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528.1 ABCVOPNBCONBCABCSchutzNBC CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)

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Art. 5

1 Die Partnerorganisationen treffen geeignete Vorsorgemass-

nahmen für den Schutz ihrer Einsatzkräfte und der von ihnen zugezo-

genen Personen vor Unfallgefahren und gesundheitlichen Schädigun-

gen. Sie erlassen dazu Weisungen.

2 Jede Partnerorganisation erfasst die von ihr gestellten Einsatz-

kräfte, die an der Bewältigung eines Ereignisses beteiligt waren.

3 Die Polizei erfasst die von einem Ereignis betroffenen Dritten am

Schadenplatz.

4 Bei B-Ereignissen mit tatsächlicher Freisetzung von gentechnisch

veränderten oder pathogenen Organismen bewahren die Partnerorga-

nisationen die nach Abs. 2 und 3 erhobenen Daten während 30 Jahren

auf. Bei A- und C-Ereignissen gilt diese Aufbewahrungspflicht, wenn

aufgrund der freigesetzten Stoffe oder Strahlung mit Spätschäden ge-

rechnet werden muss. In den übrigen Fällen gilt eine Aufbewahrungs-

pflicht von zehn Jahren.

Einsatzkräfte

und von weite-

ren Personen

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