Art. 6 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 6
1 Die Partnerorganisationen bestimmen und beschaffen die Ausrüstung
materielle Ausrüstung ihrer Organisation für den ABC-Schutz.
2 Bei Einsätzen stellen sie den zugezogenen Fachleuten geeignetes
Schutzmaterial zur Verfügung.
3 Das Amt für Militär und Zivilschutz (AMZ) verwaltet und unter-
hält das vom Bund beschaffte und dem Kanton zugewiesene ABC-
Schutzmaterial.
4 Es stellt den Partnerorganisationen auf Verlangen die Ausrüstun-
gen und Geräte aus diesen Beständen in Dauerausleihe zur Verfügung.
5 Wenn besondere Umstände es erfordern, können die Einsatz-
kräfte die Abgabe von zusätzlichen Ausrüstungen und Geräten gemäss
Abs. 3 beim AMZ beantragen. Das AMZ stellt die Materialverteilung
sicher.
und Material
1. 1. 24-123
3
528.1 Verordnung über den ABC-Schutz
6 Die Partnerorganisationen können mit Privaten Verträge über
die Bereitstellung von Mannschaften, Maschinen, Transportfahrzeu-
gen und Material für den jederzeitigen Einsatz bei A-, B- oder C-
Ereignissen abschliessen.
Ausbildung
Einsatz-
bereitschaft
Unterstützung
durch weitere
Stellen
Unterstützung
durch den Bund
oder andere
Kantone
Aufgaben des
Amtes für Land-
schaft und Natur
Aufgaben
der Gebäude-
versicherungs-
anstalt
Vom Ver-
ursacher zu
tragende Kosten