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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 6 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 6

1 Die Partnerorganisationen bestimmen und beschaffen die Ausrüstung

materielle Ausrüstung ihrer Organisation für den ABC-Schutz.

2 Bei Einsätzen stellen sie den zugezogenen Fachleuten geeignetes

Schutzmaterial zur Verfügung.

3 Das Amt für Militär und Zivilschutz (AMZ) verwaltet und unter-

hält das vom Bund beschaffte und dem Kanton zugewiesene ABC-

Schutzmaterial.

4 Es stellt den Partnerorganisationen auf Verlangen die Ausrüstun-

gen und Geräte aus diesen Beständen in Dauerausleihe zur Verfügung.

5 Wenn besondere Umstände es erfordern, können die Einsatz-

kräfte die Abgabe von zusätzlichen Ausrüstungen und Geräten gemäss

Abs. 3 beim AMZ beantragen. Das AMZ stellt die Materialverteilung

sicher.

und Material

1. 1. 24-123

3

528.1 Verordnung über den ABC-Schutz

6 Die Partnerorganisationen können mit Privaten Verträge über

die Bereitstellung von Mannschaften, Maschinen, Transportfahrzeu-

gen und Material für den jederzeitigen Einsatz bei A-, B- oder C-

Ereignissen abschliessen.

Ausbildung

Einsatz-

bereitschaft

Unterstützung

durch weitere

Stellen

Unterstützung

durch den Bund

oder andere

Kantone

Aufgaben des

Amtes für Land-

schaft und Natur

Aufgaben

der Gebäude-

versicherungs-

anstalt

Vom Ver-

ursacher zu

tragende Kosten

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