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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 7

Die Partnerorganisationen und die weiteren mit dem Vollzug

des ABC-Schutzes beauftragten Stellen sorgen für eine fach- und

stufengerechte Ausbildung ihrer Einsatzkräfte in den Belangen des

ABC-Schutzes.

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