Polizei beeinträchtigen

könnte.

22 1 Die Bewilligung wird befristet oder definitiv entzogen, Sanktionen

wenn

a. die Voraussetzungen gemäss § 59 c nicht mehr erfüllt sind oder

b. Bestimmungen dieses Gesetzes oder Auflagen verletzt wurden.

2 Personen kann verboten werden, in Sicherheitsunternehmen tätig

zu sein, wenn

a. sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind,

b. sie wiederholt gegen die Verhaltenspflichten nach § 59 f verstossen

haben,

c. die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies erfordert.

3 Erscheint ein Entzug gemäss Abs. 1 oder ein Berufsverbot gemäss

Abs. 2 nicht als angemessen, kann eine Verwarnung ausgesprochen

werden.

22 Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Bewil- Meldepflicht

ligungsbehörde Umstände, die zum Entzug der Bewilligung oder zu

einem Berufsverbot führen können.

22 1 Die Bewilligungsbehörde ist befugt, zur Erfüllung ihrer Datenbearbei-

Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonderer Personendaten, tung durch die

zu bearbeiten.

2 Sie führt ein Verzeichnis über die erteilten und verweigerten Be-

willigungen sowie über die erteilten Berufsverbote. Das Verzeichnis

mit den erteilten Bewilligungen wird veröffentlicht.

Bewilligungs-

behörde

1. 1. 22-115

21

550.1 Polizeigesetz (PolG)

3 Sie kann den Sicherheitsunternehmen auf Ersuchen Auskunft er-

teilen, ob über die Person, die das Unternehmen anzustellen gedenkt,

ein Berufsverbot verfügt wurde.

22 1 Mit Busse wird bestraft, wer

a. ohne Bewilligung Sicherheitsdienstleistungen erbringt, für die eine

Bewilligung gemäss § 59 b Abs. 1 erforderlich ist,

b. gegen §§ 59 d oder 59 e verstösst,

c. in schwerwiegender Weise Verhaltenspflichten gemäss § 59 f ver-

letzt.

2 Fahrlässigkeit, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Straf-

bestimmungen

Ausführungs-

bestimmungen

Änderung bis-

herigen Rechts

10.23 Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen

19 1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen ins-

besondere über

a. die Zwangsanwendung,

b. die polizeiliche Bearbeitung von Daten, das Betreiben von ent-

sprechenden Datensystemen und deren Nachführung, den Daten-

und Informationsaustausch mit anderen Polizeistellen und Behör-

den und die Aufbewahrungsdauer der Daten,

c. den Inhalt der Gästekontrolle von Beherbergungsbetrieben und

den elektronischen Abruf der Daten.

2 Die Verordnung über die zulässigen Einsatzmittel, Waffen und

Munitionstypen gemäss § 13 Abs. 2 untersteht der Genehmigung des

Kantonsrates.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert

a. Das Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden

sowie ihrer Behörden und Beamten vom 14. September 19694: . . .15

b. Das Polizeiorganisationsgesetz vom 29. November 200410: . . .15

с. Die Strafprozessordnung vom 4. Mai 19198: . . .15

1 OS 64, 324.

2 Inkrafttreten: 1. Juli 2009.

3 ABI 2006, 856.

22

Polizeigesetz (PolG)

4 LS 170.1; heute: Haftungsgesetz.

5 LS 170.4.

6 LS 177.10.

7 LS 211.1.

8 Aufgehoben.

9 LS 351.

10 LS 551.1.

11 LS 551.104.

12 SR 311.0.

13 SR 312.0.

14 SR 362.0.

15 Text siehe OS 64, 324.

550.1

16 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation

und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro-

zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 585; ABI 2009, 1489).

In Kraft seit 1. Januar 2011.

17 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABI 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.

18 Eingefügt durch G vom 5. November 2012 (OS 68, 79; AB12012, 655). In Kraft

seit 1. März 2013.

19 Fassung gemäss G vom 5. November 2012 (OS 68, 79; ABI 2012, 655). In Kraft

seit 1. März 2013.

20 Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2014 (1C_653/

2012) (OS 69, 476).

21 Eingefügt durch Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom

11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABI 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016.

22 Eingefügt durch G über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleis-

tungen vom 4. April 2016 (OS 72, 141; ABI 2015-11-13). In Kraft seit 1. Januar

2018.

23 Fassung gemäss G über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleis-

tungen vom 4. April 2016 (OS 72, 141; ABI 2015-11-13). In Kraft seit 1. Januar

2018.

24 Aufgehoben durch G über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleis-

tungen vom 4. April 2016 (OS 72, 141; ABI 2015-11-13). In Kraft seit 1. Januar

2018.

25 Fassung gemäss G vom 24. Oktober 2016 (OS 73, 140; ABI2016-01-29). In Kraft

seit 1. April 2018.

26 Eingefügt durch G über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleistun-

gen vom 4. April 2016 (OS 72, 141; ABI 2015-11-13). In Kraft seit 1. Januar

2019.

27 Eingefügt durch G über die Information und den Datenschutz vom 25. Novem-

ber 2019 (OS 75, 263; ABI 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.

28 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 25. Novem-

ber 2019 (OS 75, 263; AB1 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.

1. 1. 22-115

23

550.1 Polizeigesetz (PolG)

29 Eingefügt durch G vom 9. März 2020 (OS 76, 231; ABI 2020-02-28). In Kraft

seit 1. Juli 2021.

30 Fassung gemäss G vom 12. April 2021 (OS 76, 387; ABI 2020-05-15). In Kraft

seit 1. Januar 2022.

24

StPO13.18

1. 1. 22-115

1

550.1

Polizeigesetz (PolG)

Vorermittlung

und

Vorverfahren

Hilfeleistung

Unterstützung

der Behörden

Schutz privater

Rechte

Gesetz-

mässigkeit

Polizeiliche

Generalklausel

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