528.1
ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 9
Je nach Art des A-, B- oder C-Ereignisses oder bei Bedarf
können für die Ereignisbewältigung weitere Stellen der kantonalen
Verwaltung, der Gemeinden sowie nötigenfalls Private beigezogen
werden.