Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 9

Je nach Art des A-, B- oder C-Ereignisses oder bei Bedarf

können für die Ereignisbewältigung weitere Stellen der kantonalen

Verwaltung, der Gemeinden sowie nötigenfalls Private beigezogen

werden.

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