Art. 5 : Verordnung über den ABCSchutz (ABCV)
Art. 5
1 Die Partnerorganisationen treffen geeignete Vorsorgemass-
nahmen für den Schutz ihrer Einsatzkräfte und der von ihnen zugezo-
genen Personen vor Unfallgefahren und gesundheitlichen Schädigun-
gen. Sie erlassen dazu Weisungen.
2 Jede Partnerorganisation erfasst die von ihr gestellten Einsatz-
kräfte, die an der Bewältigung eines Ereignisses beteiligt waren.
3 Die Polizei erfasst die von einem Ereignis betroffenen Dritten am
Schadenplatz.
4 Bei B-Ereignissen mit tatsächlicher Freisetzung von gentechnisch
veränderten oder pathogenen Organismen bewahren die Partnerorga-
nisationen die nach Abs. 2 und 3 erhobenen Daten während 30 Jahren
auf. Bei A- und C-Ereignissen gilt diese Aufbewahrungspflicht, wenn
aufgrund der freigesetzten Stoffe oder Strahlung mit Spätschäden ge-
rechnet werden muss. In den übrigen Fällen gilt eine Aufbewahrungs-
pflicht von zehn Jahren.
Einsatzkräfte
und von weite-
ren Personen